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Darlehensvertrag in der Schweiz

Darlehensvertrag in der Schweiz

Der Darlehensvertrag ist einer der ältesten und grundlegendsten Vertragstypen des Schuldrechts. Im schweizerischen Recht unterscheidet das Obligationenrecht zwei Hauptformen: das Gebrauchsdarlehen (Art. 305 bis 311 OR) und das Darlehen (Art. 312 bis 318 OR), zu dem das Gelddarlehen gehört. Diese Verträge werfen wichtige praktische Fragen auf: Zinssätze, Wucher, Sicherheiten, vorzeitige Rückzahlung. PBM Avocats in Genf und Lausanne wirkt bei der Ausarbeitung von Darlehensverträgen und bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Erfüllung oder Nichterfüllung mit.

Das Darlehen (Art. 312-318 OR)

Art. 312 OR definiert das Darlehen als den Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer das Eigentum an einer Geldsumme oder anderen vertretbaren Sachen zu übertragen, und der Darlehensnehmer, ebenso viele gleichartige Sachen zurückzuerstatten. Die wesentlichen Merkmale sind:

  • Eigentumsübertragung: Anders als beim Gebrauchsdarlehen wird der Darlehensnehmer Eigentümer der erhaltenen Mittel und kann darüber frei verfügen;
  • Rückerstattungspflicht: Der Darlehensnehmer muss einen gleichwertigen Betrag zurückgeben, nicht notwendigerweise dieselben Münzen;
  • Zinsen: Sie sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden (Art. 313 OR) oder wenn der Darlehensnehmer in Verzug gerät (Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 5%);
  • Realvertrag: Der Vertrag ist erst perfekt, wenn die Mittel tatsächlich übergeben wurden (Quittung erforderlich).

Die Zinsen im Darlehensvertrag

Das schweizerische Recht unterscheidet mehrere Zinskategorien im Darlehensvertrag:

Zinsart Rechtsgrundlage Satz Voraussetzung
Vertragliche Zinsen Art. 313 OR Von den Parteien frei festgelegt Ausdrückliche Vertragsvereinbarung
Gesetzliche Zinsen (Verzugszinsen) Art. 104 OR 5% pro Jahr Schuldnerverzug
Kommerzielle Zinsen Art. 104 Abs. 2 OR Bankplatzrate, wenn über 5% Bei kaufmännischen Verhältnissen
Zinsen (KKG) Art. 9 KKG Vom Bundesrat festgelegtes Maximum (10% in 2024) Konsumkredite

Wucher und Übervorteilung bei Darlehen (Art. 21 OR und Art. 157 StGB)

Das schweizerische Recht schützt Darlehensnehmer gegen Darlehensverträge zu missbräuchlichen Bedingungen durch zwei Mechanismen:

  • Die zivilrechtliche Übervorteilung (Art. 21 OR): ermöglicht die Aufhebung oder Herabsetzung des Vertrags, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen besteht und eine Partei die Notlage, Leichtfertigkeit oder Unerfahrenheit der anderen ausgenutzt hat. Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Vertragsabschluss;
  • Der strafrechtliche Wucher (Art. 157 StGB): bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich die Notlage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Charakterschwäche einer Person ausnutzt, um eine unverhältnismässige Gegenleistung im Rahmen eines Darlehens oder eines anderen Rechtsgeschäfts zu erlangen.

Das Konsumkreditgesetz (KKG)

Wenn ein Gelddarlehen von einem Gewerbetreibenden an einen Privatkonsumenten gewährt wird, findet das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Anwendung, sofern der Betrag zwischen 500 und 80'000 CHF liegt und die Laufzeit mehr als 3 Monate beträgt. Das KKG schreibt vor:

  • Die obligatorische Angabe des effektiven Jahreszinssatzes (EJZ), der alle Kosten einschliesst;
  • Ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen;
  • Einen vom Bundesrat periodisch festgelegten Höchstzinssatz (10% seit 2016);
  • Die obligatorische Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor der Kreditgewährung;
  • Das Verbot bestimmter aggressiver Geschäftspraktiken.

