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Geschäftsmietvertrag in der Schweiz

Geschäftsmietvertrag in der Schweiz

Der Mietvertrag über Geschäftsräume wird durch dieselben Bestimmungen wie die Wohnungsmiete (Art. 253 bis 274g OR) geregelt, weist jedoch wichtige Besonderheiten auf, die den spezifischen Bedürfnissen von Unternehmen als Mieter und institutionellen Eigentümern Rechnung tragen. Mietdauer, Verhandlungsfreiheit, Investitionen in Ausbauten, Eintrittsrecht und die Übertragung des Mietvertrags bei Veräusserung eines Geschäftsbetriebs sind Themen, die PBM Avocats täglich für seine Unternehmerkunden, Investoren und institutionellen Vermieter in Genf und im Kanton Waadt bearbeitet.

Besonderheiten des Geschäftsmietvertrags gegenüber dem Wohnungsmietvertrag

Obwohl der Geschäftsmietvertrag demselben gesetzlichen Rahmen wie die Wohnungsmiete unterliegt, sind mehrere praktische und rechtliche Unterschiede zu beachten. Die maximale Verlängerungsdauer, die der Richter bei einer Mietvertragskündigung gewähren kann, beträgt sechs Jahre für Geschäftsräume (Art. 272b Abs. 2 OR) gegenüber vier Jahren für Wohnungen. Diese erhöhte Dauer spiegelt die Bedeutung des Standorts für die Geschäftstätigkeit des Mieters und die Investitionen wider, die er in seinen Räumlichkeiten getätigt hat. Die Vertragsfreiheit ist ausserdem umfassender: Die Parteien können die Mietdauer, Regelungen zu Ausbauten, Klauseln zur Erweiterung oder Verkleinerung der Fläche und Mietzinsindexierungsbedingungen frei festlegen.

Langfristige Geschäftsmietverträge — fünf, zehn oder fünfzehn Jahre — sind für grosse Filialisten, Hotels und Firmensitze häufig. Diese Verträge enthalten oft Verlängerungsoptionen, Break-Klauseln (die dem Mieter die Kündigung zur Hälfte der Laufzeit ermöglichen), Klauseln zur periodischen Mietzinsrevision und Regelungen zu Renovationsarbeiten, die der Vermieter zu Beginn des Mietvertrags übernimmt (Mietfreiheit, Fit-out). PBM Avocats verhandelt und erstellt diese komplexen Klauseln, um seinen Kunden einen sicheren und ausgewogenen Vertrag zu garantieren.

Die Dauer und die Erneuerung des Geschäftsmietvertrags

Die Parteien eines Geschäftsmietvertrags können eine befristete oder unbefristete Dauer wählen. Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch bei Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist (Art. 266 OR), profitiert aber nicht von denselben gesetzlichen Kündigungsfristen. Führen die Parteien den Mietvertrag nach dem Ablauf ohne Abschluss eines neuen Vertrags weiter, wandelt er sich in einen unbefristeten Mietvertrag um (Art. 266 Abs. 2 OR). Die Parteien können Klauseln zur automatischen Erneuerung einfügen — sofern keine Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Ablauf erfolgt — oder Verlängerungsoptionen nach alleinigem Ermessen des Mieters.

Verlängerungsoptionen sind bei Geschäftsmietverträgen üblich: Sie geben dem Mieter das einseitige Recht, den Mietvertrag für eine oder mehrere zusätzliche Perioden zu denselben oder vordefinierten Bedingungen zu erneuern. Um gültig zu sein, müssen Optionen präzise abgefasst sein (Ausübungsfrist, Ausübungsform, Erneuerungsbedingungen). Die Eintragung solcher Optionen im Grundbuch als Anmerkungen (Art. 959 ZGB) macht sie Dritten entgegenbar, was den Mieter bei einer Veräusserung des Gebäudes wirksam schützt.

Die Übertragung des Mietvertrags und die Veräusserung des Geschäftsbetriebs (Art. 263 OR)

Art. 263 OR sieht eine spezielle Regel für den Geschäftsmietvertrag vor: Der Mieter kann den Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen, wenn er diesem auch sein Handelsunternehmen überträgt. Diese Bestimmung erleichtert die Veräusserung von Geschäftsbetrieben, indem sie dem Erwerber ermöglicht, nicht nur die Tätigkeit, sondern auch die Räumlichkeiten zu übernehmen, die oft der Eckpfeiler des Werts des Geschäftsbetriebs sind. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern: ungenügende Zahlungsfähigkeit des Übernehmers, mit dem Gebäude oder der Nachbarschaft unverträgliche Art der neuen Tätigkeit.

In der Praxis ist die Verhandlung über die Übertragung des Mietvertrags ein kritischer Schritt bei der Veräusserung eines Geschäftsbetriebs. Die Zustimmung des Vermieters muss vor dem Abschluss der Veräusserung eingeholt werden, damit die Transaktion nicht gefährdet wird. PBM Avocats antizipiert diesen Schritt und koordiniert die dreiparteiliche Verhandlung zwischen Veräusserer, Erwerber und Vermieter, indem die notwendigen Instrumente erstellt werden (Nachtrag zum Mietvertrag, Übertragungsvereinbarung, Entlassung des Veräusserers aus der Haftung), um alle Parteien zu schützen.

