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Berufskrankheit

Berufskrankheit

Die Berufskrankheit im Schweizer Versicherungsrecht

Die Berufskrankheit ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die hauptsächlich durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und nicht durch ein Unfallereignis verursacht wird. Sie ist durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) abgedeckt und eröffnet die gleichen Leistungsansprüche wie ein Berufsunfall, sofern sie von der SUVA oder dem zuständigen UVG-Versicherer anerkannt wird. PBM Avocats vertritt erkrankte Arbeitnehmer in Genf und Lausanne.

Gesetzliche Definition und Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 9 UVG unterscheidet zwei Kategorien von Berufskrankheiten:

  • Listenkrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG): Sie sind in Anhang 1 der UVV aufgeführt. Der Kausalitätsbeweis wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer dem entsprechenden Schadstoff ausgesetzt war. Beispiele: Silikose, Bleivergiftung (Saturnismus), berufliche Hautkrankheiten, Lärmschwerhörigkeit
  • Nicht gelistete Krankheiten (Art. 9 Abs. 2 UVG): Die Krankheit muss ausschliesslich oder überwiegend durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht sein. Der Kausalitätsbeweis obliegt dem Versicherten

Häufigste Berufskrankheiten in der Schweiz

Krankheit Schadstoff Risikobranchen
SilikoseQuarzstäubeBergbau, Bau, Keramik
Mesotheliom (Asbest)AsbestfasernBau, Isolierung (vor 1990)
LärmschwerhörigkeitÜbermässiger Lärm (≥ 85 dB)Industrie, Baustellen, Musik
Berufliche HautkrankheitenReizende Stoffe, AllergeneGesundheitswesen, Coiffeure, Reinigung
BleivergiftungBlei und VerbindungenIndustrie, Glasherstellung, Recycling
Muskel-Skelett-ErkrankungenRepetitive Bewegungen, VibrationenBüros, Industrie, Transport

Die Kausalität: zentraler Streitpunkt

Die Anerkennung einer Berufskrankheit beruht auf dem Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (die Krankheit wird tatsächlich durch die berufliche Exposition verursacht) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (diese Art von Exposition ist geeignet, diese Art von Krankheit zu verursachen). Die SUVA kann verlangen:

  • Nachweise der Exposition (Sicherheitsdatenblätter, Arbeitshygieniemessungen, Zeugenaussagen von Kollegen)
  • Gutachten in Arbeitsmedizin
  • Epidemiologische Daten zur Prävalenz der Krankheit in der Branche

Die Latenzzeit stellt häufig eine besondere Herausforderung dar: Bei Krankheiten mit langer Latenzzeit (Asbest, Silizium) kann der Arbeitnehmer das exponierende Unternehmen seit Jahrzehnten verlassen haben. Die SUVA kann die Krankheit dennoch anerkennen, wenn der Kausalzusammenhang nachgewiesen ist.

Meldepflicht und Rolle des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat eine Meldepflicht für Berufskrankheiten bei der SUVA (Art. 45 UVG). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den behandelnden Arzt, der eine möglicherweise berufliche Krankheit diagnostiziert. Im Zweifelsfall beauftragt die SUVA einen auf Arbeitsmedizin spezialisierten Arzt, den beruflichen Zusammenhang zu beurteilen.

Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, Präventionsmassnahmen zu ergreifen, um schädliche Stoffe zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren (Art. 82 ff. UVG, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV). Die SUVA kann Schutzmassnahmen anordnen und deren Umsetzung kontrollieren.

Anfechtung einer Nichtanerkennung

Verweigert die SUVA die Anerkennung einer Krankheit als beruflich bedingt, sind die Anfechtungswege identisch mit denjenigen bei Unfällen:

  • Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der SUVA
  • Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen, falls die Einsprache abgelehnt wird
  • Private oder gerichtliche medizinische Gutachten können entscheidend sein für den Nachweis des beruflichen Kausalzusammenhangs

Was ist der Unterschied zwischen Berufskrankheit und Berufsunfall?

Ein Berufsunfall ereignet sich plötzlich und unvorhergesehen während der beruflichen Tätigkeit. Eine Berufskrankheit entwickelt sich schrittweise aufgrund wiederholter Exposition gegenüber schädlichen Stoffen im Rahmen der Arbeit. Beide sind durch das UVG und die SUVA abgedeckt, aber die Anerkennungsregeln unterscheiden sich: Die Berufskrankheit muss auf der SUVA-Liste stehen oder kausal nachgewiesen sein.

Meine Krankheit steht nicht auf der SUVA-Liste. Kann ich trotzdem eine Anerkennung erhalten?

Ja. Art. 9 Abs. 2 UVG sieht vor, dass nicht gelistete Krankheiten als beruflich anerkannt werden können, wenn sie ausschliesslich oder überwiegend durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht werden. Der Kausalitätsbeweis ist jedoch schwieriger zu erbringen. Ein spezialisierter Anwalt und spezialisierte medizinische Gutachten (Arbeitsmedizin) können erforderlich sein.

Was ist die Latenzzeit bei einer Berufskrankheit?

Die Latenzzeit ist der Zeitraum zwischen der Exposition gegenüber dem Schadstoff und dem Auftreten der Krankheitssymptome. Bei bestimmten Berufskrankheiten (z.B. Silikose oder Mesotheliom in Zusammenhang mit Asbest) kann diese Periode 20 oder 30 Jahre übersteigen. Die SUVA kann die Berufskrankheit dennoch anerkennen, wenn der Kausalzusammenhang nachgewiesen ist, auch lange nach dem Ende der Exposition.

Muss mein Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, wenn bei mir eine Berufskrankheit diagnostiziert wird?

Ja. Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer (Art. 82 ff. UVG, VUV). Bei einer Berufskrankheit muss der Arbeitgeber die Ursachen analysieren, Präventionsmassnahmen für andere exponierte Arbeitnehmer umsetzen und den Fall der SUVA melden. Die SUVA kann Vor-Ort-Kontrollen durchführen und Schutzmassnahmen anordnen.

Welche Leistungen zahlt die SUVA bei einer Berufskrankheit?

Die UVG-Leistungen bei einer Berufskrankheit sind identisch mit denen bei einem Berufsunfall: Übernahme der Heilungskosten, Taggelder (80% des Lohns), Invalidenrente wenn die Erwerbsunfähigkeit mindestens 10% beträgt, Hinterlassenenrenten für Angehörige und Integritätsentschädigung (SUVA) bei dauerhaften Folgeschäden.

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