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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis in der Schweiz: vollständiger Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In der Schweiz stellt das Arbeitszeugnis ein grundlegendes Dokument im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Dieses durch Art. 330a OR geregelte offizielle Dokument bildet den beruflichen Werdegang eines Mitarbeiters in einem Unternehmen ab. Seine Ausstellung ist keine blosse administrative Formalität, sondern eine gesetzliche Pflicht für jeden Schweizer Arbeitgeber. Das Zeugnis muss die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers genau und wohlwollend widerspiegeln. Seine Abfassung erfordert Präzision und Neutralität, da seine Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers erheblich sein können. Unsere Anwaltskanzlei begleitet täglich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abfassung, Analyse und Anfechtung dieser Dokumente, deren rechtliche Tragweite oft über eine blosse Arbeitsbestätigung hinausgeht.

Gesetzlicher Rahmen und Grundprinzipien des Arbeitszeugnisses

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist im Schweizer Obligationenrecht ausdrücklich verankert. Art. 330a OR bestimmt, dass «der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht». Diese Bestimmung bildet die rechtliche Grundlage des gesamten Arbeitszeugnissystems in der Schweiz.

Das Arbeitszeugnis folgt mehreren Kardinalprinzipien, die seine Gültigkeit bestimmen:

  • Das Prinzip der Wahrheit verlangt, dass der Inhalt des Zeugnisses der Realität des beruflichen Werdegangs entspricht
  • Das Wohlwollensprinzip schreibt vor, dass die Formulierung den beruflichen Perspektiven des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt schaden darf
  • Das Vollständigkeitsprinzip verlangt, dass alle wesentlichen Tätigkeiten erwähnt werden
  • Das Klarheitsprinzip gebietet eine verständliche Abfassung ohne Codes oder mehrdeutige Formulierungen

Die Bundesgerichtsrechtsprechung hat diese Grundsätze schrittweise präzisiert. Im BGE 136 III 510 hat das Höchstgericht insbesondere daran erinnert, dass «das Zeugnis wohlwollend abgefasst sein muss, aber kein unzutreffendes Bild der Realität geben darf». Diese schwierige Balance zwischen Wohlwollen und Wahrheit bildet oft den Kern von Arbeitszeugnisstreitigkeiten.

Arten von Arbeitszeugnissen

Das Schweizer Recht unterscheidet hauptsächlich zwei Zeugnisarten:

  • Das Zwischenzeugnis (oder Arbeitsbestätigung), das während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird
  • Das Schlusszeugnis, das am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt wird

Das Zwischenzeugnis kann jederzeit verlangt werden, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Antrag begründen muss. Es ist nützlich bei einer laufenden Stellensuche oder zur Dokumentation eines bestimmten Teils des beruflichen Werdegangs. Das umfassendere Schlusszeugnis stellt eine Gesamtbeurteilung der Zusammenarbeit dar. Seine rechtliche Tragweite ist grösser, weshalb unsere Anwaltskanzlei ihm besondere Aufmerksamkeit empfiehlt.

Inhalt und Formulierung des Arbeitszeugnisses

Ein den Schweizer Gesetzesanforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis muss mehrere wesentliche Elemente enthalten. Seine Struktur folgt im Allgemeinen einer durch Praxis und Rechtsprechung etablierten Logik.

Obligatorische Elemente

Jedes Arbeitszeugnis muss zwingend enthalten:

  • Die vollständige Identität des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • Die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses (Anfangs- und Enddaten)
  • Die detaillierte Beschreibung der ausgeübten Funktionen
  • Die qualitative Beurteilung der Leistungen
  • Die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers
  • Die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses (mit Nuancierung)
  • Das Ausstellungsdatum und die Unterschrift einer befugten Person

Der Geheimcode der Arbeitszeugnisse: praktische Beispiele

In der Schweiz besteht ein Geheimcode bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen fort, trotz kritischer Rechtsprechung. Die häufigsten Formulierungen und ihre tatsächliche Bedeutung:

Formulierung im Zeugnis Tatsächliche Bedeutung Beurteilungsniveau
«Hat stets vollauf befriedigt»Sehr gutAusgezeichnet
«Hat vollauf befriedigt»GutGut
«Hat im Grossen und Ganzen befriedigt»Mittelmässige Leistung mit MängelnMittel
«Hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben erledigt»Minimale Leistung, keine InitiativeUngenügend
«Verlässt uns auf eigenen Wunsch»Freiwilliger Rücktritt (neutral)Neutral
«Wir trennen uns im gegenseitigen Einvernehmen»Ausgehandelter AustrittNeutral
«Wir schätzten die Zusammenarbeit» (ohne Adverb)Schwierige ZusammenarbeitNegativ kodiert
«Wir wünschen ihr/ihm alles Gute»HöflichkeitsformelStandard

Rechte des Arbeitnehmers bezüglich des Arbeitszeugnisses

  • Absolutes Recht auf Zeugnis: Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, auch noch Jahre nach Ende des Vertrags (Verjährung 10 Jahre, Art. 127 OR)
  • Recht auf ein wohlwollendes und wahrheitsgetreues Zeugnis: Die Formulierung darf nicht ohne objektiven Grund schaden
  • Recht auf Berichtigung: über gütliche Anfrage, Mahnung, dann gerichtliche Klage
  • Recht auf Zwischenzeugnis: ohne Begründung, jederzeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses
  • Ausstellungsfrist: einige Wochen (angemessene Frist gemäss Rechtsprechung)
  • Form: schriftliches Dokument, von einer befugten Person unterschrieben, auf dem Briefpapier des Unternehmens

Anfechtung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Die Anfechtung eines Arbeitszeugnisses ist im Schweizer Arbeitsrecht ein häufiges Vorgehen. Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass sein Zeugnis Unrichtigkeiten, Auslassungen oder nachteilige Formulierungen enthält, hat spezifische Handlungsmöglichkeiten, um eine Änderung zu erwirken.

Das Anfechtungsverfahren folgt in der Regel mehreren Phasen:

  1. Eine gütliche Änderungsanfrage an den Arbeitgeber
  2. Eine formelle Mahnung bei ausbleibender Antwort
  3. Ein Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Behörde
  4. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht

Das Gericht kann die Berichtigung des Zeugnisses anordnen, wenn es die Anfechtung als begründet erachtet. Es kann in bestimmten Fällen sogar selbst die Formulierungen des berichtigten Zeugnisses festsetzen. Gerichtliche Entscheide sind in dieser Sache in der Regel trotz Beschwerde vollstreckbar, was dem Arbeitnehmer ermöglicht, rasch über ein konformes Dokument zu verfügen.

Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis ausstellen?

Das Gesetz setzt keine genaue Frist, aber die Rechtsprechung verlangt eine Ausstellung innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel einige Wochen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann der Arbeitnehmer eine formelle Mahnung senden. Das Recht, ein Zeugnis zu verlangen, verjährt nach 10 Jahren (Art. 127 OR).

Kann ein Arbeitszeugnis mit negativen Formulierungen angefochten werden?

Ja. Der Arbeitnehmer kann zunächst eine gütliche Änderungsanfrage stellen, dann eine Mahnung senden und schliesslich das Arbeitsgericht anrufen. Das Gericht kann die Berichtigung anordnen oder sogar selbst die Formulierungen des berichtigten Zeugnisses festsetzen. Entscheide sind in der Regel trotz Beschwerde vollstreckbar.

Kann der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Zeugnis erwähnen?

Der Arbeitgeber kann die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwähnen, wenn dies der Realität entspricht und wohlwollend ausgedrückt ist. Er darf keine Tatsachen erwähnen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers ohne sachlichen Grund verletzen. Das Wohlwollensprinzip (Art. 330a OR) findet strikte Anwendung.

Ist ein durch eine KI oder Software erstelltes Arbeitszeugnis in der Schweiz gültig?

Das Gesetz verlangt ein von einer befugten Person unterschriebenes Dokument. Ein automatisch generiertes Zeugnis bleibt gültig, wenn es von einer kompetenten Person des Unternehmens unterschrieben ist. Der Arbeitnehmer kann jedoch anfechten, wenn der Inhalt seinen beruflichen Werdegang nicht wahrheitsgemäss widerspiegelt.

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