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Besteuerung von Dividenden

Besteuerung von Dividenden

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Schweiz

In der Schweiz ist die steuerliche Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Spezialgebiet, das eine vertiefte Kenntnis des schweizerischen Rechts erfordert. Unsere Kanzlei verfügt über das nötige Know-how, um in diesem komplexen System zu navigieren, das die direkte Bundessteuer, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Doppelbesteuerungsabkommen kombiniert. Das Schweizer Steuersystem weist bemerkenswerte Besonderheiten auf, insbesondere mit der Verrechnungssteuer von 35%, die an der Quelle auf bestimmte Kapitalerträge erhoben wird. Das Verständnis der Mechanismen zur Reduktion oder Rückerstattung dieser Steuer sowie der legalen Optimierungsmöglichkeiten stellt einen erheblichen Vorteil für Investoren und in der Schweiz tätige Unternehmen dar.

Das Dividendenbesteuerungsregime in der Schweiz

In der Schweiz unterliegen Dividenden einem mehrstufigen Besteuerungssystem. Auf Bundesebene unterliegen Dividenden der Verrechnungssteuer von 35%, die direkt an der Quelle einbehalten wird. Dieser Abzug stellt eine Garantie für die Steuerverwaltung dar, ist aber für Schweizer Ansässige, die unter bestimmten Bedingungen deren Rückerstattung beantragen können, nicht definitiv.

Für in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen werden Dividenden dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Seit der Unternehmenssteuerreform II wurde jedoch eine wesentliche Erleichterung in Form der Teilbesteuerung eingeführt. Wenn die Beteiligungen mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Stammkapitals einer Gesellschaft ausmachen, werden Dividenden nur zu folgendem Anteil besteuert:

  • 70% auf Bundesebene (DBG)
  • Zwischen 50% und 70% auf kantonaler Ebene, je nach Kanton

Für juristische Personen in der Schweiz gilt ein anderes System. Gesellschaften, die mindestens 10% des Kapitals einer anderen Gesellschaft halten oder Beteiligungen mit einem Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, können die Beteiligungsabzugsreduktion geltend machen. Dieser Mechanismus vermeidet eine wirtschaftliche Dreifachbesteuerung, indem die Gewinnsteuer proportional zum Verhältnis des Nettoertrags der Beteiligungen zum gesamten Nettogewinn reduziert wird.

Kantonale Besonderheiten bei der Dividendenbesteuerung

Da die Schweiz ein Bundesstaat ist, verfügt jeder Kanton über eine Steuerautonomie, die zu erheblichen Unterschieden bei der Behandlung von Dividenden führt:

  • Bestimmte Kantone wie Zug oder Schwyz bieten besonders günstige Steuersätze
  • Andere Kantone gewähren grosszügigere Abzüge auf die steuerbare Grundlage der Dividenden
  • Die progressiven Steuertarife variieren erheblich von Kanton zu Kanton

Für ausländische Investoren kann die Verrechnungssteuer von 35% teilweise oder vollständig zurückerstattet werden, je nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossen wurden. Unsere Kanzlei begleitet regelmässig internationale Mandanten bei diesen Rückerstattungsverfahren, die eine vertiefte Kenntnis der anwendbaren Abkommen und der spezifischen administrativen Formalitäten erfordern.

Besteuerung von Zinsen in der Schweiz

Die steuerliche Behandlung von Zinsen in der Schweiz weist gegenüber den Dividenden unterschiedliche Merkmale auf. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung unterliegen nicht alle Zinsen der Verrechnungssteuer. Nur Zinsen aus Kundenguthaben bei Schweizer Banken, aus Obligationen Schweizer Schuldner und aus bestimmten kollektiven Kapitalanlagen unterliegen dieser Steuer von 35%.

Für in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sind bezogene Zinsen als Einkünfte aus beweglichem Vermögen vollumfänglich steuerbar, ohne von einer Teilbesteuerung wie Dividenden zu profitieren. Dieser unterschiedliche Behandlungsansatz kann Anlagestrategien beeinflussen und begünstigt manchmal dividendenorientierte gegenüber zinsorientierten Anlagen.

Von der Verrechnungssteuer befreite Zinsen

Mehrere Zinskategorien entgehen der Verrechnungssteuer, insbesondere:

  • Zinsen aus Hypothekardarlehen
  • Zinsen aus Darlehen zwischen Nichtbankgesellschaften
  • Von ausländischen Schuldnern bezahlte Zinsen
  • Zinsen aus ausländischen Obligationen, auch wenn sie auf einem Schweizer Bankdepot gehalten werden

Im internationalen Kontext hat die Schweiz zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die im Allgemeinen eine Reduktion oder sogar Aufhebung der Quellenbesteuerung auf an Nichtansässige gezahlte Zinsen vorsehen. Diese Abkommen verhindern, dass dieselben Einkünfte zweimal besteuert werden, im Quellenstaat und im Wohnsitzstaat des Empfängers.

