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Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken

Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken

Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz

Das Schweizer Rechtssystem unterscheidet grundlegend zwischen dem uneingeschränkten Eigentum an einer Liegenschaft und den beschränkten dinglichen Rechten, die daran bestehen können. Diese beschränkten Rechte sind freiwillige oder gesetzliche Einschränkungen des Eigentumsrechts, die Dritten spezifische Befugnisse an einer Liegenschaft verleihen, ohne dass sie das volle Eigentum innehaben. Sie sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, insbesondere in den Artikeln 730 bis 792, geregelt und bilden einen ausgeklügelten Rechtsrahmen, der die Interessen der Eigentümer und der Berechtigten ausbalanciert. Für jede Immobilientransaktion oder Vermögensplanung in der Schweiz ist ein eingehendes Verständnis dieser beschränkten Rechte unerlässlich, da sie Wert, Nutzung und Übertragbarkeit von Liegenschaften erheblich beeinflussen, insbesondere im Bereich des Grundeigentums.

Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten gehören zu den häufigsten Kategorien beschränkter dinglicher Rechte an Liegenschaften in der Schweiz. Sie unterteilen sich in zwei Haupttypen: Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten.

Grunddienstbarkeiten begründen ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Grundstücken: dem herrschenden Grundstück (das die Dienstbarkeit geniesst) und dem dienenden Grundstück (das sie trägt). Art. 730 ZGB definiert die Grunddienstbarkeit als eine Last auf einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks, die den Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet, gewisse Nutzungshandlungen zu dulden oder die Ausübung gewisser ihm aus dem Eigentum zustehender Rechte zu unterlassen.

Häufige Arten von Grunddienstbarkeiten

  • Wegrecht: erlaubt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks den Zugang zu seinem Eigentum über das dienende Grundstück
  • Leitungsrecht: erlaubt die Installation und Unterhaltung von Leitungen oder Kabeln
  • Bauverbote: beschränken die Höhe oder Art der Bauten
  • Aussichtsrecht: verhindert Bauten, die die Aussicht vom herrschenden Grundstück verdecken würden

Persönliche Dienstbarkeiten werden zugunsten einer bestimmten Person und nicht zugunsten eines anderen Grundstücks begründet. Die wichtigsten persönlichen Dienstbarkeiten im Schweizer Recht sind:

  • Nutzniessung (Art. 745 bis 775 ZGB): vollständiges, aber zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einer anderen Person gehörenden Liegenschaft
  • Wohnrecht (Art. 776 bis 778 ZGB): Recht, einen Teil oder das gesamte Gebäude zu bewohnen
  • Baurecht (Art. 779 bis 779l ZGB): Recht, auf dem Grundstück eines anderen zu bauen und ein Bauwerk zu unterhalten

Die Begründung einer Dienstbarkeit erfordert in der Regel eine öffentliche Beurkundung (Notar) und eine Grundbucheintragung, um Dritten gegenüber wirksam zu sein. Grunddienstbarkeiten sind in der Regel unbefristet, während persönliche Dienstbarkeiten oft zeitlich begrenzt sind oder mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, ausser beim Baurecht, das für eine Dauer von bis zu 100 Jahren begründet werden kann.

Das Baurecht: Besonderheiten und Anwendungen

Das Baurecht verdient besondere Aufmerksamkeit aufgrund seiner Bedeutung in der Schweizer Raumplanung und seiner erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Dieses Recht, geregelt in den Artikeln 779 bis 779l ZGB, stellt eine bemerkenswerte Ausnahme vom Akzessionsprinzip dar, wonach der Grundeigentümer automatisch Eigentümer der darauf stehenden Bauten ist.

Das Baurecht ist eine selbständige und dauernde Dienstbarkeit, die dem Berechtigten (Baurechtsnehmer) erlaubt, Bauten oder andere Werke auf einem einem anderen gehörenden Grundstück (Baurechtsgeber) zu errichten und zu unterhalten. Diese Dienstbarkeit bewirkt eine Trennung zwischen dem Eigentum am Boden und dem Eigentum an den Bauten.

Rechtliche Merkmale des Baurechts

  • Es kann als selbständiges und dauerndes Recht (SDR) begründet und als Grundstück im Grundbuch eingetragen werden
  • Die maximale Dauer beträgt 100 Jahre, mit Möglichkeit der Erneuerung
  • Es wird in der Regel gegen Zahlung eines periodischen Baurechtszinses eingeräumt
  • Es kann verpfändet, verkauft oder vererbt werden

In der Praxis wird das Baurecht häufig von öffentlichen Körperschaften verwendet, die ihr Landvermögen aufwerten wollen, ohne es endgültig zu veräussern. Es ist ein bevorzugtes Rechtsinstrument für die Realisierung von Projekten im öffentlichen Interesse, wie den Bau von Wohnungen zu günstigen Preisen oder Sportinfrastrukturen.

Für private Investoren bietet das Baurecht den Vorteil, die anfängliche Investition durch Vermeidung des Grundstückskaufs zu reduzieren. Diese Einsparung wird jedoch durch die Zahlung des Baurechtszinses und die Frage der Heimfallentschädigung beim Ablauf des Rechts ausgeglichen.

