Der Franchisevertrag im schweizerischen Recht
Die Franchise ist ein Geschäftssystem, bei dem ein Unternehmen (der Franchisegeber) anderen selbständigen Unternehmen (den Franchisenehmern) das Recht gewährt, sein Geschäftskonzept, seine Marke und sein Know-how gegen eine Gebühr zu nutzen. In der Schweiz gibt es kein spezifisches Franchisegesetz: Der Vertrag unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit des Obligationenrechts (Art. 19-20 OR). Diese fehlende Spezialgesetzgebung macht die sorgfältige Vertragsgestaltung besonders wichtig. PBM Avocats berät Franchisegeber und Franchisenehmer in Genf und Lausanne.
Die wesentlichen Elemente eines Franchisevertrags
| Element | Typischer Inhalt |
|---|---|
| Markennutzungsrecht | Nutzungslizenz für Marke, Logo, Handelsname |
| Know-how-Übertragung | Erst- und Weiterbildung, Betriebshandbuch, Rezepte, Methoden |
| Gebühren und Rechte | Eintrittsgebühr (CHF 10'000 bis mehrere Hunderttausend) + monatliche Gebühr (oft % des Umsatzes) |
| Exklusives Gebiet | Dem Franchisenehmer zugeteiltes exklusives oder nicht-exklusives geografisches Gebiet |
| Pflichten des Franchisenehmers | Qualitätsstandards, Berichte, Mindestumsatz, Investitionen |
| Dauer und Verlängerung | In der Regel 5 bis 10 Jahre, automatische oder ausgehandelte Verlängerung |
| Kündigung und Folgen | Kündigungsbedingungen, Rückgabe des Know-hows, nachvertragliche Konkurrenzklausel |
Pflichten des Franchisegebers und des Franchisenehmers
Pflichten des Franchisegebers:
- Das Know-how übertragen, das für den Betrieb des Konzepts erforderlich ist
- Die Erstausbildung und laufende Unterstützung sicherstellen
- Die Marke und die Rechte des geistigen Eigentums pflegen und verteidigen
- Marketingunterstützung und nationale Werbung anbieten
- Die gewährte Gebietsexklusivität einhalten, wenn sie vereinbart ist
- Keine weiteren Verkaufsstellen im exklusiven Gebiet des Franchisenehmers eröffnen
Pflichten des Franchisenehmers:
- Die Qualitätsstandards und das Betriebshandbuch des Franchisegebers einhalten
- Die Gebühren regelmässig und fristgerecht zahlen
- Die Marke gemäss den Nutzungsrichtlinien verwenden
- Die vom Franchisegeber verlangten Finanzberichte liefern
- Ohne Zustimmung des Franchisegebers nicht unterfranchisieren
- Die Konkurrenzklausel während und nach dem Vertrag einhalten
Rechtliche Qualifikation und Umqualifikationsrisiken
Mangels spezifischer Gesetzgebung qualifizieren Gerichte den Franchisevertrag nach seinen dominanten Elementen:
- Wenn die Franchise im Wesentlichen eine Markenlizenz beinhaltet, gelten die Lizenzbestimmungen
- Wenn der Franchisenehmer für Rechnung des Franchisegebers handelt, kann die Beziehung als Handelsagentschaft umqualifiziert werden (Art. 418a ff. OR), mit wichtigen Folgen für die Kundschaftsentschädigung
- Wenn die Unabhängigkeit des Franchisenehmers sehr begrenzt ist, ist eine Umqualifizierung als Arbeitsvertrag theoretisch möglich
Kündigung und Franchisestreitigkeiten
Die wichtigsten Streitigkeiten im Franchisebereich betreffen:
- Die vorzeitige Kündigung des Vertrags und die geschuldeten Entschädigungen
- Die Verletzung von Gebietsexklusivitätsklauseln
- Die Nichtzahlung von Gebühren durch den Franchisenehmer
- Die unzureichende Übertragung des Know-hows durch den Franchisegeber
- Die Anwendung der nachvertraglichen Konkurrenzklausel
- Vorvertragliche Haftung für falsche Angaben zum Netzwerkpotenzial
Franchisestreitigkeiten werden häufig durch Handelsschiedsgerichtsbarkeit gelöst, wenn eine Schiedsklausel im Vertrag vorgesehen ist, oder vor ordentlichen Zivilgerichten.
Gibt es in der Schweiz ein spezifisches Franchisegesetz?
Nein. Anders als in Frankreich, den USA oder der EU verfügt die Schweiz über kein spezifisches Franchisegesetz. Der Franchisevertrag unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit des Obligationenrechts (Art. 1 ff. OR). Die OR-Bestimmungen über Auftrag, Arbeitsvertrag und Stellvertretung können je nach Vertragsklauseln sinngemäss angewendet werden. Daher ist die sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend.
Welche wesentlichen Elemente muss ein Franchisevertrag enthalten?
Ein vollständiger Franchisevertrag sollte Folgendes enthalten: die Definition des Franchisekonzepts und des Markennutzungsrechts, Gebühren und Eintrittsgebühren, Pflichten des Franchisenehmers (Schulung, Standards, Berichterstattung), Pflichten des Franchisegebers (Support, Gebietsexklusivität), Dauer und Verlängerungsbedingungen, Konkurrenzklauseln, Kündigungsbedingungen und deren Folgen.
Ist der Franchisegeber zu vorvertraglicher Offenlegung verpflichtet?
In der Schweiz gibt es keine formelle gesetzliche Pflicht zur vorvertraglichen Offenlegung wie in Frankreich (DIP). Allerdings verpflichten die Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und der culpa in contrahendo (vorvertragliche Haftung) den Franchisegeber, den Franchisekandidaten nicht über wesentliche Elemente zu täuschen. Ein Franchisegeber, der unrealistische Umsatzprognosen liefert, könnte haftbar gemacht werden.
Wie wird ein Franchisevertrag in der Schweiz beendet?
Die Kündigung eines Franchisevertrags hängt von den Vertragsklauseln ab. Bei einem befristeten Vertrag ist eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Bei einem unbefristeten Vertrag muss eine vertragliche Kündigungsfrist (häufig 6-12 Monate) eingehalten werden. Bei missbräuchlicher Kündigung oder Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Kann ein Franchisenehmer als Angestellter des Franchisegebers betrachtet werden?
Grundsätzlich nein. Der Franchisenehmer ist ein selbständiger Unternehmer, der sein eigenes Unternehmen unter der Marke und dem Konzept des Franchisegebers betreibt. Wenn der Franchisenehmer jedoch einer übermässigen Kontrolle und völligen wirtschaftlichen Abhängigkeit unterliegt, könnte ein Gericht die Beziehung als Arbeitsvertrag oder Handelsagentur (Art. 418a OR) umqualifizieren. Die tatsächliche Unabhängigkeit des Franchisenehmers in der täglichen Verwaltung ist ausschlaggebend.