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Familiennachzug in der Schweiz

Familiennachzug in der Schweiz

Der Familiennachzug ermöglicht in der Schweiz legal ansässigen Ausländern, ihre nächsten Angehörigen — Ehegatten, Kinder — nachzuziehen, um mit ihnen auf schweizerischem Staatsgebiet zu leben. Dieses Recht, verankert im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) und durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet, unterliegt strengen Voraussetzungen, deren Nichteinhaltung zur Ablehnung des Antrags führen kann. PBM Avocats begleitet Sie bei allen Familiennachzugsverfahren in Genf und Lausanne.

Der rechtliche Rahmen: Art. 42 bis 52 AIG

Die Art. 42 bis 52 AIG regeln den Familiennachzug in der Schweiz. Diese Regelung unterscheidet die Situationen nach dem Rechtsstatus der nachzugsberechtigten Person:

Nachzugsberechtigte Person Zugelassene Familienangehörige Erteilte Bewilligung Rechtsgrundlage
Schweizer StaatsangehörigerEhegatte + Kinder < 18 JahreBewilligung B (→ C nach 5 Jahren)Art. 42 AIG
Inhaber Niederlassungsbewilligung CEhegatte + Kinder < 18 JahreBewilligung B (→ C nach 5 Jahren)Art. 43 AIG
Inhaber Aufenthaltsbewilligung B (Drittstaat)Ehegatte + Kinder < 18 Jahre (Voraussetzungen)Bewilligung BArt. 44 AIG
Inhaber Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (FZA)Ehegatte + Kinder < 21 Jahre + unterhaltsbedürftige VorfahrenBewilligung B (FZA)FZA + AIG

Die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs

1. Geeignete Wohnung

Die nachzugsberechtigte Person muss über eine der Familiengrösse angepasste Wohnung verfügen. Die Normen variieren je nach Kanton, aber als Richtwert muss die Wohnung mindestens so viele Zimmer (ohne Küche und Badezimmer) haben wie Personen im Haushalt. In Genf wenden die Behörden die kantonalen Normen des kantonalen Wohnungsamts an.

2. Ausreichende finanzielle Mittel

Die nachzugsberechtigte Person muss über ausreichende Einkünfte verfügen, um den Bedarf der ganzen Familie ohne Sozialhilfe zu decken. Die Mindestbeträge variieren je nach:

  • Familiengrösse (Anzahl unterhaltsberechtigter Personen)
  • Wohnkanton (Genf und Waadt haben unterschiedliche Schwellenwerte)
  • Fixen Kosten (Miete, Krankenkassenprämien usw.)

In der Regel muss das Nettoeinkommen den kantonalen Mindestbetrag um einen ausreichenden Spielraum übersteigen. Als Einkommen berücksichtigt werden Löhne, Renten und dokumentierte Berufseinkünfte.

3. Integrationsbedingungen

Für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B können die Behörden verlangen, dass die nachzugsberechtigte Person eine erfolgreiche Integration nachweist (Kriterien von Art. 58a AIG). Die zugelassenen Familienangehörigen sind verpflichtet, an den angebotenen Integrationsangeboten teilzunehmen (Sprachkurse, Aufnahmeprogramme).

Die einzuhaltenden Fristen

Situation Frist für die Antragstellung Rechtsgrundlage
Kinder von Schweizer Staatsangehörigen oder Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C (< 12 Jahre)Innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der BewilligungArt. 47 Abs. 1 AIG
Kinder von Schweizer Staatsangehörigen oder Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C (12 bis 17 Jahre)Innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der BewilligungArt. 47 Abs. 1 AIG
Kinder von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung B (Drittstaat)Innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der BewilligungArt. 47 Abs. 3 AIG
Ehegatte (alle Kategorien)Keine strenge Frist, aber empfohlene FristArt. 47 AIG

Das Familiennachzugsverfahren

  • Schritt 1: Einreichung des Antrags bei der zuständigen kantonalen Behörde (OCPM in Genf, SPOP in der Waadt)
  • Schritt 2: Weiterleitung an das SEM für Drittstaatsangehörige
  • Schritt 3: Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen (Wohnung, Einkommen, Integration)
  • Schritt 4: Allfällige Anhörungen (Verdacht auf Scheinehe)
  • Schritt 5: Entscheid — Zustimmung oder begründete Ablehnung mit 30-tägiger Beschwerdefrist

Bei Ablehnung greift PBM Avocats unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und das Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) ein. Unsere Expertise im Ausländerrecht in Genf und Lausanne gewährleistet eine wirksame Verteidigung Ihres Rechts auf Familienleben.

Häufige Fragen zum Familiennachzug in der Schweiz

Welche Familienangehörigen können vom Familiennachzug in der Schweiz profitieren?

Die nachzugsberechtigten Familienangehörigen hängen vom Status der nachzugsberechtigten Person ab. Für Schweizer Staatsangehörige und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C: der Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren (Art. 42-43 AIG). Für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B: der Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren unter Voraussetzungen (Art. 44 AIG). Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Das Konkubinat begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug, ausser in besonderen Umständen.

Welche Fristen gelten für den Antrag auf Familiennachzug?

Für minderjährige Kinder von Schweizer Staatsangehörigen und Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C muss der Nachzug innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der Bewilligung oder der Geburt des Kindes in der Schweiz beantragt werden. Für Kinder über 12 Jahren wird die Frist auf 12 Monate verkürzt (Art. 47 AIG). Für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B muss der Antrag auf Nachzug der Kinder innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Bewilligung gestellt werden. Diese Fristen sind zwingend und ihre Nichteinhaltung führt zur Ablehnung des Antrags, ausser bei geltend machbaren wichtigen Gründen.

Welche Wohnungs- und Einkommensanforderungen werden gestellt?

Die nachzugsberechtigte Person muss über eine für die Familiengrösse geeignete Wohnung verfügen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AIG): ausreichende Wohnfläche nach kantonalen Normen. Finanziell muss sie über ausreichende Mittel verfügen, um den Bedarf der ganzen Familie zu decken, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG). Die Mindestbeträge werden von den Kantonen festgelegt: In Genf muss das Einkommen in der Regel den Mindestbetrag zur Eingliederung übersteigen, mit einem angemessenen Spielraum je nach Familiengrösse.

Kann der Familiennachzug verweigert werden?

Ja. Die gesetzlichen Verweigerungsgründe umfassen: Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen, unzureichende finanzielle Mittel, ungeeignete Wohnung, Bedrohung der öffentlichen Ordnung, strafrechtliche Verurteilungen oder mangelnde Integration der nachzugsberechtigten Person (Art. 51 AIG). Bei Verdacht auf Scheinehe können die Behörden getrennte Anhörungen durchführen. PBM Avocats ficht ungerechtfertigte Ablehnungen an, insbesondere unter Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und das Wohl des Kindes.

Hat der nachgezogene Ehegatte das Recht zu arbeiten in der Schweiz?

Ja. Der im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zugelassene Ehegatte erhält eine Aufenthaltsbewilligung (B oder L je nach Fall), die ihn grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen oder Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C ist das Recht zur Arbeit automatisch. Für Ehegatten von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung B aus Drittstaaten hängt die Arbeitsgenehmigung von den kantonalen Entscheiden ab. Ehegatten von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA profitieren aufgrund des FZA vom Arbeitsrecht.

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