Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz: Rechtliche Folgen und Verteidigung
Angesichts der strengen Strassenverkehrsgesetzgebung in der Schweiz gehört die Geschwindigkeitsübertretung zu den häufigsten auf Schweizer Strassen festgestellten Vergehen. Jedes Jahr sehen sich Tausende von Fahrzeugführern mit den gesetzlichen Sanktionen konfrontiert, die von der einfachen Busse bis zur Freiheitsstrafe in den schwersten Fällen reichen. Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet mehrere Deliktskategorien je nach Ausmass der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit, mit rechtlichen Folgen proportional zur Schwere des Vergehens. Unsere Kanzlei begleitet täglich Fahrzeugführer in ihren rechtlichen Schritten gegenüber den Behörden und bietet umfassende Fachkompetenz in diesem spezifischen Bereich des Strassenverkehrsrechts.
Gesetzlicher Rahmen der Geschwindigkeitsübertretungen in der Schweiz
Der rechtliche Rahmen für Geschwindigkeitsübertretungen in der Schweiz basiert hauptsächlich auf dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Ordnungsbussenverordnung (OBV). Diese Texte begründen eine auf dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung beruhende Hierarchie der Vergehen.
Gemäss Art. 90 SVG werden Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln in drei Schweregrade kategorisiert:
- Leichte Verstösse (Art. 90 Abs. 1 SVG)
- Grobe Verstösse (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Qualifiziert grobe Verstösse (Art. 90 Abs. 3 SVG), gemeinhin als «Via Sicura»-Fälle bezeichnet
Um die Schwere einer Geschwindigkeitsübertretung zu bestimmen, berücksichtigen die Behörden nicht nur die Differenz zwischen der gemessenen und der erlaubten Geschwindigkeit, sondern wenden zuvor einen technischen Sicherheitsabzug an. Dieser Toleranzabzug variiert je nach gemessener Geschwindigkeit:
- 3 km/h bis 100 km/h
- 4 km/h zwischen 100 und 150 km/h
- 5 km/h über 150 km/h
Einstufung der Geschwindigkeitsübertretungen
Die Schweizer Gesetzgebung legt eine präzise Einstufung der Geschwindigkeitsübertretungen je nach Verkehrszone fest:
Im Innerortsbereich (Limite 50 km/h):
- Bis 15 km/h: leichtes Vergehen (Ordnungsbusse)
- 16 bis 24 km/h: mittelschweres Vergehen (ordentliches Verfahren)
- 25 bis 39 km/h: grobes Vergehen (Entzug mindestens 1 Monat)
- 40 km/h und mehr: Raserdelikt (Freiheitsstrafe möglich)
Ausserorts (Limite 80 km/h):
- Bis 20 km/h: leichtes Vergehen (Ordnungsbusse)
- 21 bis 29 km/h: mittelschweres Vergehen (ordentliches Verfahren)
- 30 bis 49 km/h: grobes Vergehen (Entzug mindestens 1 Monat)
- 50 km/h und mehr: Raserdelikt (Freiheitsstrafe möglich)
Auf der Autobahn (Limite 120 km/h):
- Bis 25 km/h: leichtes Vergehen (Ordnungsbusse)
- 26 bis 34 km/h: mittelschweres Vergehen (ordentliches Verfahren)
- 35 bis 59 km/h: grobes Vergehen (Entzug mindestens 1 Monat)
- 60 km/h und mehr: Raserdelikt (Freiheitsstrafe möglich)
Verwaltungs- und Strafsanktionen
Die Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen in der Schweiz umfassen zwei verschiedene, aber komplementäre Bereiche: die Verwaltungsmassnahmen und die Strafsanktionen.
