Skip to main content
+41 58 590 11 44
PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Erbvertrag in der Schweiz

Erbvertrag in der Schweiz

Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einer oder mehreren anderen Parteien, durch den erbrechtliche Verfügungen gemeinsam getroffen werden. Er wird durch die Art. 512–536 ZGB geregelt und unterscheidet sich vom Testament grundlegend durch seinen vertraglichen und grundsätzlich unwiderruflichen Charakter. Er ist das Instrument der vorausschauenden Nachlassplanung schlechthin: Er ermöglicht die Absicherung der Übertragung eines Familienunternehmens, den Schutz eines Lebenspartners oder die Organisation der Verteilung eines komplexen Liegenschaftsvermögens. PBM Avocats in Genf und Lausanne verfasst und verhandelt massgeschneiderte Erbverträge.

Formen des Erbvertrags (Art. 512 ZGB)

Art. 512 ZGB verlangt für die Gültigkeit des Erbvertrags die öffentliche Beurkundung. Das Verfahren ist identisch mit demjenigen des öffentlichen Testaments:

  • Anwesenheit einer zuständigen Urkundsperson (Notar oder Zivilstandsbeamter je nach Kanton);
  • Anwesenheit von zwei Zeugen bei der Unterzeichnung;
  • Unterzeichnung aller Vertragsparteien, der Urkundsperson und der Zeugen;
  • Erklärung aller Parteien, dass sie den Inhalt des Vertrags gelesen und genehmigt haben.

Ein durch blossen Privatakt abgeschlossener Erbvertrag ist nichtig. Die öffentliche Beurkundung ist eine Gültigkeitsvoraussetzung, nicht nur eine Beweisanforderung.

Arten von Erbverträgen

Das Schweizer Recht kennt zwei Hauptkategorien von Erbverträgen:

Art Inhalt Anwendungsbeispiel
Positiver Erbvertrag (Erbeinsetzung) Der Verfügende verpflichtet sich, einer bestimmten Person ein Gut oder einen Anteil zu hinterlassen Sicherstellung der Erbschaft eines Familienhauses für ein Kind
Negativer Erbvertrag (Erbverzicht) Ein Erbe verzichtet auf alle oder einen Teil seiner Erbrechte Verzicht eines Kindes auf seinen Pflichtteil gegen eine zu Lebzeiten ausbezahlte Abfindung
Gemischter Erbvertrag Kombination von Zuwendungen und Verzichten Unternehmensübertragung mit Abfindung an die anderen Kinder

Der Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB)

Der Erbverzichtsvertrag ist das Instrument, durch das ein mutmasslicher Erbe zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf seine Erbrechte verzichtet, sei es unentgeltlich oder gegen Zahlung einer Abfindung. Die Wirkungen sind folgende:

  • Der Verzichtende verliert seine Erbrechte (einschliesslich seines Pflichtteils) wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre, ausser anderslautender Klausel;
  • Bei vollständigem Verzicht sind auch die Nachkommen des Verzichtenden ausgeschlossen, ausser abweichender Vereinbarung;
  • Die ausbezahlte Abfindung unterliegt den Ausgleichsregeln, wenn sie einen Erbvorbezug darstellt;
  • Steuerlich kann die Abfindung je nach Kanton der Schenkungssteuer unterliegen.

Der Erbvertrag für die Unternehmensübertragung

Der Erbvertrag ist besonders wertvoll im Kontext der Familienunternehmensnachfolge. Er ermöglicht insbesondere:

  • Die unwiderrufliche Zuweisung des Unternehmens an einen erbenden Nachfolger, wobei die Ungewissheit des Testaments vermieden wird;
  • Die Vereinbarung eines Unternehmenszuweisungswertes im Voraus, um Gutachten und Streitigkeiten zum Zeitpunkt des Todes zu vermeiden;
  • Die Vorsehung einer Fortsetzungsklausel: Wird das Unternehmen zu Lebzeiten des Verfügenden an Dritte veräussert, wird der Erlös nach vordefinierten Regeln unter den Erben aufgeteilt;
  • Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Nachlassvereinbarungen gegenüber Dritten (Kunden, Banken, Mitbewerber).

Die Koordination mit dem Steuerrecht ist unerlässlich: Die Erbschaftssteuern, die Übernahme von Aktiven zum Buchwert oder zum Verkehrswert und allfällige Grundstückgewinnsteuern bei Liegenschaftsübertragungen im Rahmen der Nachfolge müssen antizipiert werden.