Schutz des Geschäftsmieters bei Kündigung

Der Geschäftsmieter profitiert von denselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie der Wohnungsmieter gegen missbräuchliche Kündigungen (Art. 271–271a OR) und hat das Recht, eine Mietvertragsverlängerung bei schwerwiegenden Schwierigkeiten zu verlangen (Art. 272 OR), mit einer maximalen Dauer von sechs Jahren. Das Anfechtungsverfahren ist identisch: Die zuständige Schlichtungsbehörde muss innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Kündigung angerufen werden (Art. 273 OR). PBM Avocats beurteilt die Solidität der vom Geschäftsmieter erhaltenen Kündigung und berät über die Zweckmässigkeit und die Erfolgschancen einer Anfechtung unter Berücksichtigung der getätigten Investitionen und der Bedeutung der Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeit.

Häufig gestellte Fragen zum Geschäftsmietvertrag

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Geschäftsmietvertrag und Wohnungsmietvertrag?

Der Geschäftsmietvertrag unterliegt denselben allgemeinen Bestimmungen der Art. 253 bis 274g OR wie die Wohnungsmiete, aber gewisse Schutzregeln unterscheiden sich. Die maximale Verlängerungsdauer, die der Richter gewähren kann, beträgt sechs Jahre für Geschäftsräume gegenüber vier Jahren für Wohnungen (Art. 272b OR). Es gibt nicht in allen Kantonen eine Pflicht zur amtlichen Formularverwendung bei der Mitteilung des Anfangsmietzinses für Geschäftsräume. Die Parteien haben eine grössere Vertragsfreiheit bei Geschäftsräumen, insbesondere hinsichtlich Dauer, Ausbauten, Investitionen des Mieters und Kostenverteilung. Die Vertragsfreiheit darf jedoch nicht die halbzwingenden Rechte des Mieters beeinträchtigen.

Was ist das Eintrittsrecht (pas-de-porte) und ist es im Schweizer Recht zulässig?

Das Eintrittsrecht (pas-de-porte) ist ein Betrag, den der neue Mieter an den Vermieter oder den ausscheidenden Mieter als Gegenleistung für den Abschluss eines Gewerbemietvertrags oder die Übernahme eines Geschäftsbetriebs zahlt. Seine Zulässigkeit im Schweizer Recht hängt von der rechtlichen Qualifikation ab. Ein an den Vermieter gezahltes Eintrittsrecht für die Erlangung des Mietvertrags ist grundsätzlich zulässig, wenn es dem kommerziellen Wert des Standorts (Kundschaft) und nicht einem versteckten Mietzins entspricht. Ein an den ausscheidenden Mieter gezahltes Eintrittsrecht für die Übernahme des Geschäftsbetriebs (Kundschaft, Einrichtungen, Lagerbestand) ist ein eigenständiges Handelsgeschäft unabhängig vom Mietvertrag. PBM Avocats analysiert die rechtliche Qualifikation und die steuerlichen Auswirkungen jedes Eintrittsrechts.

Kann der Geschäftsmieter seinen Mietvertrag auf einen Übernehmer seines Geschäftsbetriebs übertragen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 263 OR erlaubt dem Mieter, den Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten zu übertragen, wenn er diesem auch den Betrieb eines Handelsunternehmens überträgt. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern (ungenügende Zahlungsfähigkeit des Übernehmers, mit dem Gebäude unverträglicher Tätigkeitswechsel). Verweigert er die Zustimmung ohne triftigen Grund, kann der Mieter den Mietvertrag mit einer Monatsfrist auf das Ende eines Monats kündigen. Die Übertragung des Mietvertrags ist bei der Veräusserung eines Geschäftsbetriebs häufig: Sie ist zu antizipieren und vertraglich zu strukturieren, um Streitigkeiten zwischen Veräusserer, Erwerber und Vermieter zu vermeiden. PBM Avocats erstellt die Übertragungsvereinbarungen und verhandelt mit den Vermietern.

Kann der Geschäftsmietzins am Umsatz des Mieters indexiert werden?

Ja. Der am Umsatz gebundene Mietzins ist im Schweizer Recht zulässig und häufig in Einkaufszentren und für bestimmte Lokalkategorien (Restaurants, Luxusboutiquen). Es kann sich um einen vollständig variablen Mietzins (selten) oder eine Kombination aus einem fixen Basismietzins und einem zusätzlichen Mietzins, berechnet als Prozentteil des Umsatzes über einer Schwelle (ergänzender Umsatzmietzins), handeln. Die Umsatzmietzinsklausel muss präzise abgefasst sein (Berechnungsgrundlage des Umsatzes, Referenzzeitraum, Prüfungsrecht des Vermieters), um Streitigkeiten zu vermeiden. Diese Klauselart unterliegt denselben Anti-Missbrauchs-Regeln wie feste Mietzinse (Art. 269 ff. OR), wobei bei der Beurteilung des missbräuchlichen Charakters die Besonderheiten des Umsatzmietzinses berücksichtigt werden.

Welche Vorsichtsmassnahmen sind bei Ausbauten des Geschäftsmieters zu treffen?

Der Geschäftsmieter, der Ausbauten in seinen Räumlichkeiten vornehmen möchte, muss grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Vermieters einholen (Art. 260a OR). Die Zustimmung sollte die Art der genehmigten Arbeiten, die Bedingungen ihrer Ausführung und ihr Schicksal am Ende des Mietvertrags (Verbleib oder Rückbau) präzisieren. Ohne vertragliche Regelung kann der Vermieter am Ende des Mietvertrags die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Mieters verlangen (Art. 267a OR). Wenn die Arbeiten den Wert des Gebäudes steigern, kann der Mieter am Ende des Mietvertrags eine Entschädigung beanspruchen, berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Rückgabe noch bestehenden Mehrwert (Art. 260a Abs. 3 OR). PBM Avocats verfasst die Ausbauregelungen zum Schutz der Mieterinteressen.

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