Verwaltungsmassnahmen
Die Verwaltungsmassnahmen werden von den kantonalen Strassenverkehrsämtern unabhängig von den Strafsanktionen ausgesprochen. Sie umfassen:
Der Führerausweisentzug, dessen Dauer je nach Schwere des Vergehens und den Vorstrafen des Fahrzeugführers variiert:
- Bei leichtem Vergehen mit Vorstrafen: Verwarnung oder Entzug von 1 Monat
- Bei mittlerem Vergehen: Entzug von 1 bis 3 Monaten
- Bei grobem Vergehen: Entzug von mindestens 3 Monaten
- Bei Raserdelikt (Via Sicura): Entzug von mindestens 24 Monaten bis auf unbestimmte Zeit
Das Kaskadensystem verschärft die Sanktionen bei Rückfall progressiv:
- Erster Rückfall: Verdoppelung der minimalen Entzugsdauer
- Zweiter Rückfall: Entzug auf unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre)
- Wiedererteilung bedingt durch ein günstiges psychologisches Gutachten
Strafsanktionen
- Ordnungsbussen: Bei leichten Vergehen CHF 40 bis 250
- Bussen im ordentlichen Verfahren: Bei mittleren Vergehen bis zu mehrere hundert Franken
- Geldstrafen: Bei groben Vergehen können Tagessätze ausgesprochen werden
- Freiheitsstrafen: Bei Raserdelikten (Art. 90 Abs. 3 SVG) 1 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe möglich
Im Rahmen der Via-Sicura-Massnahmen gelten zusätzliche Sanktionen bei den schwersten Vergehen: Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs, Pflicht zur Installation eines Fahrtenschreibers, Pflicht zur Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen.
Anfechtungsverfahren und Rechtsmittel
Bei einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung stehen dem Fahrzeugführer verschiedene rechtliche Optionen offen.
Anfechtung einer Ordnungsbusse
Erhält ein Fahrzeugführer eine Ordnungsbusse für eine leichte Übertretung, hat er 30 Tage Zeit um die Busse zu bezahlen oder sie zu verweigern. Die Verweigerung verwandelt das vereinfachte Verfahren in ein ordentliches Strafverfahren mit vollständiger Untersuchung.
Einsprache gegen einen Strafbefehl
Bei mittelschweren bis schweren Vergehen, die durch Strafbefehl behandelt werden, beträgt die Einsprachefrist 10 Tage ab Zustellung. Die Einsprache muss schriftlich bei der Staatsanwaltschaft oder dem Statthalter je nach Kanton erhoben werden.
Rechtsmittel gegen Verwaltungsmassnahmen
Unabhängig vom Strafverfahren können Verwaltungsmassnahmen (Führerausweisentzug) bei der zuständigen kantonalen Instanz angefochten werden, üblicherweise innerhalb von 30 Tagen. Das Rechtsmittel hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Technische Verteidigungsmittel
Die technische Verteidigung kann auf mehrere Elemente gestützt werden:
- Zuverlässigkeit des Messgeräts: Prüfung der Konformität und Zulassung
- Kalibrierung und Wartung: Kontrolle der Eichzertifikate
- Messbedingungen: Analyse der Wetterbedingungen, Sicht usw.