Immobiliarpfandrechte: Hypothek und Schuldbrief

Immobiliarpfandrechte bilden eine grundlegende Kategorie beschränkter dinglicher Rechte an Liegenschaften in der Schweiz. Sie dienen der Sicherung einer Forderung, indem dem Gläubiger ein Vorzugsrecht auf den Erlös aus der Zwangsverwertung der belasteten Liegenschaft eingeräumt wird. Das Schweizer Recht unterscheidet hauptsächlich zwei Arten von Immobiliarpfandrechten: die Hypothek und den Schuldbrief.

Die Hypothek (Art. 824 bis 841 ZGB) ist ein Immobiliarpfandrecht, das eine bestimmte Forderung sichert. Sie ist untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden und folgt deren Schicksal.

Der Schuldbrief (Art. 842 bis 865 ZGB) ist die in der Schweiz am weitesten verbreitete Form des Immobiliarpfandrechts. Im Unterschied zur Hypothek schafft er eine durch ein Immobiliarpfandrecht gesicherte persönliche Forderung. Seit der Grundpfandrechtsreform von 2012 kann der Schuldbrief zwei Formen annehmen:

  • Der Register-Schuldbrief (dematerialisiert), nur im Grundbuch eingetragen
  • Der Papier-Schuldbrief (Wertpapier), materialisiert durch ein Dokument

Begründung eines Immobiliarpfandrechts

Die Begründung eines Immobiliarpfandrechts in der Schweiz erfordert:

  • Einen öffentlich beurkundeten Akt (Notar)
  • Die Grundbucheintragung
  • Die Zustimmung des Grundeigentümers

Grundlasten und Vorkaufsrechte

Grundlasten und Vorkaufsrechte sind zwei weitere bedeutsame Kategorien beschränkter dinglicher Rechte an Liegenschaften in der Schweiz.

Die Grundlast (Art. 782 bis 792 ZGB) verpflichtet den Eigentümer einer Liegenschaft, zugunsten eines Berechtigten bestimmte Leistungen zu erbringen. Im Unterschied zu Dienstbarkeiten, die hauptsächlich passive Verpflichtungen auferlegen, begründet die Grundlast eine aktive Leistungs- oder Zahlungspflicht.

Praktische Anwendungen der Grundlast

  • Unterhaltspflicht für eine gemeinsame Anlage
  • Leistung von Renten oder periodischen Zahlungen
  • Beitrag an Infrastrukturkosten

Vorkaufsrechte verleihen ihrem Inhaber das Recht, eine Liegenschaft vorrangig vor jedem anderen Käufer zu erwerben, wenn der Eigentümer beschliesst, sie zu verkaufen. Im Schweizer Recht unterscheidet man:

  • Gesetzliche Vorkaufsrechte, die direkt aus dem Gesetz folgen (wie jenes der Miteigentümer oder naher Verwandter in bestimmten Kantonen)
  • Vertragliche Vorkaufsrechte, die durch Vertrag zwischen den Parteien begründet werden

Das vertragliche Vorkaufsrecht muss öffentlich beurkundet werden und kann für eine maximale Dauer von 25 Jahren im Grundbuch angemerkt werden. Diese Anmerkung macht es jedem späteren Erwerber der Liegenschaft gegenüber wirksam.

Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken im Schweizer Recht

Beschränktes dingliches Recht Art Dauer Art. ZGB
Grunddienstbarkeit Einschränkung oder Nutzungsrecht am dienenden Grundstück Dauernd (ausser Vereinbarung) Art. 730
Nutzniessung Vollständiges Nutzungs- und Gebrauchsrecht Lebenslänglich (natürl. Pers.) / max. 100 Jahre Art. 745
Wohnrecht Recht zur Bewohnung der Liegenschaft Lebenslänglich, unübertragbar Art. 776
Baurecht Bauen auf fremdem Grund Max. 100 Jahre Art. 779
Grundlast Pflicht zu periodischen Leistungen Dauernd (ablösbar) Art. 782
Immobiliarpfandrecht Forderungssicherung auf der Liegenschaft Dauer der Forderung Art. 793

Darf der Nutzniesser das Gut, an dem er Nutzniessung hat, vermieten?

Ja. Der Nutzniesser hat das Recht, das Gut zu nutzen, was das Recht zur Vermietung und zum Bezug der Erträge einschliesst (Art. 755 ZGB). Er darf das Gut jedoch nicht veräussern oder mit dinglichen Rechten belasten, die über die Dauer der Nutzniessung hinausgehen. Er ist verpflichtet, das Gut zu unterhalten und dringende Erhaltungsmassnahmen zu treffen.

Müssen alle beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch eingetragen werden?

Für dingliche Immobilienrechte (Dienstbarkeiten, Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten, Pfandrechte) ist die Grundbucheintragung konstitutiv: Das Recht existiert erst ab seiner Eintragung (Art. 731, 745, 779, 782 ZGB). Ohne Eintragung ist das Recht nur eine schuldrechtliche Forderung, die Dritten gegenüber nicht wirksam ist.

Was ist ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht?

Ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 216 OR) kann im Grundbuch angemerkt werden, was es Dritten gegenüber wirksam macht. Es verleiht seinem Inhaber das Recht, das Grundstück vorrangig zu erwerben, wenn der Eigentümer beschliesst, es zu verkaufen, und zwar zu denselben Bedingungen, die einem Dritten angeboten werden. Die maximale Dauer eines solchen im Grundbuch angemerkten Rechts beträgt 25 Jahre.

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