Für Unternehmen stellen geleistete Zinsen in der Regel abzugsfähige Aufwendungen vom steuerbaren Gewinn dar, vorbehaltlich der Regeln zur Unterkapitalisierung und der dem Drittvergleichsprinzip entsprechenden Zinssätze. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht jährlich Kreisschreiben mit den zulässigen Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen.

Steuerliche Behandlung von Lizenzgebühren in der Schweiz

Lizenzgebühren sind die Vergütung, die für die Nutzung oder Konzession von Urheberrechten, Patenten, Marken, Designs, Modellen, Plänen, Formeln oder Geheimverfahren bezahlt wird. In der Schweiz weist die steuerliche Behandlung von Lizenzgebühren vorteilhafte Besonderheiten auf, die zur Attraktivität des Landes für Unternehmen mit immateriellen Vermögenswerten beitragen.

Im Gegensatz zu Dividenden und bestimmten Zinsen unterliegen von einem Schweizer Schuldner an einen Schweizer oder ausländischen Begünstigten gezahlte Lizenzgebühren nicht der Verrechnungssteuer von 35%. Dieses Fehlen einer Quellensteuer ist ein wichtiges Merkmal des Schweizer Steuersystems im internationalen Kontext.

Besteuerung von Lizenzgebühren für natürliche Personen

Für in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sind Lizenzgebühreneinkünfte steuerbar als:

  • Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn die schöpferische Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird
  • Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wenn die Tätigkeit gelegentlich ist oder die Person lediglich Inhaberin erworbener Rechte ist

Im ersten Fall sind AHV-Beiträge geschuldet, aber Abzüge für Gewinnungskosten sind möglich. Im zweiten Fall erfolgt die Besteuerung ohne spezifischen Abzug im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Einkünfte.

Besteuerung von Lizenzgebühren für juristische Personen

Für Schweizer Gesellschaften fliessen bezogene Lizenzgebühren in den steuerbaren Gewinn ein. Mehrere Kantone haben jedoch günstige Steuerregimes für Einkünfte aus geistigem Eigentum eingeführt, insbesondere in Form von Patent Boxes.

Dieses im Rahmen der STAF-Reform eingeführte Regime ermöglicht eine reduzierte Besteuerung der Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Die Steuerermässigung kann je nach Kanton bis zu 90% betragen, was die Schweiz für innovative Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungszentren besonders attraktiv macht.

Da auf ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren keine Schweizer Quellensteuer anfällt, werden internationale Finanzflüsse erheblich vereinfacht. Allerdings müssen diese Zahlungen dem Drittvergleichsprinzip entsprechen, um vollumfänglich vom steuerbaren Gewinn der zahlenden Schweizer Gesellschaft abzugsfähig zu sein.

Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweiz hat ein umfangreiches Netz von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entwickelt, das über 100 Länder umfasst. Diese internationalen Abkommen spielen eine grundlegende Rolle bei der Bestimmung der steuerlichen Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im grenzüberschreitenden Kontext.

Die DBA folgen in der Regel dem OECD-Modell, mit bestimmten spezifischen Merkmalen je nach bilateraler Verhandlung. Sie sehen maximale Quellensteuersätze vor, die häufig unter den ordentlichen Sätzen liegen, insbesondere für Dividenden und Zinsen.

Reduktion der Quellensteuersätze

Für Dividenden sehen die Abkommen in der Regel vor:

  • Einen reduzierten Satz von 15% für ordentliche Dividenden (anstelle der Verrechnungssteuer von 35%)
  • Einen privilegierten Satz von 0% bis 5% für Dividenden, die an Gesellschaften gezahlt werden, die eine wesentliche Beteiligung halten (in der Regel mindestens 10% oder 25% des Kapitals)

Für Zinsen sehen viele Abkommen eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer vor oder beschränken sie auf einen Höchstsatz von 5% bis 10%.

Für Lizenzgebühren, obwohl die Schweiz auf diese Zahlungen keine Quellensteuer erhebt, garantieren die Abkommen, dass der Wohnsitzstaat des Empfängers ebenfalls keinen übermässigen Steuerabzug vornimmt, was den Technologietransfer und die Nutzung geistigen Eigentums auf internationaler Ebene erleichtert.

Rückerstattungs- und Entlastungsverfahren

Um in den Genuss der Abkommensvorteile zu gelangen, bestehen zwei Hauptverfahren:

  • Das Rückerstattungsverfahren: Die Verrechnungssteuer wird zum vollen Satz von 35% einbehalten, dann beantragt der Empfänger die Rückerstattung der Differenz zwischen diesem Satz und dem Abkommenssatz
  • Das Entlastungsverfahren an der Quelle: Auf Voranfrage hin kann der Schweizer Schuldner direkt den im Abkommen vorgesehenen reduzierten Satz anwenden

Unsere Kanzlei verfügt über erhebliche Expertise in diesen Verwaltungsverfahren, die eine vertiefte Kenntnis der für jedes Land spezifischen Formulare und der einzuhaltenden Fristen erfordern.

