Die einfache Gesellschaft ist die elementarste Form der Gesellschaft im schweizerischen Gesellschaftsrecht. Geregelt durch die Art. 530 bis 551 OR entsteht sie, wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenfinden, um ein gemeinsames Ziel mit gemeinsamen Mitteln zu verfolgen, ohne eine separate juristische Person zu gründen. Sie wird häufig für Immobilienprojekte im Miteigentum, Baukonsortien, Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) oder informelle Vereinigungen von Selbständigen verwendet. PBM Avocats in Genf und Lausanne wirkt bei der Ausarbeitung von Gesellschaftsverträgen der einfachen Gesellschaft und bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern mit.
Definition und Gründung (Art. 530 OR)
Art. 530 OR definiert die einfache Gesellschaft als den Vertrag, durch den sich zwei oder mehrere Personen verbinden, um mit vereinten Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Gründungsvoraussetzungen sind einfach:
- Mindestens zwei Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen);
- Ein gemeinsamer Zweck (gewinnbringend oder nicht);
- Die Zusammenlegung von Mitteln oder Arbeit (Einlagen in Geld, Sacheinlagen, Arbeitsleistung, Know-how);
- Keine besondere Rechtsform: Der Vertrag kann mündlich sein, aber ein schriftlicher Vertrag ist dringend empfohlen.
Die einfache Gesellschaft kann konkludent sein: Wenn zwei Personen gemeinsam auf ein gemeinsames Ziel hinarbeiten, kann eine einfache Gesellschaft vom Gericht anerkannt werden, auch ohne formellen Vertrag. Dies hat wichtige Konsequenzen, insbesondere für die solidarische Haftung.
Das Gesamteigentum an Gesellschaftsgütern (Art. 544 OR)
Einer der wichtigsten Aspekte der einfachen Gesellschaft ist das Eigentumsregime für die eingebrachten oder im Rahmen der Gesellschaft erworbenen Güter. Art. 544 OR sieht vor, dass die Güter im Gesamteigentum aller Gesellschafter stehen: Jeder Gesellschafter ist Eigentümer des gesamten Guts, kann aber nur mit Zustimmung aller anderen darüber verfügen. Dieses Gesamteigentumsregime unterscheidet sich vom gewöhnlichen Miteigentum, bei dem jeder Miteigentümer unabhängig über seinen Anteil verfügen kann.
| Aspekt | Einfache Gesellschaft | Gewöhnliches Miteigentum (ZGB) |
|---|---|---|
| Rechtspersönlichkeit | Nein | Nein |
| Eigentumsregime | Gesamteigentum | Unabhängiger Anteil (Miteigentum) |
| Verfügung über Güter | Zustimmung aller erforderlich | Jeder Miteigentümer verfügt über seinen Anteil |
| Haftung der Mitglieder | Solidarisch und unbeschränkt (Art. 544 OR) | Gemäss individuell eingegangenen Verpflichtungen |
Die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 535-539 OR)
Ohne anderslautende Vereinbarung hat jeder Gesellschafter das Recht, die Gesellschaftsangelegenheiten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu führen (Art. 535 OR). Akte der ausserordentlichen Verwaltung (Kauf oder Verkauf wichtiger Aktiven, Änderung des Gesellschaftszwecks) erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter. Die Aussenvertretung der einfachen Gesellschaft beruht auf demselben Grundsatz: Jeder Gesellschafter kann die anderen für Akte der ordentlichen Verwaltung vertreten.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung und Vertretung einem alleinigen Geschäftsführer oder einer Gruppe von Gesellschaftern übertragen, was die Entscheidungsfindung vereinfacht. Dem Auftragsrecht analoge Bestimmungen sollten vertraglich vorgesehen werden.
Die Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten (Art. 544 Abs. 3 OR)
Die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft haften persönlich und solidarisch gegenüber Dritten für die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen (Art. 544 Abs. 3 OR). Diese unbeschränkte Haftung ist ein wesentliches Merkmal, das sie von Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (AG, GmbH) unterscheidet. Jeder Gesellschafter kann für die gesamte Gesellschaftsschuld betrieben werden, mit einem Rückgriffsrecht gegen seine Mitgesellschafter.
Deshalb ist es vor der Gründung einer einfachen Gesellschaft entscheidend, die Risiken sorgfältig zu beurteilen und zu prüfen, ob eine Gesellschaftsstruktur mit beschränkter Haftung (AG oder GmbH) nicht vorzuziehen wäre. Insbesondere bei gemeinsamen Immobilienprojekten ist die einfache Gesellschaft sehr verbreitet, setzt aber die Gesellschafter erheblichen Risiken aus.
