Die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz
Die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist eine alternative Streitbeilegungsmethode, bei der die Parteien die Entscheidung eines Streitfalls einem privaten Schiedsgericht anvertrauen, dessen Schiedsspruch dieselbe bindende Kraft wie ein staatliches Urteil hat. Die Schweiz gehört zu den grossen Schiedsplätzen der Welt und ist für ihre Neutralität, ihr günstiges rechtliches Umfeld und die Qualität ihrer Institutionen bekannt. PBM Avocats begleitet Unternehmen in Genf und Lausanne in Handelsschiedsverfahren.
Rechtlicher Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz
| Art des Schiedsverfahrens | Anwendbares Recht | Rechtsmittel |
|---|---|---|
| Schweizerisches Inlandsschiedsverfahren | ZPO Art. 353–399 | Kantonsgericht dann Bundesgericht |
| Internationales Schiedsverfahren (Sitz in CH) | IPRG Kapitel 12 (Art. 176–194) | Direkt ans Bundesgericht (Art. 190 IPRG) |
| SAA-Schiedsverfahren | Swiss Rules 2021 | Gemäss Recht des Schiedsortes |
Die Schiedsklausel: Schlüssel der Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf der Einigung der Parteien, die entweder durch eine Schiedsklausel (im Hauptvertrag vor Entstehung einer Streitigkeit eingefügt) oder durch eine Schiedsvereinbarung (nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen) zum Ausdruck gebracht wird. Eine typische Schiedsklausel lautet:
«Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden endgültig gemäss der Schiedsordnung der Swiss Arbitration Association (Swiss Rules) durch einen (oder drei) nach dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entschieden. Schiedsort ist Genf (oder Lausanne, Zürich). Verfahrenssprache ist Französisch (oder Englisch). Anwendbares Recht ist Schweizer Recht.»
Die wichtigsten in der Schweiz tätigen Schiedsinstitutionen
- SAA (Swiss Arbitration Association): Schweizerische Referenzinstitution mit den Swiss Rules 2021, Sitz in Basel. Ideal für internationale und inländische Handelsstreitigkeiten
- ICC (Internationale Handelskammer): Weltweite Schiedsinstitution mit Büro in Genf. Die am häufigsten genutzte Institution für internationale Handelsstreitigkeiten
- TAS/CAS (Tribunal Arbitral du Sport / Court of Arbitration for Sport): Lausanne, spezialisiert auf internationale Sportstreitigkeiten
- WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum): Genf, spezialisiert auf Streitigkeiten zu geistigem Eigentum und Cybersquatting
- ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes): Washington, für Investitionsschiedsverfahren
Vor- und Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten
- Vorteile: Vertraulichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit der Schiedsrichter, mögliche technische Spezialisierung, erleichterte internationale Vollstreckung (New Yorker Übereinkommen), Verfahrensflexibilität, endgültiger Charakter (wenig Rechtsmittel)
- Nachteile: Hohe Kosten (Schiedsrichterhonorare, institutionelle Kosten, oft CHF 50'000 bis mehrere Hunderttausend), variable Dauer (6 Monate bis 3 Jahre), keine Berufung in der Sache, Einbeziehung dritter Nichtunterzeichner nicht möglich
Vorsorgliche Massnahmen in der Schiedsgerichtsbarkeit
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche und sichernde Massnahmen anordnen, insbesondere die Aussetzung bestimmter Tätigkeiten oder die Erhaltung von Beweismitteln. Für dringende Massnahmen, die sofortige Zwangsvollstreckung erfordern, müssen sich die Parteien jedoch an den zuständigen staatlichen Richter wenden, der auch bei Vorliegen einer Schiedsklausel zuständig bleibt (Art. 374 ZPO, Art. 183 IPRG).
Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz
Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese Abkommen ermöglichen es ausländischen Investoren, die durch staatliche Massnahmen des Gaststaates geschädigt wurden, ihre Ansprüche der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (ICSID, UNCITRAL) zu unterbreiten. Die Schweiz wird aufgrund ihrer Neutralität und ihres günstigen Rechtsrahmens häufig als Schiedsort für diese Investitionsschiedsverfahren gewählt.
Was ist der Unterschied zwischen institutioneller und Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit?
Bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit verwaltet eine spezialisierte Institution (ICC, SAA, LCIA) das Verfahren nach ihrer Verfahrensordnung und erbringt administrative Dienstleistungen (Fristenverwaltung, Kostenvorschüsse, Unterstützung bei der Bildung des Schiedsgerichts). Bei der Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit organisieren die Parteien das Verfahren selbst, häufig nach der UNCITRAL-Schiedsordnung, ohne Institution. Die Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit ist kostengünstiger, erfordert aber mehr Koordination zwischen den Parteien.
Ist die Schweiz ein guter Schiedsort für internationale Schiedsverfahren?
Ja. Die Schweiz gehört zu den weltweit renommiertesten Schiedsplätzen. Ihre Vorzüge: anerkannte politische Neutralität, ausgezeichnetes anwendbares Recht (ZPO Art. 353 ff. für inländische Schiedsverfahren, IPRG Kapitel 12 für internationale Schiedsverfahren), hochwertige gerichtliche Infrastruktur für Beschwerden an das Bundesgericht, Tradition der Vertraulichkeit sowie Präsenz zahlreicher Institutionen (SAA, TAS/CAS, WIPO).
Kann ein in der Schweiz ergangener Schiedsspruch im Ausland vollstreckt werden?
Ja. In der Schweiz ergangene Schiedssprüche profitieren vom günstigen Regime des New Yorker Übereinkommens (1958), das von mehr als 170 Staaten ratifiziert wurde. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, ausländische Schiedssprüche unter ähnlichen Bedingungen wie nationale Urteile anzuerkennen und zu vollstrecken. Der Schiedsspruch muss im Ausland nach den nationalen Exequaturverfahren vollstreckt werden.
Ist das Schiedsverfahren in der Schweiz vertraulich?
Vertraulichkeit ist einer der grossen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit, aber sie ist nicht absolut. In der Schweiz sehen institutionelle Verfahrensordnungen (SAA usw.) in der Regel die Vertraulichkeit des Verfahrens vor. Der endgültige Schiedsspruch kann jedoch veröffentlicht werden, wenn die Parteien zustimmen oder wenn spätere gerichtliche Verfahren vor dem Bundesgericht ihn publik machen. Die Parteien können vertraglich eine strenge Vertraulichkeitspflicht vereinbaren.
Kann ein Schiedsspruch in der Schweiz angefochten werden?
Ja, aber nur in sehr begrenztem Umfang. Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen internationalen Schiedsspruch ist nur aus sehr präzisen Gründen möglich (Art. 190 IPRG): unregelmässige Zuständigkeit des Schiedsgerichts, unregelmässige Bildung, Überschreitung des Streitgegenstands, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoss gegen den Ordre public. Das Bundesgericht überprüft die Sache nicht in der Sache selbst.