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Erbteilung in der Schweiz

Erbteilung in der Schweiz

Die Erbteilung ist der Rechtsakt, durch den die Miterben die Erbengemeinschaft beenden und sich die Nachlassgüter nach ihren jeweiligen Rechten aufteilen. Im Schweizer Recht richtet sich die Teilung nach den Art. 602 bis 619 ZGB. Sie kann einvernehmlich (Einigung aller Erben) oder gerichtlich (bei Uneinigkeit, auf Antrag eines Erben) erfolgen. PBM Avocats in Genf und Lausanne begleitet Familien in diesen Verfahren, von der einvernehmlichen Verhandlung bis zu komplexen gerichtlichen Verfahren.

Die Erbengemeinschaft und die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB)

Zwischen dem Tod und der Teilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Während dieser Zeit:

  • Sind alle Erben Gesamteigentümer aller Nachlassgüter (Art. 602 Abs. 1 ZGB);
  • Kann kein Erbe allein über ein Nachlassgut verfügen, ohne die Zustimmung aller;
  • Müssen alle Erben für Handlungen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen, gemeinsam handeln (Verkauf einer Liegenschaft, Kündigung eines wichtigen Mietvertrags);
  • Handlungen der ordentlichen Verwaltung können von jedem Erben einzeln vorgenommen werden (Bezahlung laufender Kosten, Erhaltung der Güter).

Diese Gemeinschaft kann lange andauern, wenn sich die Erben nicht einigen können, was zu Konflikten und Blockaden führen kann. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ermöglicht die Überwindung dieser Schwierigkeiten.

Die einvernehmliche Erbteilung

Die einvernehmliche Erbteilung ist der bevorzugte Weg: Sie ist schneller, günstiger und respektiert die Wünsche jedes Erben. Sie läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Inventar: vollständige und bewertete Liste aller Aktiven und Passiven des Nachlasses;
  • Schuldenbegleichung: Befriedigung der Nachlassgläubiger vor der Teilung;
  • Zuweisung der Güter: die Erben einigen sich, wer was erhält;
  • Berechnung der Ausgleichszahlungen: Geldentschädigung, wenn bestimmte Erben mehr als ihren Erbanteil erhalten;
  • Teilungsvertrag: schriftlicher, von allen Erben unterzeichneter Akt; öffentliche Beurkundung erforderlich, wenn eine Liegenschaft zugewiesen wird.

Der Teilungsvertrag und seine Formvorschriften

Der Teilungsvertrag muss je nach betroffenen Gütern folgende Formen wahren:

Güterart Erforderliche Form Bemerkung
Fahrhabe, Bankguthaben Einfache Schriftlichkeit genügt Empfehlenswert, immer schriftlich festzuhalten
Liegenschaften (Eigentumsübertragung) Öffentliche Beurkundung (Notar) erforderlich Art. 657 ZGB; Eintragung im Grundbuch
Gesellschaftsanteile (AG, GmbH) Einfache Schrift für Inhaberaktien; Indossament für Namenaktien Ggf. Handelsregisteränderungen
Fahrzeuge Einfache Schrift + Übergabe Fahrzeugausweis Meldung an das Strassenverkehrsamt

Die gerichtliche Erbteilung (Art. 604 und 612 ZGB)

Bei Uneinigkeit kann jeder Erbe das zuständige Gericht anrufen, um die gerichtliche Erbteilung zu erwirken. Das Gericht kann:

  • Die Verwertung der Nachlassgüter und die Aufteilung des Erlöses unter den Erben anordnen;
  • Die Modalitäten der Zuweisung von unteilbaren Gütern festlegen;
  • Einen Gutachter zur Bewertung strittiger Güter ernennen;
  • Die öffentliche Versteigerung von Gütern anordnen, über die sich die Erben nicht einigen können (Art. 612 ZGB).

In Genf wird das Teilungsbegehren beim Tribunal de première instance eingereicht. Im Kanton Waadt wird es beim zuständigen Zivilgericht nach dem Wohnsitz des Erblassers angebracht. Das gerichtliche Verfahren ist oft lang und kostspielig; Mediation oder durch Anwälte unterstützte Verhandlungen sind stets vorzuziehen, wenn möglich.

