Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform in der Schweiz. Es erfordert kein Mindestkapital, keine öffentliche Urkunde und eignet sich für alle selbstständigen Tätigkeiten, von freien Berufen über den Handel bis zum Handwerk. Es wird hauptsächlich durch die Handelsregisterverordnung (HRegV) und das Obligationenrecht geregelt und ist eng mit der Person seines Inhabers verbunden. PBM Avocats berät Einzelunternehmer in Genf und Lausanne zu den Vor- und Nachteilen dieser Struktur sowie zu den Bedingungen, unter denen eine GmbH oder eine AG vorzuziehen wäre.
Was ist ein Einzelunternehmen?
Das Einzelunternehmen ist ein von einer natürlichen Person unter eigenem Namen betriebenes Unternehmen. Es hat keine von seinem Inhaber getrennte Rechtspersönlichkeit. Dies bedeutet, dass das Unternehmen und sein Eigentümer rechtlich ein und dasselbe Rechtssubjekt bilden: Der Inhaber ist persönlich Träger aller Rechte und Pflichten aus der Tätigkeit. Diese Vermögensvermischung ist zugleich die Stärke und die Schwäche dieser Struktur.
- Kein Mindestkapital: Das Einzelunternehmen kann ohne vorherige finanzielle Einlage gestartet werden
- Keine öffentliche Urkunde: Keine aufwändigen Gründungsformalitäten
- Handelsregistereintragung: Obligatorisch ab CHF 100'000 Jahresumsatz (Art. 36 HRegV)
- Firma: Muss zwingend den Familiennamen des Inhabers enthalten
- Nur ein Inhaber: Ein Einzelunternehmen kann nur einer einzigen natürlichen Person gehören
- Unbeschränkte Haftung: Der Inhaber haftet mit seinem gesamten Privatvermögen
Die Handelsregistereintragung
Die Eintragung ins Handelsregister ist obligatorisch, sobald der Jahresumsatz des Unternehmens CHF 100'000 erreicht. Diese Pflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Überschreiten der Schwelle erfüllt werden. Unterhalb dieser Schwelle ist die Eintragung freiwillig und kann auf Antrag vorgenommen werden. Eine freiwillige Eintragung bietet mehrere praktische Vorteile: die Möglichkeit, eine Firma zu führen, die Publizität gegenüber Dritten und eine bessere geschäftliche Glaubwürdigkeit.
| Situation | HR-Eintragung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Jahresumsatz < CHF 100'000 | Freiwillig | Empfohlen für die Glaubwürdigkeit |
| Jahresumsatz ≥ CHF 100'000 | Obligatorisch (Art. 36 HRegV) | Frist: 3 Monate ab Überschreitung |
| Reglementierte Berufe | Gemäss spezifischer Regelung | Z.B.: Ärzte, Anwälte, Architekten |
Die unbeschränkte Haftung: konkrete Auswirkungen
Die unbeschränkte Haftung ist das wichtigste rechtliche Merkmal des Einzelunternehmens und die hauptsächliche Risikoquelle für seinen Inhaber. Bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens können Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem gesamten Vermögen des Inhabers geltend machen: Ersparnisse, Fahrzeug, Vorsorgekapital (in gewissen Grenzen), zukünftige Erbrechtsansprüche. Der Ehegatte kann ebenfalls betroffen sein, wenn der eheliche Güterstand keine Gütertrennung vorsieht.
Diese Vermögensexposition ist der Hauptgrund, weshalb viele Selbstständige mit wachsender Tätigkeit ihr Einzelunternehmen in eine GmbH oder eine AG umwandeln. PBM Avocats begleitet diese Umwandlung, die eine Sacheinlagenbilanz und eine Handelsregistereintragung erfordert.
Das AHV-System und die Sozialversicherungen
Der Inhaber eines Einzelunternehmens hat den Status eines Selbstständigerwerbenden im Sinne des Schweizer Sozialversicherungsrechts. Dieser Status weist wichtige Besonderheiten auf:
- AHV/IV/EO: Beiträge von 10% auf das Nettoeinkommen (Art. 8 AHVG); ein Freibetrag von CHF 9'800 ist anwendbar
- Arbeitslosigkeit: Keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
- Unfälle: UVG-Versicherung obligatorisch für Arbeitnehmer, freiwillig für den Selbstständigen selbst
- BVG (2. Säule): Freiwillig für den Selbstständigen, aber aus Vorsorgegründen empfohlen
- Anschluss: An die kantonale AHV-Ausgleichskasse oder eine Berufskasse
- Berufsauslagen: Abziehbar vom steuerpflichtigen Einkommen gemäss kantonalen und eidgenössischen Steuerregeln
Steuerrecht des Einzelunternehmens
Steuerrechtlich ist der Inhaber eines Einzelunternehmens keine selbstständig steuerbare Einheit. Sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit fliesst in seine persönliche Steuererklärung und unterliegt der Einkommenssteuer der natürlichen Personen mit progressiven Sätzen. In Genf kann der Grenzsteuersatz bei hohen Einkommen 45% übersteigen (Bund, Kanton und Gemeinde kombiniert). Im Kanton Waadt ist die Steuerbelastung vergleichbar.