- Identifikation des Fahrzeugführers: Anfechtung möglich bei fehlendem klaren Foto
- Verfahrenseinhaltung: Prüfung der Protokolleinhaltung durch die Organe
Detaillierte Sanktionentabelle nach Geschwindigkeitsstufe
Die Sanktionen hängen von der Verkehrszone und der nach Abzug der technischen Marge festgestellten Überschreitung ab:
| Zone (Limite) | Überschreitung (nach Marge) | Qualifikation | Strafmassnahme | Entzug (mind.) |
|---|---|---|---|---|
| Innerorts (50 km/h) | 1–15 km/h | Leicht | Ordnungsbusse (CHF 40–100) | — |
| Innerorts (50 km/h) | 16–24 km/h | Mittel | Ordentliches Verfahren | 1 Monat |
| Innerorts (50 km/h) | 25–39 km/h | Grob | Geldstrafe (Tagessätze) | 3 Monate |
| Innerorts (50 km/h) | ≥ 40 km/h | Raser (Via Sicura) | Freiheitsstrafe 1–4 Jahre | 24 Monate |
| Ausserorts (80 km/h) | 1–20 km/h | Leicht | Ordnungsbusse | — |
| Ausserorts (80 km/h) | 21–29 km/h | Mittel | Ordentliches Verfahren | 1 Monat |
| Ausserorts (80 km/h) | 30–49 km/h | Grob | Geldstrafe (Tagessätze) | 3 Monate |
| Ausserorts (80 km/h) | ≥ 50 km/h | Raser (Via Sicura) | Freiheitsstrafe 1–4 Jahre | 24 Monate |
| Autobahn (120 km/h) | 1–25 km/h | Leicht | Ordnungsbusse | — |
| Autobahn (120 km/h) | 26–34 km/h | Mittel | Ordentliches Verfahren | 1 Monat |
| Autobahn (120 km/h) | 35–59 km/h | Grob | Geldstrafe (Tagessätze) | 3 Monate |
| Autobahn (120 km/h) | ≥ 60 km/h | Raser (Via Sicura) | Freiheitsstrafe 1–4 Jahre | 24 Monate |
Technische Marge (abgezogen vor Berechnung): 3 km/h bis 100 km/h gemessen / 4 km/h zwischen 100 und 150 km/h / 5 km/h über 150 km/h.
Kaskadensystem: Rückfall
- 1. Rückfall innerhalb 2 Jahren: Verdoppelung der minimalen Entzugsdauer
- 2. Rückfall: Entzug auf unbestimmte Zeit (mindestens 2 Jahre)
- Raserdelikt (Rückfall): Entzug von mindestens 10 Jahren, unbestimmt
Häufige Fragen zur Geschwindigkeitsübertretung
Kann man die Zuverlässigkeit eines Radars in der Schweiz anfechten?
Ja. Die Anfechtung kann die Konformität und Zulassung des Geräts, die Eichzertifikate, die Messbedingungen (Wetter, Distanz, Winkel) oder Verfahrensmängel betreffen. Ein spezialisierter Anwalt kann das vollständige technische Dossier einsehen und Unregelmässigkeiten identifizieren. Die Rechtsprechung anerkennt, dass Messungen für ungültig erklärt werden können, wenn die Protokolle nicht eingehalten wurden (BGE 137 IV 210).
Führt das Raserdelikt automatisch zu einer Gefängnisstrafe?
Seit der Revision von Art. 90 SVG (in Kraft seit 1. Januar 2023) wurde die Mindeststrafe von einem Jahr abgeschafft. Die Richter können für die weniger schweren Fälle eine Geldstrafe aussprechen. Eine Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren bleibt möglich. Der Mindestführerausweisentzug von 24 Monaten bleibt unabhängig von der Strafmassnahme obligatorisch.
Welcher technische Abzug wird von der durch Radar festgestellten Überschreitung abgezogen?
Der technische Abzug beträgt 3 km/h für gemessene Geschwindigkeiten bis 100 km/h, 4 km/h zwischen 100 und 150 km/h und 5 km/h über 150 km/h. Massgebend für die Qualifikation des Vergehens und die Berechnung der Sanktionen ist die Überschreitung NACH Abzug dieser Marge.
Wird ein ausländischer Fahrzeugführer wie ein Schweizer Fahrzeugführer sanktioniert?
Ja, das Schweizer Recht gilt gemäss dem Territorialitätsprinzip. Die Bussen werden nach dem Schweizer Tarif berechnet, der generell höher ist als in Frankreich oder Deutschland. Die Polizei kann eine sofortige Zahlung oder eine finanzielle Sicherheit verlangen. Bei schweren Vergehen kann ein Fahrverbot auf Schweizer Gebiet ausgesprochen werden.