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PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Generalversammlung AG und GmbH

Generalversammlung AG und GmbH

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der AG und die Gesellschafterversammlung das entsprechende Organ der GmbH. Sie versammeln die Inhaber des Gesellschaftskapitals zur Ausübung der grundlegenden Eigentumsrechte und Kontrollbefugnisse über die Gesellschaft. Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Revision des Aktienrechts eröffnen sich den Gesellschaften zahlreiche neue Möglichkeiten, insbesondere die Abhaltung elektronischer GV und Briefabstimmungen. PBM Avocats berät Gesellschaften in Genf und Lausanne bei der Organisation, Einberufung und Durchführung ihrer Generalversammlungen.

Befugnisse der Generalversammlung der AG (Art. 698 OR)

Art. 698 OR zählt die unentziehbaren Befugnisse der GV auf, die der Verwaltungsrat sich nicht aneignen kann:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
  • Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns (Dividenden)
  • Beschluss über die Rückerstattung von Kapitaleinlagereserven
  • Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Verwaltungsrats
  • Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft

Die Einberufung: Formen und Fristen

Die Einberufung zur GV muss strenge Formerfordernisse erfüllen, um gültig zu sein:

Element Gesetzliche Anforderung Rechtsgrundlage
Einberufungsfrist Mindestens 20 Tage vor der GV Art. 700 Abs. 1 OR
Inhalt der Einberufung Traktanden, Anträge des VR, Datum, Uhrzeit, Ort (oder elektronische Modalitäten) Art. 700 Abs. 2 OR
Form der Einberufung Gemäss Statuten (Brief, E-Mail wenn Statuten es erlauben, Publikation im SHAB) Art. 699 Abs. 2 OR
Recht auf Traktandierung Aktionäre mit ≥ 10 % des Kapitals oder CHF 1 Mio. Nennwert Art. 699b OR
Universalversammlung Gültig ohne Einberufung, wenn 100 % der Aktionäre anwesend und zustimmend Art. 701 OR

Die Beschlussmehrheiten

Beschlüsse der GV werden mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst (Art. 703 OR), ausser bei wichtigen Beschlüssen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern (Art. 704 OR):

  • Einfache Mehrheit: Auflösung und Wahl von Organen, Genehmigung der Jahresrechnung, ordentliche Dividenden, Entlastung
  • Doppelt qualifizierte Mehrheit (2/3 der vertretenen Stimmen + absolute Mehrheit der Nennwerte): Zweckänderung, Sitzverlegung, Auflösung, genehmigtes oder bedingtes Kapital, Aufhebung des Bezugsrechts und andere in Art. 704 OR aufgeführte Beschlüsse
  • Einstimmigkeit: besonders einschneidende Beschlüsse, die durch Statuten oder Gesetz vorgesehen sind (z.B. Einführung von Nachschusspflichten, Art. 680 OR)

Die neuen GV-Formen seit 2023

Die Aktienrechtsreform hat drei neue Beratungs- und Abstimmungsmodalitäten eingeführt:

  • Vollständig elektronische GV (Art. 701a OR): ohne physischen Ort, per Videokonferenz oder dedizierter Plattform, wenn die Statuten dies vorsehen
  • Briefliche Abstimmung (Art. 701b OR): Aktionäre geben ihre Stimme vor der GV schriftlich ab, ohne physisch anwesend zu sein
  • GV mit unabhängigem Stimmrechtsvertreter (Art. 689c OR): obligatorisch für kotierte Gesellschaften; Aktionäre übermitteln ihre Weisungen an einen neutralen Vertreter
  • Zirkularbeschlüsse (Art. 701 OR): Beschlüsse auf dem Weg schriftlicher Mitteilung (einschliesslich elektronischer), wenn alle Aktionäre zustimmen

Das Protokoll der Generalversammlung

Das Protokoll (PV) der GV ist ein wesentliches Dokument, das die gefassten Beschlüsse belegt. Art. 702 OR verpflichtet zur Protokollierung der von der GV gefassten Beschlüsse. Das Protokoll muss enthalten: Datum und Ort der GV, anwesende und vertretene Aktionäre, Anzahl der vertretenen Stimmen, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, allfällige Einwände und Vorbehalte der Aktionäre sowie die Unterschrift des Vorsitzenden und des Sekretärs. Für eintragungspflichtige Beschlüsse wird das Protokoll dem Notar und dem Handelsregister übermittelt.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH

In der GmbH entspricht die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR) der GV der AG. Ihre unentziehbaren Befugnisse umfassen insbesondere die Statutenänderung, die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Gewinnverwendung. Die Mehrheitserfordernisse sind ähnlich wie bei der AG, mit verstärkten Mehrheiten (drei Viertel der Stimmen) für bestimmte Beschlüsse wie die Übertragung von Stammanteilen. Die Reform von 2023 hat auch die für GmbH-Versammlungen geltenden Regeln gelockert und vollständig elektronische Versammlungen ermöglicht.

Häufig gestellte Fragen zur Generalversammlung AG und GmbH

Welche Einberufungsfrist gilt für eine ordentliche Generalversammlung einer AG?

Art. 700 Abs. 1 OR schreibt eine Einberufungsfrist von mindestens 20 Tagen vor der Generalversammlung vor. Die Einberufung muss die Traktanden und die Anträge des Verwaltungsrats angeben. Aktionäre, die mindestens 10 % des Aktienkapitals (oder einen Nennwert von CHF 1 Mio.) vertreten, können die Aufnahme zusätzlicher Traktanden unter Einhaltung derselben Frist von 20 Tagen verlangen (Art. 699b OR). Wird die Einberufungsfrist nicht eingehalten, bleiben die gefassten Beschlüsse gültig, wenn alle Aktionäre vertreten sind und keiner der Abhaltung widerspricht (Art. 701 OR: Universalversammlung).

Welche Beschlüsse erfordern eine qualifizierte Mehrheit an der Generalversammlung?

Art. 704 OR zählt die Beschlüsse auf, die der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen UND der absoluten Mehrheit des Nennwerts der vertretenen Aktien bedürfen: (1) Änderung des Gesellschaftszwecks, (2) Schaffung von Aktien mit erhöhtem Stimmrecht, (3) Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien, (4) genehmigtes oder bedingtes Kapital, (5) Kapitalerhöhung aus Sacheinlage oder durch Verrechnung mit Forderungen, (6) Beschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts, (7) Sitzverlegung, (8) Auflösung der Gesellschaft. Die Statuten können noch höhere Mehrheiten vorsehen.

Wie funktioniert die elektronische Generalversammlung seit 2023?

Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen OR-Revision erlaubt Art. 701a OR die Abhaltung einer vollständig elektronischen GV ohne physischen Ort, sofern die Statuten dies vorsehen oder alle Aktionäre zustimmen. Aktionäre können ihre Rechte (Abstimmung, Wortmeldung) über elektronische Mittel ausüben. Der Vorsitzende der GV muss die Identifikation der Teilnehmer und die Sicherheit des Verfahrens gewährleisten. Die Abstimmungen können vor oder während der GV auf gesichertem elektronischen Weg erfolgen. Das Protokoll muss die verwendeten Mittel dokumentieren.

Kann sich ein Aktionär an der Generalversammlung vertreten lassen?

Ja. Gemäss Art. 689 OR kann sich jeder Aktionär durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Seit 2023 können die Statuten elektronische Vollmachten vorsehen. Das Gesetz sieht auch die Vertretung durch einen von der Gesellschaft bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter vor (Art. 689c OR), was besonders für kotierte Gesellschaften nützlich ist. Aktionäre können ihre Stimmweisungen auch schriftlich (Art. 701b OR) oder elektronisch erteilen, wenn die Statuten dies erlauben.

Was ist eine Sonderprüfung und wie wird sie an der GV beantragt?

Art. 697a OR gewährt jedem Aktionär das Recht, der Generalversammlung zu beantragen, einen Sonderprüfer zu bezeichnen, der bestimmte Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung oder Geschäftsführung der Gesellschaft überprüft. Der Antrag muss an der GV gestellt und mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Wird der Antrag abgelehnt, können Aktionäre, die mindestens 10 % des Kapitals oder einen Nennwert von CHF 2 Mio. vertreten, beim Gericht die Bezeichnung eines Sonderprüfers beantragen (Art. 697b OR). Dieser Mechanismus ist ein wichtiges Instrument des <a href='/protection-minoritaires-sa-sarl/'>Schutzes der Minderheitsaktionäre</a>.

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