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Auftragsvertrag in der Schweiz

Auftragsvertrag in der Schweiz

Der Auftragsvertrag ist einer der häufigsten Vertragstypen im schweizerischen Berufs- und Wirtschaftsleben. Er regelt das Verhältnis zwischen einem Klienten (dem Auftraggeber) und einem intellektuellen Dienstleister (dem Beauftragten) — Anwalt, Arzt, Architekt, Finanzberater, Treuhänder — und beruht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Geregelt durch die Art. 394 bis 406 OR unterscheidet sich der Auftrag vom Werkvertrag grundlegend durch das Fehlen einer Ergebnispflicht. PBM Avocats in Genf und Lausanne wirkt bei der Verhandlung, Ausarbeitung und Prozessführung komplexer Aufträge mit.

Definition und Merkmale des Auftragsvertrags (Art. 394 OR)

Art. 394 Abs. 1 OR definiert den Auftrag als den Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte oder zur Leistung anderer Dienste verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale des Auftrags sind:

  • Pflicht zu Mitteln, nicht zum Ergebnis: Der Beauftragte verpflichtet sich, mit Sorgfalt und Kompetenz zu handeln, garantiert aber nicht den Erfolg seines Eingreifens;
  • Intuitu personae: Der Vertrag wird in Anbetracht der Person des Beauftragten und seiner Eigenschaften geschlossen;
  • Vertrauensverhältnis: Der Auftraggeber vertraut seine Interessen dem Beauftragten an, der diese loyal vertreten muss;
  • Freier Widerruf: Der Vertrag kann jederzeit von einer der Parteien aufgehoben werden (Art. 404 OR).

Die Form des Auftragsvertrags ist frei. Er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Auftrag mit Angabe des Umfangs der Vollmachten, der Vergütung und der Modalitäten der Beendigung dringend empfohlen.

Die Sorgfaltspflicht des Beauftragten (Art. 398 OR)

Art. 398 OR ist die zentrale Bestimmung zur Haftung des Beauftragten. Er legt fest, dass der Beauftragte für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verantwortlich ist und die gleiche Sorgfalt anzuwenden hat wie ein Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit. In der Praxis ist die erforderliche Sorgfalt diejenige des vernünftigen Fachmanns in dem betreffenden Bereich. Für einen Anwalt ist es die Sorgfalt des in den gleichen Umständen befindlichen ordentlich sorgfältigen Anwalts. Der Beauftragte haftet für leichte Fahrlässigkeit (im Gegensatz zu bestimmten anderen Dienstleistungstypen).

Die Haftung des Beauftragten wird begründet, wenn er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat und diese Pflichtverletzung dem Auftraggeber einen Schaden verursacht hat. Der Kausalitätsnachweis ist oft heikel, insbesondere bei Anwaltsaufträgen, wo nachzuweisen ist, dass ein anderes Verhalten zu einem besseren Ergebnis geführt hätte.

Die wichtigsten Pflichten des Beauftragten

Pflicht Rechtsgrundlage Inhalt
Sorgfalt und Treue Art. 398 OR Als sorgfältiger Fachmann handeln, Interessen des Auftraggebers vertreten
Rechenschaftsablage Art. 400 OR Auf Verlangen Rechenschaft ablegen, alles Erhaltene zurückerstatten
Persönliche Ausführung Art. 398 und 399 OR Grundsätzlich keine Subdelegation ohne Erlaubnis
Information Art. 400 OR (sinngemäss) Auftraggeber über den Fortschritt der Verwaltung informieren
Herausgabe von Vermögenswerten Art. 400 Abs. 1 OR Dokumente, Gelder und von Dritten erhaltene Vorteile zurückerstatten

Der Widerruf des Auftrags (Art. 404 OR)

Eine der wichtigsten Regeln des schweizerischen Auftragsrechts ist die Freiheit des Widerrufs: Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen, und der Beauftragte kann ihn jederzeit kündigen. Diese Regel ist zwingend und kann vertraglich nicht abbedungen werden. Sie erklärt sich durch den intuitu personae-Charakter des Auftrags: Das Vertrauen ist eine unabdingbare Voraussetzung.

Allerdings wird die Kündigung zur Unzeit sanktioniert: Widerruft der Auftraggeber den Auftrag zum ungünstigsten Zeitpunkt für den Beauftragten (z.B. mitten in einem Gerichtsverfahren), muss er den Beauftragten für den verursachten Schaden entschädigen (aufgelaufene Kosten, nicht erhaltenes Honorar). Umgekehrt, kündigt der Beauftragte den Auftrag zur Unzeit und verursacht dem Auftraggeber einen Schaden, haftet er dafür. In der Praxis ist immer eine angemessene Kündigungsfrist empfohlen.

