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Schweizer Einbürgerung: Voraussetzungen und Verfahren

Schweizer Einbürgerung: Voraussetzungen und Verfahren

Die Einbürgerung ist der Akt, durch den ein Ausländer die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt. Sie stellt den Abschluss eines Integrationsprozesses dar und verleiht ihrem Inhaber alle Bürgerrechte des Schweizer Staatsbürgers — insbesondere das Stimm- und Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht. Das Schweizer Recht unterscheidet die ordentliche Einbürgerung (kantonales und kommunales Verfahren), die erleichterte Einbürgerung (für Ehegatten von Schweizern) und die Wiedereinbürgerung. PBM Avocats begleitet Sie bei all diesen Schritten in Genf und Lausanne.

Die ordentliche Einbürgerung: bundesrechtliche Voraussetzungen

Die ordentliche Einbürgerung wird durch das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018, geregelt. Sie erfordert die gleichzeitige Zustimmung des Bundes, des Kantons und der Wohnsitzgemeinde.

Aufenthaltsvoraussetzungen (Art. 9 BüG)

  • 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz insgesamt
  • Zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr verbrachte Jahre zählen doppelt (maximal 5 Jahre)
  • Mindestens 2 Jahre im aktuellen Wohnkanton vor der Gesuchseinreichung
  • Legaler und kontinuierlicher Aufenthalt (längere Abwesenheiten können die Frist unterbrechen)
Voraussetzung Bundesrechtliche Anforderung Rechtsgrundlage
Aufenthaltsdauer in der Schweiz10 Jahre (davon 2 Jahre im Kanton)Art. 9 BüG
LandesspracheB1 mündlich / A2 schriftlichArt. 12 Abs. 1 lit. c BüG
Kenntnis der SchweizInstitutionen, Geschichte, GeographieArt. 12 Abs. 1 lit. d BüG
RechtsordnungKeine schweren VerurteilungenArt. 12 Abs. 1 lit. b BüG
Finanzielle EigenständigkeitKeine Abhängigkeit von der SozialhilfeArt. 12 Abs. 1 lit. a BüG

Die kantonalen und kommunalen Voraussetzungen

Jeder Kanton und jede Gemeinde stellt eigene Zusatzvoraussetzungen, die zu den bundesrechtlichen Bedingungen hinzukommen. In der Praxis ist die ordentliche Einbürgerung ein dreistufiges Verfahren:

  • Gemeinde: Die Herkunfts- oder Wohnsitzgemeinde prüft die lokalen Integrationsbedingungen und stimmt über die Verleihung des Gemeindebürgerrechts ab
  • Kanton: Der Kanton überprüft die gesetzlichen Voraussetzungen und erteilt das Kantonsbürgerrecht
  • Bund: Das SEM (Staatssekretariat für Migration) erteilt die eidgenössische Einbürgerung nach Prüfung der Bundesvoraussetzungen

Besonderheiten in Genf

In Genf wird die ordentliche Einbürgerung vom Departement für Sicherheit, Bevölkerung und Gesundheit (DSPS) über das OCPM abgewickelt. Die Gemeinde Genf führt ein eingehendes Einbürgerungsgespräch. Die lokalen Bedingungen umfassen in der Regel:

  • Aufenthalt von mindestens 4 Jahren im Kanton (strenger als das Bundesminimum)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen in den 5 Jahren vor dem Gesuch
  • Kein Bezug von Sozialhilfe in den 3 Jahren vor dem Gesuch
  • Nachweis der Integration im Genfer Leben

Das Einbürgerungsverfahren: praktische Schritte

Schritt Inhalt Richtwert Dauer
1. DossierzusammenstellungFormulare, Ausweisdokumente, Lebenslauf, Sprachnachweise, Strafregisterauszug, Finanzbelege1 bis 2 Monate
2. Einreichung Gemeinde/KantonEinreichung bei der Gemeinde oder dem Kanton gemäss lokalem VerfahrenBei Eingang des Dossiers
3. EinbürgerungsgesprächBeurteilung der Integration, der Sprache, Kenntnis der SchweizIm Laufe des Verfahrens
4. Kommunaler dann kantonaler EntscheidAbstimmung oder Verwaltungsentscheid3 bis 12 Monate
5. BundesgenehmigungSEMEinige Wochen
GesamtdauerGesamtes Verfahren1 bis 3 Jahre je nach Kanton