Die Aufhebung des Erbvertrags (Art. 513 ZGB)

Der Erbvertrag ist einseitig unwiderruflich. Er kann nur geändert oder widerrufen werden:

  • Durch gegenseitige Einigung aller Parteien in derselben öffentlichen Form;
  • Durch einen neuen Erbvertrag zwischen denselben Parteien;
  • In den im Gesetz oder im Vertrag selbst ausdrücklich vorgesehenen Fällen;
  • Bei grob sittenwidrigem Verhalten der begünstigten Partei (in Analogie zur Enterbung).

Nach dem Abschluss eines Erbvertrags behält der Verfügende die Freiheit, über seine Güter zu Lebzeiten zu verfügen (Verkauf, Schenkung). Er darf jedoch keine Rechtsgeschäfte abschliessen, deren einziger Zweck es ist, die Begünstigten des Vertrags zu benachteiligen, unter Androhung einer Schadenersatzklage. Wenden Sie sich an PBM Avocats, um einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Erbvertrag zu strukturieren, insbesondere in Koordination mit Ihrer Steuerplanung.

Häufige Fragen zum Erbvertrag in der Schweiz

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Das Testament ist ein einseitiger und widerruflicher Akt: Der Erblasser kann es jederzeit ohne Zustimmung irgendjemandem ändern oder widerrufen. Der Erbvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag: Einmal abgeschlossen, kann er nur mit Zustimmung aller Parteien geändert oder widerrufen werden (Art. 513 ZGB). Diese relative Unwiderruflichkeit ist der Hauptvorteil des Erbvertrags: Er schafft eine vertragliche Sicherheit, die ein Testament allein nicht bieten kann. Im Gegenzug schränkt er die künftige Verfügungsfreiheit des Erblassers ein.

Wer kann Partei eines Erbvertrags im Schweizer Recht sein?

Der Erbvertrag wird zwischen dem künftigen Erblasser (dem Verfügenden) und einer oder mehreren anderen Parteien abgeschlossen. Der Verfügende kann jede testierfähige Person sein (18 Jahre, Urteilsfähigkeit). Die anderen Parteien können die Erben selbst sein (um ihre Verzichtserklärung zu vereinbaren), ein Vermächtnisnehmer (für eine unwiderrufliche Zuwendung von Todes wegen) oder ein Dritter (für eine vertragliche Erbeinsetzung). Die Anwesenheit einer Urkundsperson und zweier Zeugen ist für die formelle Gültigkeit obligatorisch.

Kann ein Erbvertrag einseitig gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, das ist der fundamentale Unterschied zum Testament. Der Erbvertrag kann nur durch gegenseitige Einigung aller Parteien in derselben öffentlichen Form widerrufen werden (Art. 513 OR). Wenn die durch den Vertrag gebundene Person diesen jedoch aus Gründen abschloss, die in der Person der anderen Partei liegen, und das Verhalten dieser Person einen wichtigen Grund zur Auflösung darstellt (ähnlich dem wichtigen Grund im Vertragsrecht), kann in Ausnahmefällen eine gerichtliche Auflösung in Betracht kommen.

Wie verwendet man den Erbvertrag für eine Unternehmensübertragung?

Der Erbvertrag ist ein mächtiges Instrument für die Familienunternehmensübertragung. Er kann vorsehen: (1) den Verzicht der anderen Erben auf ihren Anteil am Unternehmen (oft gegen Ausgleichszahlung in bar oder anderen Aktiven); (2) die vertragliche Zuordnung des Unternehmens an einen erbenden Nachfolger ab dem Zeitpunkt des Todes; (3) Klauseln zur Werterhaltung des Unternehmens bis zur Übertragung; (4) eine vordefinierte Bewertung des Unternehmens, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. PBM Avocats strukturiert diese Vorgänge in Koordination mit den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten.

Ist der Erbvertrag gegenüber den Gläubigern des Erblassers durchsetzbar?

Grundsätzlich sind Verpflichtungen aus einem Erbvertrag Erbschaftsverbindlichkeiten und begründen zu Lebzeiten des Verfügenden keine direkten Forderungen gegen sein Vermögen. Wenn der Vertrag jedoch bedeutende Zuwendungen vorsieht, können die Gläubiger des Erblassers diese Zuordnungen auf der Grundlage der Pauliana (Art. 285 ff. SchKG) anfechten, wenn sie zum Schaden ihrer Rechte vorgenommen wurden. Ausserdem können vertragliche Zuordnungen die Berechnungsgrundlage der Pflichtteile beeinflussen und Gegenstand einer Herabsetzungsklage sein, wenn sie die Pflichtteile beeinträchtigen.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, indem Sie unser Sekretariat anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen. Termin vor Ort oder per Videokonferenz.