Rückzahlung und Darlehenssicherheiten

Die Rückzahlungsmodalitäten werden von den Parteien frei festgelegt. Wenn kein Termin vereinbart wurde, sieht Art. 318 OR vor, dass der Darlehensnehmer jederzeit zahlen kann, der Darlehensgeber die Rückzahlung aber nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen kann. Die bei Darlehen zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmen üblichen Sicherheiten umfassen:

  • Den Schuldbrief auf einer Liegenschaft;
  • Die Bürgschaft eines Dritten (Art. 492 ff. OR);
  • Das Pfandrecht auf Wertpapieren oder anderen Wertpapieren (Art. 884 ff. ZGB);
  • Den Eigentumsvorbehalt auf den mit dem Darlehen erworbenen Gütern (Art. 715 ZGB).

Für konzerninterne Darlehen zwischen Gesellschaften schreibt das Steuerrecht Zinssätze vor, die dem Fremdvergleichsprinzip entsprechen, sonst droht eine Umqualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung.

Häufige Fragen zum Darlehensvertrag in der Schweiz

Was ist der Unterschied zwischen dem Gebrauchsdarlehen und dem Darlehen im schweizerischen Recht?

Das Gebrauchsdarlehen (Art. 305-311 OR) betrifft nicht vertretbare Sachen: Der Entleiher kann sie gebrauchen, muss aber die Sache selbst zurückgeben (ein Gemälde, ein Fahrzeug). Es ist von Natur aus unentgeltlich. Das Darlehen (Art. 312-318 OR) betrifft vertretbare Sachen (Geld, Getreide): Der Darlehensnehmer wird Eigentümer und muss Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben. Das Gelddarlehen mit Zinsen ist das häufigste Darlehen.

Gibt es in der Schweiz einen gesetzlichen Höchstzinssatz für Darlehen zwischen Privatpersonen?

Das Obligationenrecht sieht keinen gesetzlichen Höchstzinssatz für Darlehen zwischen Privatpersonen vor (anders als Konsumkredite, die dem KKG unterliegen). Ein übermässiger Zins kann jedoch als Wucher (Art. 157 StGB) oder Übervorteilung (Art. 21 OR) qualifiziert werden, wenn der Satz offensichtlich unverhältnismässig ist und eine Notlage ausgenutzt wird. Die Rechtsprechung betrachtet generell einen Satz, der den Referenz-Hypothekarsatz um 5 bis 10 Prozentpunkte übersteigt, als problematisch. In der Praxis hat der Darlehensgeber grosse Freiheit bei der Zinsfestsetzung.

Was ist Wucher im schweizerischen Recht und wie wirkt er sich auf Darlehen aus?

Wucher wird sowohl zivilrechtlich (Art. 21 OR - Übervorteilung) als auch strafrechtlich (Art. 157 StGB) geahndet. Auf zivilrechtlicher Ebene setzt die Übervorteilung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen und die Ausbeutung einer Notlage, Leichtfertigkeit oder Unerfahrenheit des Opfers voraus. Die betroffene Partei kann die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der übermässigen Leistung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss verlangen. Auf strafrechtlicher Ebene ist Wucher eine vorsätzliche Tat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.

Wie muss ein Geldleihvertrag zwischen Privatpersonen dokumentiert werden, um wirksam zu sein?

Für die Gültigkeit eines Darlehens zwischen Privatpersonen ist keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben (ausser wenn das Darlehen mit einem Immobiliengeschäft verbunden ist). Aus Beweisgründen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag dringend empfohlen. Er sollte enthalten: den geliehenen Betrag, das Datum der Übergabe der Mittel (Quittung), den Zinssatz (oder die Unentgeltlichkeit), die Rückzahlungsmodalitäten (Tilgungsplan) und allfällige Sicherheiten. Ohne schriftlichen Nachweis wird es sehr schwierig sein, vor Gericht das Bestehen des Darlehens und seine Bedingungen zu beweisen.

Gilt das Konsumkreditgesetz (KKG) für alle Darlehen in der Schweiz?

Nein, das KKG gilt nur für Kredite, die von gewerbsmässigen Kreditgebern an Konsumenten für private Bedürfnisse gewährt werden, mit einem Betrag zwischen 500 und 80'000 CHF und einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten. Es gilt nicht für Hypothekardarlehen, private Darlehen zwischen Privatpersonen, Unternehmensdarlehen (B2B) und Kredite unter 500 CHF oder über 80'000 CHF. Wenn es gilt, stellt das KKG strenge Anforderungen: effektiver Jahreszins (EJZ), 14-tägiges Widerrufsrecht, durch den Bundesrat festgelegter Höchstzinssatz.

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