Die Auflösung und Liquidation (Art. 545-551 OR)
Die einfache Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:
- Die Erreichung des Zwecks, für den sie gegründet wurde, oder dessen Unmöglichkeit;
- Das gegenseitige Einvernehmen aller Gesellschafter;
- Der Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist;
- Der Konkurs oder der Tod eines Gesellschafters, ausser anderslautender Vereinbarung;
- Die Kündigung eines Gesellschafters bei unbefristeten Verträgen;
- Ein vom Gericht anerkannter wichtiger Grund.
Die Besteuerung der einfachen Gesellschaft verdient besondere Aufmerksamkeit: Gesellschafter, die natürliche Personen sind, werden auf ihren Gewinnanteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als Vermögensertrag besteuert, je nach Art der Tätigkeit. Einlagen und Entnahmen können erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.
Häufige Fragen zur einfachen Gesellschaft in der Schweiz
Ist die einfache Gesellschaft eine juristische Person im schweizerischen Recht?
Nein. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit im schweizerischen Recht. Sie kann nicht in eigenem Namen handeln, verfügt im engeren Sinne nicht über ein getrenntes Vermögen, und ihre Mitglieder haften solidarisch und persönlich für die Gesellschaftsschulden mit ihrem gesamten Vermögen (Art. 544 OR). Dies ist ein grundlegender Unterschied zur AG oder GmbH. Verträge werden von den Gesellschaftern in eigenem Namen abgeschlossen, und die im Rahmen der Gesellschaft erworbenen Rechte gehören allen Gesellschaftern im Gesamteigentum (Art. 544 Abs. 1 OR).
Wie werden Gewinne und Verluste bei einer einfachen Gesellschaft verteilt?
Gemäss Art. 533 OR nimmt jeder Gesellschafter proportional zu seinem Gesellschaftsanteil an Gewinnen und Verlusten teil, wobei gleiche Anteile aller Gesellschafter vermutet werden. Die Parteien können von dieser dispositiven Regel durch Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) abweichen. Es ist auch möglich vorzusehen, dass ein kapitaleinbringender Gesellschafter nicht an Verlusten beteiligt ist (faktische einfache Kommanditgesellschaft) oder dass seine Gewinnbeteiligung sich von seiner Verlustbeteiligung unterscheidet.
Kann ein Gesellschafter die einfache Gesellschaft gegenüber einem Dritten ohne Zustimmung der anderen verpflichten?
Grundsätzlich nein. Jeder Gesellschafter hat das Recht, im Namen aller zu handeln, aber nur im Rahmen von Akten der ordentlichen Verwaltung der Gesellschaft (Art. 535 OR). Für ausserordentliche oder wichtige Akte ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Schliesst ein Gesellschafter einen Vertrag ab, der seine Befugnisse überschreitet, sind die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nicht gebunden, ausser wenn sie die Handlung genehmigt haben oder wenn der Dritte gutgläubig war und vernünftigerweise auf ausreichende Vollmachten vertrauen konnte.
Wie tritt man aus einer einfachen Gesellschaft aus und was geschieht mit dem Gemeinschaftsvermögen?
Die einfache Gesellschaft wird insbesondere aufgelöst durch die Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, gegenseitiges Einvernehmen, Ablauf der Frist, Konkurs, Tod oder Handlungsunfähigkeit eines Gesellschafters (Art. 545 OR). Die Liquidation besteht in der Verwertung der Aktiven, Begleichung der Schulden und Verteilung des Saldos unter den Gesellschaftern gemäss ihrer Quote. Gemeinsam gehaltene Güter im Gesamteigentum müssen nach den Regeln des Zivilgesetzbuches (Art. 650 ff. ZGB) aufgeteilt werden. Ein Gesellschafter kann sich auch zurückziehen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist oder wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt (Art. 546 OR).
Was ist der Unterschied zwischen der einfachen Gesellschaft und dem Konsortium?
Das Konsortium (Arbeitsgemeinschaft oder ARGE) ist eine in der Praxis verwendete Form der einfachen Gesellschaft, insbesondere im Bauwesen, um gemeinsam ein spezifisches Projekt zu realisieren. Es unterliegt denselben Regeln wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), hat aber in der Regel eine formalere Organisationsstruktur mit einem Konsortialführer, einem Lenkungsausschuss und genauen Regeln über die Haftung und die Finanzierung der Arbeiten. Das Konsortium ist eine Form der Gemeinschaftsunternehmung (Joint Venture), die keine separate juristische Person begründet.