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Erbunwürdigkeit in der Schweiz

Erbunwürdigkeit in der Schweiz

Die Erbunwürdigkeit im Schweizer Recht

Die Erbunwürdigkeit ist eine Sanktion des Schweizer Zivilrechts, die eine Person ihrer Erbansprüche an einer Erbschaft beraubt, weil sie gegenüber dem Erblasser besonders schwerwiegende Handlungen begangen hat. Geregelt in den Artikeln 540 bis 542 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), tritt sie von Gesetzes wegen ein — d.h. ohne dass ein Gerichtsentscheid zum Auslösen des Ausschlusses erforderlich wäre —, muss aber in der Regel auf dem Klageweg der Betroffenen gerichtlich festgestellt werden. PBM Avocats unterstützt Sie in Genf und Lausanne bei komplexen Erbrechtsverfahren.

Die Erbunwürdigkeitsgründe (Art. 540 ZGB)

Erbunwürdig ist, wer:

  • Den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat
  • Den Erblasser in die Unfähigkeit versetzt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (etwa durch Einsperren oder vorsätzliche Herbeiführung geistiger Unfähigkeit)
  • Den Erblasser durch arglistige Täuschung dazu verleitet hat, eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen
  • Ihn durch Gewalt oder Drohung zu denselben Handlungen genötigt hat

Diese Erbunwürdigkeitsgründe sind abschliessend: Nur diese präzisen Verhaltensweisen führen zur gesetzlichen Erbunwürdigkeit. Die Liste kann nicht durch Analogie auf andere Verhaltensweisen ausgedehnt werden, auch wenn diese schwerwiegend sind.

Merkmale der Erbunwürdigkeit

Aspekt Inhalt
Eintritt von Gesetzes wegenDie Erbunwürdigkeit tritt automatisch mit Eintritt des Grundes ein; ein vorgängiges Urteil ist nicht erforderlich
Gerichtliche FeststellungIn der Praxis müssen die Miterben gerichtlich vorgehen, um die formelle Feststellung und die praktischen Folgen zu erwirken
Repräsentation durch NachkommenDie Kinder des Erbunwürdigen können an seiner Stelle erben (Art. 542 Abs. 2 ZGB), als wäre er vorverstorben
Aufhebung durch VerzeihungDer Erblasser kann die Erbunwürdigkeit in seinen Verfügungen von Todes wegen aufheben (Art. 540 Abs. 2 ZGB)
Verjährung der KlageEin Jahr nach Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrundes durch die Berechtigten

Erbunwürdigkeit und testamentarische Verfügungen

Die Erbunwürdigkeit betrifft nicht nur den Anteil des gesetzlichen Erben, sondern auch testamentarische Zuwendungen (Vermächtnisse, Erbeinsetzungen) zugunsten des Erbunwürdigen. Hat der Erblasser den Erbunwürdigkeitsgrund bei Errichtung seines Testaments nicht gekannt, sind die Verfügungen zugunsten des Erbunwürdigen wirkungslos.

Hat der Erblasser sein Testament jedoch nach Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrundes errichtet, bleiben die testamentarischen Verfügungen zugunsten des Erbunwürdigen bestehen: Der Erblasser hat die Erbunwürdigkeit implizit aufgehoben (Art. 540 Abs. 2 ZGB).

Wirkungen der Erbunwürdigkeit: Schicksal der erhaltenen Zuwendungen

Hat der Erbunwürdige bereits Erbschaftsgüter erhalten, bevor die Erbunwürdigkeit festgestellt wurde, ist er zur Rückgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) verpflichtet. Auch die gezogenen Früchte und Erträge aus den Gütern sind zurückzugeben.

Erbunwürdigkeit vs. Enterbung: Vergleichstabelle

Kriterium Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) Enterbung (Art. 477 ZGB)
UrsprungGesetzlich (automatisch)Freiwillig (Akt des Erblassers)
GründeSchwerwiegende Handlungen gegen den ErblasserSchwerwiegende Verletzung von Pflichten gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen, schweres Delikt
WirkungenVerlust des gesamten ErbteilsEntzug des Pflichtteils
RepräsentationNachkommen erben an Stelle des ErbunwürdigenEbenso (Art. 479 ZGB)

Was ist die Erbunwürdigkeit im Schweizer Recht?

Die Erbunwürdigkeit ist eine zivilrechtliche Sanktion, die einer Person ihre Erbrechte entzieht, weil sie gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwerwiegende Handlungen begangen hat. Sie ist in Art. 540 ZGB geregelt und tritt von Gesetzes wegen ein (ohne Urteil), muss aber in der Regel auf Antrag eines beeinträchtigten Miterben oder Vermächtnisnehmers gerichtlich festgestellt werden.

Welche Verhaltensweisen können zur Erbunwürdigkeit führen?

Gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat; wer ihn verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen; wer den Erblasser durch arglistige Täuschung dazu verleitet hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen; oder wer ihn dazu mit Gewalt oder Drohung genötigt hat.

Gilt die Erbunwürdigkeit für alle Erbschaften?

Die Erbunwürdigkeit betrifft sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch testamentarische Verfügungen. Sie trifft jede Person, die vom Erblasser etwas erhalten hätte (gesetzliche Erben, eingesetzte Erben, Vermächtnisnehmer). Die Nachkommen des Erbunwürdigen können jedoch an seiner Stelle erben, als wäre er vorverstorben (Repräsentation). Die Erbunwürdigkeit kann vom Erblasser in seinen Verfügungen von Todes wegen aufgehoben (verziehen) werden.

Wie wird die Erbunwürdigkeit gerichtlich festgestellt?

Die Erbunwürdigkeit wird auf dem Klagewege von den Miterben oder Vermächtnisnehmern geltend gemacht, die vom Ausschluss des Erbunwürdigen profitieren würden. Die Klage verjährt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Kläger von der Erbunwürdigkeitsursache Kenntnis erlangt haben. Sie kann vor dem zuständigen Zivilgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers angehoben werden.

Unterscheidet sich die Erbunwürdigkeit von der Enterbung?

Ja. Die Erbunwürdigkeit ist eine gesetzliche Sanktion, die von Gesetzes wegen bei schwerwiegenden Verhaltensweisen eintritt und den erbunwürdigen Erben unabhängig vom Willen des Erblassers von der Erbschaft ausschliesst. Die Enterbung (Art. 477 ZGB) ist hingegen ein Willensakt des Erblassers, der in einem Testament den Entzug des Pflichtteils aus gesetzlich festgelegten Gründen (schwerwiegende Verletzung von Pflichten gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen) vorsieht. Beide Mechanismen sind verschieden, können aber kombiniert werden.

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