Die Allgemeinen Verkaufs- oder Dienstleistungsbedingungen (AGB) bilden das vertragliche Standardgerüst, auf dem Millionen von Handelsgeschäften in der Schweiz jedes Jahr beruhen. Gut formuliert, schützen sie das Unternehmen vor rechtlichen Risiken und klären die Rechte und Pflichten der Parteien. Schlecht formuliert, können sie teilweise oder vollständig unbeachtlich sein. PBM Avocats in Genf und Lausanne begleitet Unternehmen bei der Abfassung, Überarbeitung und Verteidigung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Rechtsregime der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Schweizer Recht
Das Schweizer Recht verfügt über kein spezifisches Gesetz für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihr Regime ergibt sich aus der Kombination mehrerer Quellen:
- Die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (Art. 1 ff. OR) über Vertragsschluss und Auslegung;
- Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere Art. 8 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen mit Konsumenten;
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, das spezifische prätorische Regeln entwickelt hat (Ungewöhnlichkeitsregel, Unklarheitenregel, Grundsatz der Auslegung contra proferentem);
- Die zwingenden Bestimmungen bestimmter Vertragstypen (Miete, Arbeit usw.), die durch AGB nicht abgeändert werden können.
Die Voraussetzungen des Einbezugs von AGB in den Vertrag
Um der anderen Partei entgegengehalten werden zu können, müssen AGB wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Das Bundesgericht stellt drei kumulative Anforderungen:
- Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB beim Vertragsschluss (Erwähnung im Angebot, Bestellschein, Offerte);
- Effektive Möglichkeit, den vollständigen Text vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen (Aushändigung des Dokuments, Link zur Website);
- Annahme der AGB, zumindest stillschweigend (Unterzeichnung des Dokuments, das sie erwähnt, Nutzung der Dienstleistung nach Kenntnisnahme).
AGB, die nach dem Vertragsschluss übermittelt werden (auf der Rechnung, dem Lieferschein), sind grundsätzlich nicht einbezogen. Ebenso ist ein blosser Hinweis auf das Bestehen von AGB ohne die Möglichkeit, sie zu konsultieren, unzureichend.
Die Ungewöhnlichkeitsregel
Die Ungewöhnlichkeitsregel ist einer der wichtigsten Schutzmechanismen gegen Missbräuche von AGB im Schweizer Recht. Nach dieser prätorischen Regel gilt als nicht in den Vertrag einbezogen jede Klausel, die:
- Objektiv ungewöhnlich ist, d.h. die erheblich vom gesetzlichen Modell oder der üblichen Praxis im Sektor abweicht;
- Den Vertragspartner vernünftigerweise überraschen musste, da er sie nicht erwarten konnte;
- Ihm erheblich ungünstig ist.
Die Ungewöhnlichkeitsregel gilt auch dann, wenn die AGB formell akzeptiert wurden. Sie funktioniert als automatischer Schutzmechanismus, den die schwächere Partei nicht ausdrücklich geltend machen muss. Beispiele ungewöhnlicher Klauseln, die von Schweizer Gerichten anerkannt wurden: sehr kurze Rügefrist, ungewöhnliche Risikoübertragung, Gerichtsstandsklausel an einem sehr entlegenen Ort, einseitige Preisänderung nach Vertragsschluss.
Art. 8 UWG und die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln
Seit der Revision 2012 verbietet Art. 8 UWG in Beziehungen mit Konsumenten die Verwendung von AGB, die in missbilligenswerter Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil der Konsumenten vorsehen. Diese Bestimmung gilt für Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten (B2C), nicht jedoch für B2B-Verträge. Zu den nach Art. 8 UWG nichtigen Klauseln gehören insbesondere:
| Art der missbräuchlichen Klausel | Beispiel |
|---|---|
| Vollständiger Haftungsausschluss | Gewährleistungsausschluss für alle Mängel, auch vorsätzliche |
| Einschränkung gesetzlicher Konsumentenrechte | Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter das gesetzliche Minimum |
| Einseitige Änderung der Bedingungen | Recht des Anbieters, Preise ohne Vorankündigung zu ändern |
| Versteckte Gebühren | Bearbeitungsgebühren, die beim Kauf nicht erwähnt werden |
| Missbräuchliche stillschweigende Verlängerung | Automatische Verlängerung mit sehr kurzer Kündigungsfrist |
Allgemeine Geschäftsbedingungen und E-Commerce
Im Kontext des E-Commerce stellt das Schweizer Recht spezifische Anforderungen. Die Art. 40a bis 40f OR, anwendbar auf Fern- oder Haustürgeschäfte, sehen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zugunsten des Konsumenten vor, dessen Bedingungen durch AGB nicht verschlechtert werden können. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Konsumenten vor Vertragsschluss klar über dieses Recht zu informieren.
