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PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Asylverfahren in der Schweiz

Asylverfahren in der Schweiz

Das Asylverfahren in der Schweiz ist durch das Asylgesetz (AsylG) geregelt und wurde durch wichtige Reformen, die 2019 in Kraft getreten sind, grundlegend umgestaltet. Diese Reformen zielen darauf ab, die Verfahren zu beschleunigen und gleichzeitig die grundlegenden Garantien für Asylsuchende aufrechtzuerhalten. PBM Avocats begleitet Asylsuchende in ihren Verfahren und verteidigt ihre Rechte auf allen Stufen, in Genf und in Lausanne.

Die Grundlagen des Schweizer Asylrechts

Die Schweiz ist durch mehrere internationale Instrumente zum Schutz von Flüchtlingen gebunden:

  • Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention, 1951) und ihr Zusatzprotokoll (1967)
  • Art. 25 der Bundesverfassung: Verbot der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem sie Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre
  • Art. 3 der EMRK: Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung
  • Das Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998, tiefgreifend revidiert 2019

Der Flüchtlingsbegriff im Schweizer Recht (Art. 3 AsylG)

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere:

  • Die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
  • Massnahmen, die unerträglichen psychischen Druck erzeugen
  • Sexuelle Nötigung
  • Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wenn der Staat nicht schutzwillig oder -fähig ist

Das umstrukturierte Asylverfahren (seit 2019)

Schritt Ort Richtwert Dauer Verfahren
Einreichen des AsylgesuchsBundesregistrierungszentrumTag 1–3Alle Verfahren
Anhörung zur PersonBundesasylzentrum (BAZ)Tag 1–21Alle Verfahren
Anhörung zu den AsylgründenBundesasylzentrum (BAZ)Tag 21–140Beschleunigtes Verfahren
Zuweisung an den KantonGemäss VerteilschlüsselAb Tag 21Erweitertes Verfahren
Entscheid des SEMSEM (Bern)Monat 1–12 je nach VerfahrenAlle Verfahren
Beschwerde ans BVGerBVGer (St. Gallen)7–30 Tage zur EinreichungBei negativem Entscheid

Das beschleunigte Verfahren

Das beschleunigte Verfahren betrifft Gesuche, die in den Bundesasylzentren rasch behandelt werden können. Es dauert grundsätzlich bis zu 140 Tagen und führt zu:

  • Gewährung von Asyl (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ausweis B als Flüchtling)
  • Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl (vorläufige Aufnahme als Flüchtling)
  • Einem Nichteintretensentscheid (NEM) bei offensichtlich unzulässigen Gesuchen
  • Einem negativen Entscheid mit Ausreisefrist und Beschwerdemöglichkeit ans BVGer

Das erweiterte Verfahren

Das erweiterte Verfahren gilt für komplexere Fälle. Die gesuchstellende Person wird einem Kanton zugewiesen und tritt in die kantonale Unterbringungsstruktur ein. Vertiefte Abklärungen umfassen: Dokumentenübersetzungen, medizinische Gutachten, Länderberichte, ergänzende Anhörungen. Die Dauer beträgt in der Regel 1 bis 2 Jahre.

Rechtsvertretung im Asylverfahren

Seit der Reform von 2019 ist allen Asylsuchenden ab Eintritt in die Bundesasylzentren eine kostenlose Rechtsvertretung garantiert. Von der Eidgenossenschaft mandatierte Organisationen übernehmen diese Vertretung in den BAZ. Im kantonalen Verfahren und für Beschwerden ans BVGer interveniert PBM Avocats mit fundierter Expertise:

  • Analyse der Asylgründe und der verfügbaren Beweise
  • Vorbereitung auf die SEM-Anhörungen
  • Abfassung von begründeten Beschwerden ans BVGer innerhalb kurzer Fristen
  • Beantragung der aufschiebenden Wirkung bei drohender Wegweisung
  • Wiedererwägungsgesuche bei neuen Tatsachen
  • Begleitung von Familiennachzugsverfahren für anerkannte Flüchtlinge

PBM Avocats begleitet Sie im Asylverfahren in Genf und Lausanne. Unsere Kenntnisse des internationalen Flüchtlingsrechts, der BVGer-Rechtsprechung und der SEM-Praxis garantieren Ihnen eine wirksame und der Schwere der Situationen angemessene Vertretung. Bei jeder migrationsrechtlichen Dringlichkeit kontaktieren Sie uns sofort — die Fristen im Asylbereich sind sehr kurz.

Häufig gestellte Fragen zum Asylverfahren in der Schweiz

Wer kann in der Schweiz Asyl beantragen?

Jede Person, die sich in der Schweiz befindet, kann Asyl beantragen (Art. 18 AsylG). Ein Asylgesuch kann an der Schweizer Grenze, am Flughafen oder in einem Bundesasylzentrum (BAZ) eingereicht werden. Als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gilt jede Person, die ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, verfolgt zu werden wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (Art. 3 AsylG). Die Furcht muss auf objektiven Tatsachen beruhen und subjektiv empfunden werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem beschleunigten und dem erweiterten Verfahren?

Das beschleunigte Verfahren (Art. 26b AsylG) gilt für Gesuche, die rasch geprüft werden können, grundsätzlich in den Bundesasylzentren (BAZ), in maximal 140 Tagen. Es betrifft offensichtlich begründete (sofortiger Schutz) oder offensichtlich unbegründete Gesuche (rasche Wegweisung). Das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) gilt für komplexere Fälle, die zusätzliche Abklärungen, Übersetzungen, medizinische Gutachten oder schwer erhältliche Beweismittel erfordern. Die Gesuchsteller werden den Kantonen während des erweiterten Verfahrens zugewiesen.

Innerhalb welcher Frist kann gegen einen negativen SEM-Entscheid Beschwerde erhoben werden?

Die Beschwerdefrist gegen einen negativen SEM-Entscheid im Asylbereich beträgt grundsätzlich 30 Tage beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung Asyl. Im beschleunigten Verfahren verkürzt sich diese Frist auf 7 Werktage. Bei einem Nichteintretensentscheid (NEM) beträgt die Frist ebenfalls 7 Werktage. Diese Fristen sind zwingend. Eine nach Fristablauf erhobene Beschwerde ist unzulässig. PBM Avocats interveniert notfallmässig, um eine Beschwerde fristgerecht und mit den stärksten Argumenten einzureichen.

Was ist die vorläufige Aufnahme (Ausweis F)?

Die vorläufige Aufnahme (Art. 83–84 AIG) wird Personen gewährt, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, die aber nicht in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden können, weil die Rückführung unzulässig (Non-refoulement), unzumutbar (zu gefährlich angesichts der Lage im Herkunftsland) oder unmöglich (praktisch nicht vollziehbar) ist. Sie verleiht einen Ausweis F, anfänglich auf 12 Monate begrenzt und verlängerbar. Nach 5 Jahren vorläufiger Aufnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen (Integration, finanzielle Selbständigkeit) eine Umwandlung in Ausweis B möglich.

Darf ein Asylsuchender in der Schweiz arbeiten?

Ja, unter Bedingungen. Asylsuchende können grundsätzlich nach einer Wartefrist von 3 Monaten ab Einreichung des Asylgesuchs eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Der Arbeitgeber muss eine kantonale Bewilligung einholen. Je nach Kanton und Arbeitsmarktlage können Einschränkungen gelten. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren in den Bundesasylzentren haben einen eingeschränkteren Zugang zum Arbeitsmarkt. Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) haben in der Regel nach 3 Monaten Aufenthalt in der Schweiz Zugang zum Arbeitsmarkt.

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