Die Einkommensteuer natürlicher Personen bildet den zentralen Pfeiler des Schweizer Steuersystems. In der Schweiz wird sie gleichzeitig vom Bund — in Form der direkten Bundessteuer (DBG), geregelt durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) — und von jedem Kanton und jeder Gemeinde im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) erhoben. PBM Avocats, mit Standorten in Genf und Lausanne, berät Privatpersonen, Selbständige und Grenzgänger in allen Fragen rund um die Einkommensteuer: Optimierung der Abzüge, Anfechtung von Veranlagungsentscheiden, Nachsteuerverfahren und Vertretung vor den Steuerbehörden.
Steuerpflicht bei der Einkommensteuer: Wer wird in der Schweiz besteuert?
Die Steuerpflicht bei der direkten Bundessteuer ist in Art. 3 bis 6 DBG geregelt. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach tatsächlichen Kriterien: der Ort, an dem die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens lebt, unter Berücksichtigung aller Umstände (Arbeit, Familie, soziale Beziehungen). Fehlt ein Wohnsitz, genügt ein Aufenthalt von 30 Tagen (für erwerbstätige Personen) oder 90 Tagen (ohne Erwerbstätigkeit) zur Begründung der Steuerpflicht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen (Welteinkommensprinzip), mit Ausnahme von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten und Liegenschaften, die durch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Belegenheitsstaat zugeteilt werden. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die dort bestimmte Einkünfte erzielen (Einkünfte aus Schweizer Liegenschaften, Einkünfte aus in der Schweiz ausgeübter unselbständiger Erwerbstätigkeit usw.), sind beschränkt steuerpflichtig gemäss Art. 5 DBG.
Grenzgänger mit Wohnsitz im benachbarten Frankreich, die in den Kantonen Genf oder Waadt arbeiten, unterliegen besonderen Regeln aus dem französisch-schweizerischen Abkommen vom 9. September 1966 und dem Steuerabkommen Frankreich-Genf. Ihre Besteuerung hat aufgrund des neuen, am 27. Juni 2023 unterzeichneten Abkommens, das ab dem 1. Januar 2026 für Grenzgänger zwischen Frankreich und Genf anwendbar ist, wesentliche Änderungen erfahren.
Tarife und Steuersätze der direkten Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer ist eine progressive Einkommensteuer. Der für Alleinstehende geltende Tarif unterscheidet sich von dem für Ehepaare und Steuerpflichtige mit unterhaltsberechtigten Kindern (Art. 36 DBG). Die Progression erfolgt nach Stufen: Der maximale Grenzsteuersatz von 11,5% gilt für den das steuerbare Einkommen von CHF 769'700 übersteigenden Betrag (Tarif für Alleinstehende, Stand 2025) oder CHF 912'600 (Tarif für Ehepaare und Steuerpflichtige mit Kindern). Unterhalb von CHF 17'800 steuerbarem Einkommen ist keine direkte Bundessteuer geschuldet.
Die Kantone und Gemeinden legen ihre eigenen Tarife und Sätze fest, halten dabei den durch das StHG gesetzten Rahmen ein, verfügen aber über weitgehende Autonomie. In Genf wird die kantonale und kommunale Einkommensteuer nach einem eigenen progressiven Tarif berechnet, mit variierenden kommunalen Koeffizienten. In Lausanne wendet die Stadt einen kommunalen Koeffizienten an, der zur kantonalen Waadtländer Steuer hinzukommt. Die gesamte Steuerlast (DBG + kantonale + kommunale Steuer) variiert je nach Wohnort erheblich, was im Rahmen einer Steuerplanung legal genutzt werden kann.
Bestimmte besondere Einkünfte profitieren von eigenen Besteuerungsregeln. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Säule 3a werden separat zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 DBG). Liquidationsgewinne bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG) profitieren unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von einer privilegierten Besteuerung.
Abzüge und Optimierung der Steuerlast
Das DBG und die kantonalen Steuergesetze sehen zahlreiche Abzüge vor, die eine legale Reduktion des steuerbaren Einkommens ermöglichen. Die wichtigsten allgemeinen Abzüge (Art. 33 DBG) sind: Berufsauslagen (Transport, Verpflegung, diverses gemäss den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Pauschalen), Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien (abzugsfähig innerhalb der Pauschalbeträge), Einzahlungen in die Säule 3a (CHF 7'258 für Arbeitnehmer und CHF 36'288 für Selbständige ohne 2. Säule im Jahr 2025) und Einkäufe in die Pensionskasse der 2. Säule (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG), die für Steuerpflichtige mit hohen Einkommen häufig das wirksamste Planungsinstrument darstellen.
Unterhaltskosten für Liegenschaften (Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Versicherungsprämien) sind ebenfalls von den Mieterträgen abzugsfähig. Für die Hauptwohnstätte kann der Eigentümer zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug (10% oder 20% des Eigenmietwerts je nach Alter der Liegenschaft) wählen. Spenden an anerkannte gemeinnützige Institutionen (Art. 33a DBG) sind bis zu 20% des Nettoeinkommens abzugsfähig, sofern sie mindestens CHF 100 betragen.
PBM Avocats analysiert Ihre gesamte Steuersituation, um die Abzüge zu identifizieren, auf die Sie Anspruch haben, und Ihre Einkünfte optimal zu strukturieren, im strikten Einklang mit der Legalität.