Technisch müssen Online-AGB über einen dauerhaft klickbaren Link zugänglich, in verständlicher Sprache verfasst und so aufbewahrt sein, dass sie reproduziert werden können. Die Annahme durch ein separates Kontrollkästchen (Opt-in) ist einer blossen Zeile in Kleinschrift vorzuziehen. Bei Fragen zum Konsumentenschutz und zu gesetzlichen Garantien gelten die Bestimmungen des OR von Gesetzes wegen.
Auslegungsregeln für AGB
Bei Unklarheiten einer AGB-Klausel wendet der Schweizer Richter die Regel in dubio contra proferentem an: Der Zweifel geht zulasten der Partei, die die AGB nicht verfasst hat. Diese Regel schreckt von unklaren oder zweideutigen Formulierungen ab. AGB werden auch im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags ausgelegt. Die Inanspruchnahme eines spezialisierten Anwalts für die ursprüngliche Abfassung ist eine Investition, die kostspielige Streitigkeiten vermeidet.
Häufig gestellte Fragen zu AGB in der Schweiz
Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen?
Der Einbezug von AGB in einen Vertrag setzt voraus, dass der Vertragspartner die reale Möglichkeit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen, und dass er sie akzeptiert hat. Das Bundesgericht verlangt einen klaren Hinweis auf die AGB beim Vertragsschluss und die effektive Möglichkeit, sie zu konsultieren. Bei Online-Verträgen müssen die AGB über einen klickbaren Link zugänglich sein und die Annahme muss aktiv erfolgen (Kontrollkästchen). AGB, die erst nach Vertragsschluss übermittelt werden, sind grundsätzlich nicht einbezogen.
Was ist die Ungewöhnlichkeitsregel und wie wird sie angewendet?
Die Ungewöhnlichkeitsregel ist eine prätorische Schöpfung des Bundesgerichts. Sie besagt, dass AGB-Klauseln, die für den Vertragspartner ungewöhnlich, übermässig ungünstig oder überraschend sind — und die ein Laie vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können — als nicht in den Vertrag einbezogen gelten, auch wenn sie formell akzeptiert wurden. Diese Regel schützt die schwächere Partei vor versteckten Klauseln in langen und komplexen Texten.
Verbietet das UWG bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Ja. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere Klauseln, die den Konsumenten über seine gesetzlichen Rechte täuschen, versteckte missbräuchliche Preise vorsehen oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Konsumenten schaffen. Art. 8 UWG, revidiert 2012, führt eine Inhaltskontrolle der mit Konsumenten verwendeten AGB ein und erklärt erheblich benachteiligende Klauseln für nichtig.
Welche spezifischen Regeln gelten für AGB im Schweizer E-Commerce?
Bei online abgeschlossenen Verträgen verpflichtet Art. 3 UWG zur Transparenz über Preise (inkl. aller Steuern), die Identität des Verkäufers und die Vertragsbedingungen. Art. 40a ff. OR sieht für Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte ein 14-tägiges Widerrufsrecht zugunsten des Konsumenten vor, dessen Bedingungen durch AGB nicht verschlechtert werden können. Die AGB müssen ausserdem dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) für die Bearbeitung von Personendaten entsprechen.
Was tun, wenn zwei Unternehmen jeweils eigene, widersprüchliche AGB haben?
Dies ist die sogenannte 'battle of forms'-Situation. Im Schweizer Recht ist die Lösung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Lehre und Rechtsprechung vertreten im Allgemeinen die 'Knock-out'-Theorie: Die widersprüchlichen Klauseln beider AGB-Werke heben sich gegenseitig auf, und der Vertrag richtet sich nach dem dispositiven Recht (gesetzliche Ergänzungsregeln). Es ist daher entscheidend, in den AGB festzuhalten, dass man die AGB der anderen Partei nicht akzeptiert, und eine ausdrückliche Bestätigung zu erhalten.