Berechnungsbeispiel: Besteuerung einer Dividende für einen Aktionär als natürliche Person

Schritt Ohne Teilbesteuerung (Beteiligung < 10%) Mit Teilbesteuerung (Beteiligung ≥ 10%)
Bruttodividende100 000 CHF100 000 CHF
Einbehaltene Verrechnungssteuer (35%)– 35 000 CHF– 35 000 CHF
Erhaltene Nettodividende65 000 CHF65 000 CHF
Steuerbarer Betrag beim Einkommen (DBG)100 000 CHF (100%)70 000 CHF (70%)
Einkommensteuer (Grenzsteuersatz 30% Beispiel)30 000 CHF21 000 CHF
Rückerstattung Verrechnungssteuer+ 35 000 CHF+ 35 000 CHF
Nettosteuerlast30 000 CHF21 000 CHF

Zusammenfassung: steuerliche Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Einkunftsart Verrechnungssteuer Natürliche Person (Einkommen) Juristische Person (Gewinn)
Dividenden aus Schweizer Aktien35%100% oder 70% (Beteiligung ≥ 10%)Beteiligungsabzug (≥ 10%)
Zinsen aus Schweizer Obligationen35%100% des EinkommensVollumfänglich steuerbar
Zinsen aus Schweizer Bankkonten35%100% des EinkommensVollumfänglich steuerbar
Zinsen aus konzerninternen Darlehen0% (keine VS)100% des EinkommensSteuerbar, beim Schuldner abzugsfähig
Lizenzgebühren aus Patenten / Lizenzen0% (keine VS)100% des EinkommensPatent Box möglich (bis –90%)

Häufige Fragen zur Dividendenbesteuerung in der Schweiz

Was ist die Teilbesteuerung von Dividenden und für wen gilt sie?

Seit der Unternehmenssteuerreform II werden Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10% des Kapitals auf Bundesebene (DBG) nur zu 70% und auf kantonaler Ebene je nach Kanton zu 50 bis 70% besteuert. Diese Teilbesteuerung gilt für natürliche Personen, die eine qualifizierte Beteiligung in ihrem Privatvermögen oder Geschäftsvermögen halten. Sie zielt darauf ab, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung abzumildern: Die Gewinne der Gesellschaft werden zuerst mit der Gewinnsteuer belastet, dann die Dividenden auf Aktionärsebene.

Muss ich die Verrechnungssteuer auf Dividenden ausländischer Aktien, die ich in der Schweiz halte, bezahlen?

Nein. Die Schweizer Verrechnungssteuer gilt nur für Dividenden, die von Schweizer Gesellschaften ausgeschüttet werden. Dividenden aus ausländischen Aktien können hingegen einer Quellensteuer im Emissionsland unterliegen. Diese Abzüge können teilweise über die Doppelbesteuerungsabkommen zurückgefordert werden, die die Schweiz mit über 100 Ländern abgeschlossen hat.

Unterliegen Lizenzgebühren der Verrechnungssteuer in der Schweiz?

Nein, von Schweizer Gesellschaften gezahlte Lizenzgebühren unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, im Gegensatz zu Dividenden und bestimmten Zinsen. Dies ist ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil der Schweiz für Unternehmen mit Vermögenswerten aus geistigem Eigentum. Zudem können die Kantone seit der STAF-Reform eine Steuerermässigung von bis zu 90% auf Patenterträge über die Patent Box gewähren.

Wie funktioniert der Beteiligungsabzug für eine Schweizer Holdinggesellschaft?

Eine Schweizer Holdinggesellschaft, die Dividenden einer Tochtergesellschaft erhält, an der sie mindestens 10% des Kapitals hält (oder deren Verkehrswert 1 Million CHF übersteigt), profitiert vom Beteiligungsabzug. Die Gewinnsteuer wird proportional zum Verhältnis des Nettoertrags der Beteiligungen zum gesamten Nettogewinn reduziert. In der Praxis: Wenn die Holding 90% ihrer Einkünfte über anrechenbare Dividenden erzielt, wird ihre Steuer um 90% reduziert, was die Steuerlast auf diese Einkünfte nahezu auf null senkt.

Wie kann PBM Avocats die Besteuerung meiner Dividenden in Genf oder Lausanne optimieren?

Unsere Kanzlei analysiert die Struktur Ihrer Beteiligung und Ihrer Dividendeneinkünfte, um das günstigste Regime zu identifizieren: Teilbesteuerung, Beteiligungsabzug, Patent Box. Wir beraten Sie zur Gestaltung der Ausschüttungen (Zeitpunkt, Beträge, Rechtsformen) und unterstützen Sie bei den Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder zur Entlastung gemäss den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.

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