Steuerverfahren: Einsprache, Nachsteuer und Steuerhinterziehung
Erscheint ein Veranlagungsentscheid fehlerhaft, steht dem Steuerpflichtigen das Einspracherecht (Art. 132 DBG) innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung zu. Diese Frist ist zwingend und ihre Einhaltung unerlässlich. PBM Avocats prüft den erhaltenen Entscheid, identifiziert Sach- oder Rechtsfehler und verfasst die begründete Einsprache. Führt dieser erste Schritt nicht zum Ziel, kann Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Instanz und anschliessend beim Bundesgericht erhoben werden.
Bei Auslassungen in früheren Steuererklärungen kann die Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren (Art. 151 ff. DBG) bis zu zehn Jahre rückwirkend einleiten. Stellen diese Auslassungen eine Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) dar, kommen administrative Sanktionen zur Nachsteuer hinzu. Eine straflose Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG) kann die Entbindung von Bussen ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Häufige Fragen zur Einkommensteuer
Welche Einkünfte unterliegen der direkten Bundessteuer in der Schweiz?
Art. 16 DBG legt den Grundsatz der allgemeinen Besteuerung fest: Alle Einkünfte aus irgendeiner Quelle sind steuerbar, ausser es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme. Steuerbar sind insbesondere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Prämien, Gratifikationen, geldwerte Vorteile), Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Erträge aus beweglichem (Dividenden, Zinsen) und unbeweglichem Vermögen (Mietzinsen, Eigenmietwert der vom Eigentümer bewohnten Liegenschaft), Renten und Pensionen (AHV, BVG, Leibrenten) sowie Ersatzeinkünfte (Arbeitslosenentschädigung, Krankengeld, Unfallentschädigung). Hingegen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen (Verkauf von Aktien, Obligationen) für natürliche Personen, die keinen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel betreiben, steuerfrei.
Was sind die wichtigsten Abzüge bei der direkten Bundessteuer?
Das DBG sieht mehrere Kategorien von Abzügen vor. Die allgemeinen Abzüge (Art. 33 DBG) umfassen private Schuldzinsen (abzugsfähig bis zur Höhe des Nettovermögensertrags zuzüglich CHF 50'000), Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien (pauschal abzugsfähig), Kinderdrittbetreuungskosten, Einzahlungen in die Säule 3a (Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG, innerhalb der jährlich festgelegten Grenzen), Einkäufe in die Pensionskasse (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) und Spenden an gemeinnützige Institutionen (Art. 33a DBG, ab CHF 100, bis 20% des Nettoeinkommens). Berufsauslagen (Art. 26 DBG) umfassen Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Weiterbildungskosten (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG, bis CHF 12'900 pro Jahr).
Wie funktioniert die Ehegattenbesteuerung in der Schweiz?
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam besteuert (Art. 9 DBG), wobei ihre Einkünfte zusammengerechnet werden. Dieses System der gemeinsamen Veranlagung kann zu einer höheren Steuerprogression führen als bei zwei Einzelpersonen mit gleichen Einkommen — dies ist das sogenannte Problem der 'Heiratsstrafe'. Um diesen Effekt abzumildern, sieht das Gesetz einen Abzug für Doppelverdiener-Ehepaare vor (Art. 33 Abs. 2 DBG) in der Höhe von 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens, mindestens jedoch CHF 8'500 und höchstens CHF 13'900 (für 2025). Eingetragene Partner werden Ehegatten gleichgestellt. Konkubinatspaare hingegen werden separat besteuert, was je nach Situation ein Vor- oder Nachteil sein kann.
Was ist der Unterschied zwischen der Nachsteuer und der Steuerhinterziehung?
Die Nachsteuer (Art. 151 DBG) ist ein Verwaltungsverfahren, das der Steuerbehörde ermöglicht, eine ungenügende Veranlagung der letzten zehn Jahre zu korrigieren, wenn steuerbare Elemente ausgelassen wurden. Sie führt zur Zahlung der nicht erhobenen Steuern zuzüglich Verzugszins, stellt aber an sich keine Sanktion dar. Die Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) ist ein vorsätzlich oder fahrlässig begangenes Steuerdelikt: Der Steuerpflichtige hat beispielsweise Einkünfte oder Vermögenswerte nicht deklariert. Sie wird mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Der Steuerbetrug (Art. 186 DBG), ein schwerwiegenderes Delikt, das durch Verwendung gefälschter Dokumente begangen wird, kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. PBM Avocats unterstützt Sie in all diesen Verfahren.
Kann ein Veranlagungsentscheid in der Schweiz angefochten werden?
Ja. Das Einspracheverfahren umfasst mehrere Stufen. In einem ersten Schritt kann der Steuerpflichtige eine Einsprache (Art. 132 DBG) bei der Veranlagungsbehörde innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung des Veranlagungsentscheids einreichen. Wird die Einsprache abgewiesen, kann Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission oder dem zuständigen kantonalen Verwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht (öffentlich-rechtliche Beschwerde, Art. 82 ff. BGG) erhoben werden. Auf kantonaler Ebene variieren Fristen und Instanzen. PBM Avocats berät Sie zur Zweckmässigkeit einer Anfechtung und vertritt Sie auf jeder Stufe des Verfahrens.