Vergütung des Beauftragten (Art. 394 Abs. 3 OR)

Die Vergütung des Beauftragten ist geschuldet, wenn sie vereinbart wurde oder wenn die erbrachte Leistung nach den Usanzen bei der Ausübung eines Berufs oder einer Kunst einem Geldwert entspricht (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Auftrag ist daher bei professionellen Leistungen grundsätzlich entgeltlich. Die Honorarvereinbarung kann ein Pauschalhonorar, einen Stundensatz, einen Prozentsatz oder eine Kombination dieser Modalitäten vorsehen. Bei fehlender Vereinbarung werden die Honorare nach Übung festgesetzt (Art. 394 Abs. 3 OR), was auf die üblichen Tarife in der betreffenden Profession verweist.

Nach Beendigung des Auftrags behält der Beauftragte ein Retentionsrecht an den Dokumenten und Werten, die er für den Auftraggeber hält, bis zur vollständigen Zahlung seiner Honorare (Art. 895 ZGB). Für Aufträge im Zusammenhang mit Gesellschaftsrecht oder Steuerplanung bietet PBM Avocats massgeschneiderte Aufträge mit klaren und transparenten Bedingungen an.

Häufige Fragen zum Auftragsvertrag in der Schweiz

Was ist der Unterschied zwischen dem Auftragsvertrag und dem Werkvertrag im schweizerischen Recht?

Der grundlegende Unterschied liegt im Gegenstand der Leistung. Beim Werkvertrag (Art. 363 OR) verpflichtet sich der Unternehmer zu einem Ergebnis (ein Werk); er trägt das Risiko des Scheiterns. Beim Auftragsvertrag (Art. 394 OR) verpflichtet sich der Beauftragte, eine intellektuelle Leistung mit Sorgfalt zu erbringen, garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis. Ein Anwalt, ein Arzt, ein Architekt (für den Planungsteil) sind Beauftragte. Ein Bauunternehmer, ein Softwareentwickler für eine präzise Lieferung können dem Werkvertrag unterliegen.

Kann der Auftraggeber den Auftrag jederzeit widerrufen?

Ja, gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag jederzeit vom Auftraggeber widerrufen oder vom Beauftragten gekündigt werden. Diese Regel ist zwingend und die Parteien können nicht rechtsgültig davon abweichen. Allerdings kann ein zur Unzeit ausgesprochener Widerruf die Haftung des Auftraggebers begründen (Art. 404 Abs. 2 OR): Er muss den Beauftragten für den durch die unzeitige Kündigung verursachten Schaden entschädigen (aufgelaufene Kosten, entgangener voraussehbarer Gewinn). Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Beauftragte den Auftrag kündigt.

Welche Rechenschaftspflichten hat der Beauftragte?

Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten, auf Verlangen des Auftraggebers Rechenschaft über seine Verwaltung abzulegen. Er muss alles zurückerstatten, was er im Rahmen des Auftrags erhalten hat: Geldbeträge, Dokumente, Gegenstände. Er muss auch von Dritten bei der Ausführung des Auftrags erhaltene Vorteile (Provisionen, Rabatte) herausgeben, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung besteht (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Pflicht ist zwingend und bildet eine der Grundlagen des Vertrauensverhältnisses, das den Auftrag kennzeichnet.

Kann der Beauftragte seinen Auftrag subdelegieren?

Gemäss Art. 399 OR kann der Beauftragte die Ausführung des Auftrags einem Dritten übertragen, wenn die Substitution bewilligt wurde oder wenn die Umstände dazu zwingen. In diesem Fall haftet er für die Sorgfalt, mit der er den Substituten gewählt und ihm Anweisungen erteilt hat. War die Substitution nicht bewilligt, haftet der Beauftragte, als hätte er selbst gehandelt. Diese Regel ist besonders wichtig bei intuitu personae-Aufträgen, bei denen die Person des Beauftragten ausschlaggebend ist (Anwalt, Arzt, Experte).

Wie endet der Auftrag automatisch?

Art. 405 OR sieht vor, dass der Auftrag mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten endet, es sei denn, eine dieser Ursachen lässt nach den Vereinbarungen oder der Natur der Sache die Fortsetzung des Auftrags nicht als ausgeschlossen erscheinen. In der Praxis beendet der Tod des Auftraggebers den persönlichen Vertretungsauftrag (Anwalt, Arzt), kann aber einen Vermögensverwaltungsauftrag nicht berühren, wenn die Erben dessen Fortsetzung wünschen.

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