Vergleich: Einzelunternehmen vs. GmbH
| Kriterium | Einzelunternehmen | GmbH |
|---|---|---|
| Mindestkapital | Keines | CHF 20'000 |
| Haftung | Unbeschränkt (Privatvermögen) | Beschränkt auf das Stammkapital |
| Rechtspersönlichkeit | Nein | Ja |
| Besteuerung | Einkommenssteuer (progressiv) | Gewinnsteuer (~14% GE/VD) |
| Gründungsformalitäten | Sehr leicht | Öffentliche Urkunde, HR |
| Gesellschafter | Nur 1 Inhaber | 1 bis 100 |
Häufige Fragen zum Einzelunternehmen in der Schweiz
Ab wann ist die Handelsregistereintragung für ein Einzelunternehmen obligatorisch?
Art. 36 Abs. 1 HRegV schreibt vor, dass natürliche Personen, die ein kaufmännisches Gewerbe mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 betreiben, zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind. Unterhalb dieser Schwelle ist die Eintragung freiwillig, aber möglich und kann zur Stärkung der Glaubwürdigkeit des Unternehmens nützlich sein. Die Eintragungspflicht entsteht im Laufe der Tätigkeit, sobald diese Schwelle dauerhaft überschritten wird.
Haftet ein Selbstständiger im Einzelunternehmen mit seinem Privatvermögen?
Ja, unbeschränkt und ohne Limit. Im Gegensatz zur GmbH oder AG ist das Einzelunternehmen keine von seinem Inhaber getrennte juristische Person. Der Inhaber haftet daher für alle Schulden seines Unternehmens mit seinem gesamten persönlichen Vermögen, gegenwärtigem und zukünftigem. Berufliche Gläubiger können auf sein Privatvermögen, seine Wohnung, seine Fahrzeuge usw. greifen. Dies ist der grundlegende Unterschied zu Kapitalgesellschaften. Diese unbeschränkte Haftung ist der Hauptgrund, weshalb viele Selbstständige eine GmbH oder AG gründen, sobald ihre Tätigkeit zunimmt.
Wie ist ein Selbstständiger im Einzelunternehmen sozialversicherungsrechtlich angeschlossen?
Der Inhaber eines Einzelunternehmens gilt als Selbstständigerwerbender im Sinne des AHVG. Er muss sich bei einer AHV-Ausgleichskasse (oder einer Berufskasse) anschliessen und AHV/IV/EO-Beiträge auf sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezahlen. Der Beitragssatz beträgt 10% des Nettoeinkommens (Art. 8 AHVG), nach Abzug der Beiträge selbst. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung (ALV) für Selbstständige. Die berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule) ist freiwillig, wird aber dringend empfohlen.
Kann man im Einzelunternehmen Angestellte beschäftigen?
Ja, ohne besondere gesetzliche Einschränkungen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens kann so viele Mitarbeiter einstellen wie nötig, die dem ordentlichen Arbeitsrecht unterliegen (OR, ArG). Die Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber bei den Sozialversicherungen (AHV, ALV, BVG) angemeldet werden, der den Arbeitgeberanteil der Beiträge trägt. Als Arbeitgeber ist der Inhaber persönlich für diese Pflichten verantwortlich. PBM Avocats kann zu den damit verbundenen <a href='/droit-travail/'>arbeitsrechtlichen</a> Aspekten beraten.
Welche Steuervorteile bietet das Einzelunternehmen gegenüber einer GmbH?
Der Hauptsteuervorteil des Einzelunternehmens ist die Einfachheit: Das Unternehmenseinkommen fliesst direkt in das steuerpflichtige Einkommen des Inhabers und wird zur Einkommenssteuer veranlagt. Es gibt keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Unternehmenssteuer + Dividendensteuer). Wenn das Unternehmenseinkommen jedoch eine gewisse Schwelle überschreitet, können die progressiven Steuersätze für natürliche Personen den effektiven Steuersatz für Kapitalgesellschaften übersteigen. Eine zahlenmässige Vergleichsrechnung sollte mit Unterstützung unseres <a href='/droit-fiscal/'>Steuerrechtsteams</a> durchgeführt werden, bevor die Rechtsform gewählt wird.