Der Geschäftsführervertrag im schweizerischen Recht
Die rechtliche Stellung von Gesellschaftsorganen (Verwaltungsräte, Generaldirektoren, Mitglieder der Geschäftsleitung) ist im schweizerischen Recht besonders komplex, da sie an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht (OR, 26. Titel) und Arbeitsrecht (OR, 24. Titel) liegt. Eine Führungskraft kann gleichzeitig ein organisches Mandat (Verwaltungsrat oder Direktor im Sinne des OR) und eine vertragliche Beziehung (Arbeitsvertrag oder Auftragsvertrag) innehaben. PBM Avocats berät Führungskräfte und Gesellschaften in Genf und Lausanne.
Organisches Mandat vs. Anstellungsvertrag: grundlegende Unterschiede
| Aspekt | Organisches Mandat (Gesellschaftsrecht) | Arbeitsvertrag / Auftragsvertrag (Vertragsrecht) |
|---|---|---|
| Quelle | Statuten, GV-Beschluss, OR (Art. 705, 716) | Individueller Vertrag OR (Art. 319 ff. oder 394 ff.) |
| Abberufung | Jederzeit durch GV, ohne Grund und Frist | Gemäss gesetzlichen oder vertraglichen Fristen |
| Abgangsentschädigung | Gesetzlich nicht vorgesehen (ausser VegüV für kotierte AG) | Möglich, wenn vertraglich vorgesehen |
| Kündigungsschutz | Keiner (freie Abberufung) | OR-Schutz (missbräuchliche Kündigung, Sperrfrist) |
| Haftung | Art. 754 OR (organische Haftung) | Art. 321e OR (vertragliche Arbeitnehmerhaftung) |
Der Arbeitsvertrag der Führungskraft
Die meisten Generaldirektoren (CEO) und Mitglieder der Geschäftsleitung sind durch einen Arbeitsvertrag an die Gesellschaft gebunden. Besonderheiten dieses Vertrags für Führungskräfte:
- Vergütung: Fixgehalt, Bonus, Kapitalbeteiligung (Optionen, Aktien), Sachleistungen (Auto, Wohnung)
- Kündigungsfrist: oft 3 bis 6 Monate (über der gesetzlichen Frist), manchmal 12 Monate für CEO grosser Unternehmen
- Konkurrenzklausel: häufig und oft weitreichend aufgrund des Zugangs zu Geschäftsgeheimnissen; siehe unsere Seite zum Konkurrenzverbot
- Abgangsentschädigung: vertraglicher Golden Parachute, der für kotierte AG den Einschränkungen der VegüV unterliegt
- Garden Leave: Freistellungsklausel während der Kündigungsfrist
Der Auftragsvertrag der Führungskraft
Bestimmte Führungskräfte, insbesondere nicht exekutive Verwaltungsräte oder als Selbständige tätige Direktoren, sind durch einen Auftragsvertrag (Art. 394 ff. OR) an die Gesellschaft gebunden. Wichtige Unterschiede:
- Der Auftragnehmer kann den Auftrag jederzeit kündigen (Art. 404 OR), muss aber entschädigen, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgt
- Kein Schutz gegen missbräuchliche Kündigung
- Keine automatischen Sozialversicherungen (der Selbständige muss sich selbst versichern)
- Breiterer Abzug für Berufsauslagen
Haftung der Leitungsorgane (Art. 754 OR)
Verwaltungsräte und Direktoren haben gesetzliche Pflichten gegenüber der Gesellschaft und ihren Aktionären:
- Sorgfaltspflicht: mit der Sorgfalt eines vernünftig handelnden Verwaltungsrats verwalten
- Treuepflicht: persönliche Interessen den Interessen der Gesellschaft unterordnen (Art. 717 OR)
- Spezifische Pflichten bei Überschuldung: GV einberufen und den Richter benachrichtigen (Art. 725 OR)
Bei Verletzung dieser Pflichten kann eine Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) von der Gesellschaft, ihren Aktionären oder Gläubigern eingereicht werden. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Kenntnis des Schadens und 10 Jahre ab der schädigenden Handlung.
Die VegüV und Vergütungen in kotierten AG
Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV), die sogenannte Minder-Verordnung, legt für an der Schweizer Börse kotierte Aktiengesellschaften strenge Regeln zu Führungsvergütungen fest:
- Verbindliche GV-Abstimmung über die Gesamtvergütungen des VR und der Geschäftsleitung
- Verbot von Abgangsentschädigungen von mehr als einer Jahresvergütung
- Verbot übermässiger Antrittsprämien (Signing Bonuses)
- Obligatorischer jährlicher Vergütungsbericht im Geschäftsbericht
Ist ein Generaldirektor (CEO) automatisch Angestellter der Gesellschaft?
Nicht unbedingt. Die Eigenschaft als Generaldirektor (CEO oder Delegierter des Verwaltungsrats) ist ein organisches Mandat, das dem Gesellschaftsrecht (OR) untersteht. Sie kann neben einem Arbeitsvertrag, einem Auftragsvertrag oder ohne spezifischen Vertrag bestehen. In der Praxis haben die meisten Geschäftsführer einen Arbeits- oder Auftragsvertrag parallel zu ihrem organischen Mandat. Die Unterscheidung ist bei der Bestimmung der Rechte im Kündigungsfall entscheidend.
Können Führungskräften in der Schweiz Abgangsentschädigungen gewährt werden?
Ja, Abgangsentschädigungen (Golden Parachutes) sind in der Schweiz für Führungskräfte nicht börsennotierter Gesellschaften legal. Für kotierte Gesellschaften verbietet die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV / Minder) Abgangsentschädigungen von mehr als einer Jahresvergütung der Führungskraft. Diese Einschränkungen gelten für Aktiengesellschaften, deren Aktien an der Schweizer Börse kotiert sind.
Wie kann ein Verwaltungsrat von seinen Funktionen abberufen werden?
Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Generalversammlung der Aktionäre ohne Angabe von Gründen abberufen werden (Art. 705 OR). Für die Abberufung des organischen Mandats ist keine Kündigungsfrist erforderlich. Wenn der Verwaltungsrat jedoch durch einen Arbeits- oder Auftragsvertrag an die Gesellschaft gebunden ist, unterliegt die Kündigung dieses Vertrags den ordentlichen OR-Regeln (Kündigungsfristen, vertragliche Abgangsentschädigung usw.).
Kann die persönliche Haftung von Verwaltungsräten im Konkursfall geltend gemacht werden?
Ja, potenziell. Verwaltungsräte und Direktoren können persönlich für den Schaden haftbar gemacht werden, der der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern entstanden ist, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben (Sorgfalt, Treue, Art. 754 OR). Im Konkursfall kann die Konkursverwaltung eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe einreichen. Schwerwiegende Führungsfehler (Weiterführung einer defizitären Tätigkeit, Nichteinberufung der GV bei Kapitalverlust) können ihre Haftung begründen.
Unterliegen die Vergütungen der Führungskräfte kotierter AG einem Aktionärsabstimmung?
Ja. Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV, sogenannte 'Minder-Initiative') verpflichtet kotierte AG, die Gesamtvergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jährlich der verbindlichen Genehmigung der Generalversammlung zu unterbreiten. Die Aktionäre stimmen über einen maximalen Gesamtbetrag ab. Der Verwaltungsrat veröffentlicht einen jährlichen Vergütungsbericht.