Die Ausgleichungspflicht für Zuwendungen unter Lebenden (Art. 626 ZGB)

Bei der Erbteilung müssen die Erben die zu Lebzeiten des Erblassers als Erbvorbezug empfangenen Zuwendungen an ihre Erbteile anrechnen (ausgleichen), sofern der Erblasser den Begünstigten nicht ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit hat (Befreiungsklausel). Diese Ausgleichungspflicht betrifft insbesondere Schenkungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Ziel ist es, die Gleichbehandlung der Erben sicherzustellen und bereits erhaltene Vorteile zu berücksichtigen.

Häufige Fragen zur Erbteilung in der Schweiz

Wer hat das Recht, die gerichtliche Erbteilung in der Schweiz zu verlangen?

Jeder Erbe kann die Erbteilung jederzeit verlangen (Art. 604 ZGB); das Gesetz sieht keine Frist vor. Dieses Recht ist unverjährbar. Es kann nur vertraglich, und für eine Höchstdauer von 5 Jahren (erneuerbar), abbedungen werden. Stirbt ein Erbe vor der Teilung, treten seine eigenen Erben an seine Stelle. Der Kläger kann auch handeln, wenn die anderen Erben die Gemeinschaft aufrechterhalten wollen. Das Begehren ist in Form eines Teilungsbegehrens beim zuständigen Zivilgericht zu stellen.

Wie wird der Wert der Nachlassgüter für die Erbteilung bestimmt?

Die Nachlassgüter werden grundsätzlich zum Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung (Marktwert) bewertet. Für Liegenschaften kann dieser Wert durch ein Gutachten bestimmt werden. Für Unternehmen ist oft ein Gutachten eines Fachmanns (Wirtschaftsprüfer, Unternehmensbewertungsexperte) erforderlich. Die Erben können sich auf einen einvernehmlichen Wert einigen. Bei Uneinigkeit ordnet das Gericht ein Gerichtsgutachten an. Die Schulden des Nachlasses werden vor der Verteilung abgezogen.

Was ist eine Ausgleichszahlung (Soulte) in der Erbteilung?

Die Ausgleichszahlung (Soulte) ist der Geldbetrag, den ein Erbe einem anderen zahlt, um die Zuweisung von Nachlassgütern zu kompensieren, die seinen Erbanteils übersteigen. Beispiel: erhält ein Kind die Familienliegenschaft im Wert von CHF 1 Mio. bei einem Gesamtnachlass von CHF 1,5 Mio., und sind die Erben zwei Kinder zu gleichen Teilen, beträgt die an das andere Kind zu zahlende Soulte CHF 250'000. Die Soulte kann in bar, in Raten oder durch ein Hypothekardarlehen finanziert werden. Sie kann auch die Form einer Schuldanerkennung annehmen.

Kann ein Erbe gezwungen werden, seinen Anteil an einen anderen Erben zu verkaufen?

Nach Schweizer Recht kann ein Erbe nicht gezwungen werden, seinen Erbanteil gegen seinen Willen an einen anderen Erben abzutreten, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (erbrechtlicher Rückzug für Nachfolger eines Landwirts, Übernahme eines Familienunternehmens mit Entschädigung der anderen Erben). Können sich die Erben nicht über die Zuweisung der Güter einigen, kann das Gericht jedoch die Versteigerung der Nachlassgüter und die Aufteilung des Erlöses anordnen (Art. 612 ZGB).

Müssen die Erben bei der Erbteilung in der Schweiz Steuern zahlen?

In Genf und im Kanton Waadt sind Erben in direkter Linie (Kinder, Enkelkinder, Ehegatte) von der Erbschaftssteuer befreit. Andere Erben (Geschwister, Neffen/Nichten, Dritte) unterliegen einer progressiven Steuer, deren Satz je nach Verwandtschaftsgrad und erhaltenem Wert variiert. Die Teilung selbst erzeugt keine zusätzlichen Steuern, wenn die Güter zu ihrem Nachlasswert aufgeteilt werden (kein steuerbarer Mehrwert). Hingegen kann die spätere Veräusserung einer durch Erbschaft erhaltenen Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer auslösen.

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