Kosten der Einbürgerung

  • Bundesgebühr: CHF 100 pro Erwachsenem, CHF 50 pro minderjährigem Kind
  • Kantonsgebühr (Genf): variabel, in der Regel CHF 500 bis CHF 1'500
  • Gemeindegebühr: variabel je nach Gemeinde, CHF 100 bis CHF 5'000+
  • Übersetzungen und Beglaubigungen ausländischer Dokumente: CHF 200 bis CHF 1'000
  • Sprachtests: CHF 100 bis CHF 300 je nach anerkanntem Zentrum

PBM Avocats unterstützt Sie bei der Aufbereitung Ihres Einbürgerungsdossiers, bereitet Sie auf das Gespräch vor und ficht ungerechtfertigte Ablehnungen bei den Rechtsmittelbehörden an. Wir behandeln auch Gesuche um erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizern und Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit in der Schweiz.

Häufige Fragen zur Schweizer Einbürgerung

Wie viele Jahre Aufenthalt sind für die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz erforderlich?

Seit der Revision des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes (BüG), das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, beträgt die erforderliche Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung 10 Jahre in der Schweiz (Art. 9 BüG). Zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Jahre zählen doppelt (bis zu maximal 5 Jahren). Ausserdem muss man seit mindestens 2 Jahren im aktuellen Wohnkanton wohnhaft sein und eine gewisse Zeit in der Gemeinde. Die kantonalen und kommunalen Bedingungen variieren: Genf und Waadt haben ihre eigenen Anforderungen bezüglich der lokalen Aufenthaltsdauer.

Was sind die Integrationsvoraussetzungen für die Einbürgerung?

Das BüG verlangt, dass die Kandidatin oder der Kandidat sich gemäss den Kriterien von Art. 12 BüG erfolgreich integriert hat: Vertrautheit mit den Schweizer Lebensverhältnissen, Respekt der Rechtsordnung, keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, Sprachkenntnisse einer Landessprache von mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich (GER), Kenntnis der Schweizer Institutionen und Gesellschaft sowie Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Kantone können zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere Kenntnistests zur lokalen Gesellschaft.

Was kostet die Einbürgerung in der Schweiz?

Die Kosten variieren erheblich je nach Kanton und Gemeinde. Auf Bundesebene beträgt die Gebühr CHF 100 pro Erwachsenem und CHF 50 pro Kind. Kantonale und kommunale Gebühren kommen hinzu: In Genf können die kantonalen und kommunalen Gebühren mehrere tausend Franken erreichen. In Lausanne sind die Kosten ähnlich. Für einkommensschwache Personen sind bisweilen Reduktionen vorgesehen. Die Anwaltskosten für die Dossieraufbereitung kommen zu diesen institutionellen Kosten hinzu.

Kann man sich einbürgern lassen, wenn man eine Vorstrafe hat?

Eine strafrechtliche Verurteilung schliesst die Einbürgerung nicht automatisch aus, kann aber je nach Schwere und Datum ein Hindernis darstellen. Eine unbedingte oder bedingte Freiheitsstrafe für ein schweres Verbrechen oder Vergehen (Drogenhandel, Gewalt, schwerer Betrug) ist ein häufiger Ablehnungsgrund. Alte und aus dem Strafregister getilgte Verurteilungen fallen weniger ins Gewicht. Jede Situation wird einzeln geprüft. PBM Avocats analysiert Ihre Vorgeschichte und berät Sie über die Zweckmässigkeit und den Zeitpunkt eines Einbürgerungsgesuchs.

Was ist die Einbürgerungsprüfung und worüber handelt sie?

Die meisten Schweizer Kantone verlangen ein Einbürgerungsgespräch oder einen Test über Kenntnisse der Schweiz, ihres politischen Systems, ihrer Institutionen, Geschichte, Geographie sowie der Rechte und Pflichten der Bürger. In Genf wird in der Regel ein persönliches Gespräch geführt. In Waadt und anderen Kantonen wird bisweilen ein schriftlicher Fragebogen verwendet. Die Fragen betreffen auch das lokale Leben (Gemeinde, Kanton). Vorbereitungsratgeber sind erhältlich. Das Gespräch dient auch der Beurteilung der Sprachkenntnisse.

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