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Herabsetzungsklage im Erbrecht

Herabsetzungsklage im Erbrecht

Die Herabsetzungsklage ist das gerichtliche Rechtsmittel, mit dem ein pflichtteilsberechtigter Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wurde, die Herabsetzung der Nachlassverfügungen oder lebzeitigen Zuwendungen beantragt, die seinen garantierten Anteil beeinträchtigen. Sie wird durch die Art. 522–533 ZGB geregelt und stellt das wesentliche Schutzinstrument der Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehegatte oder eingetragener Partner) gegen übermässige Zuwendungen des Erblassers dar. PBM Avocats in Genf und Lausanne vertritt regelmässig Erben in diesen heiklen Verfahren.

Die Voraussetzungen der Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB)

Die Herabsetzungsklage setzt das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen voraus:

  • Die Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigter des Klägers: Nachkommen, Ehegatte oder eingetragener Partner (seit 2023; Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt);
  • Eine Pflichtteilsverletzung: Die Testamentsverfügungen oder lebzeitigen Zuwendungen überschreiten zusammen die verfügbare Quote;
  • Die Eröffnung des Erbgangs: Die Klage kann nur nach dem Tod des Erblassers erhoben werden;
  • Die Einhaltung der Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Verletzung (Art. 533 ZGB).

Die der Herabsetzungsklage unterliegenden Zuwendungen (Art. 527 ZGB)

Art. 527 ZGB zählt die Kategorien von lebzeitigen Zuwendungen auf, die herabgesetzt werden können, wenn sie die Pflichtteile beeinträchtigen:

Kategorie der Zuwendung Bedingung der Herabsetzbarkeit Rechtsgrundlage
Erbvorempfänge (Schenkungen an Erben) Stets zurückzubringen, ohne zeitliche Begrenzung Art. 527 Ziff. 1 ZGB
Zuwendungen zugunsten des künftigen Ehegatten Ehevertrag oder Schenkungen vor der Ehe Art. 527 Ziff. 2 ZGB
Schenkungen mit Vorbehalt des Nutzniessungs- oder Nutzungsrechts Stets herabsetzbar Art. 527 Ziff. 3 ZGB
Schenkungen an Dritte (Nicht-Erben) Innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod oder Absicht, die Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen Art. 527 Ziff. 4 ZGB

Die Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532–533 ZGB)

Die Herabsetzung erfolgt nicht willkürlich: Art. 532 ZGB legt eine genaue Reihenfolge fest:

  • 1.: Herabsetzung der Testamentsverfügungen (Vermächtnisse, Erbeinsetzungen), proportional;
  • 2.: Reichen die testamentarischen Herabsetzungen nicht aus, Herabsetzung der lebzeitigen Zuwendungen in umgekehrter chronologischer Reihenfolge (die jüngste zuerst).

Der Begünstigte einer herabgesetzten Zuwendung kann die Naturalrückgabe vermeiden, indem er den Herabsetzungswert in Geld zahlt (Art. 530 ZGB), was oft bei schwer teilbaren Vermögenswerten (Unternehmensanteile, Kunstgegenstände) vorzuziehen ist.

Die Berechnungsmasse der Pflichtteile

Um festzustellen, ob die Pflichtteile verletzt sind, wird eine Berechnungsmasse nach folgenden Schritten erstellt:

  • Schritt 1: Berechnung des Nettowerts des Nachlasses (Aktiven minus Passiven) zum Todesdatum;
  • Schritt 2: Hinzufügung der zurückzubringenden lebzeitigen Zuwendungen (Art. 475 und 527 ZGB);
  • Schritt 3: Berechnung der Pflichtteile und der verfügbaren Quote auf dieser Gesamtmasse;
  • Schritt 4: Vergleich der Testamentsverfügungen und Zuwendungen mit der verfügbaren Quote;
  • Schritt 5: Wenn die verfügbare Quote überschritten wird, Berechnung des Herabsetzungsbetrags.

Verjährungsfrist und Prozessstrategie

Die einjährige Frist für die Erhebung der Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald der Erbe tatsächliche Kenntnis von der Verletzung hat, d.h. wenn er weiss, dass der Nachlass oder die Zuwendungen die verfügbare Quote übersteigen und sein Pflichtteil beeinträchtigt ist. Diese Frist kann durch ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage unterbrochen werden. PBM Avocats empfiehlt, rasch zu handeln, sobald erste Zeichen einer möglichen Pflichtteilsverletzung auftreten, insbesondere nach der Eröffnung eines Testaments, das einen Dritten oder Vermächtnisnehmer zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten begünstigt. Die Koordination mit den steuerlichen Aspekten des Erbgangs ist ebenfalls wesentlich.

Häufig gestellte Fragen zur Herabsetzungsklage im Erbrecht

Innert welcher Frist muss die Herabsetzungsklage im Schweizer Recht erhoben werden?

Die Herabsetzungsklage unterliegt einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis von der Verletzung seines Pflichtteils erlangt hat (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Pflichtteilsberechtigte weiss, dass Verfügungen oder Zuwendungen seinen Pflichtteil beeinträchtigt haben. Eine absolute Frist von 10 Jahren ab Eröffnung des Erbgangs gilt unter allen Umständen. Diese Fristen sind Verjährungsfristen (keine Verwirkungsfristen) und können daher unterbrochen werden. Es ist unbedingt empfehlenswert, unverzüglich einen Anwalt zu konsultieren.

Wie wird der Herabsetzungsbetrag bei einer Pflichtteilsverletzung berechnet?

Der Herabsetzungsbetrag entspricht dem Überschuss der Zuwendung über die verfügbare Quote. Die Berechnungsmasse umfasst den Nettonachlass zum Zeitpunkt des Todes und die zurückzubringenden lebzeitigen Zuwendungen. Die Herabsetzung erfolgt zunächst bei den Testamentsverfügungen (Vermächtnisse, Erbeinsetzungen), dann wenn nötig bei den lebzeitigen Zuwendungen in umgekehrter chronologischer Reihenfolge (die jüngsten werden zuerst herabgesetzt). Die Herabsetzung erfolgt proportional, wenn mehrere Verfügungen die verfügbare Quote übersteigen.

Kann die Herabsetzungsklage auch Schenkungen erfassen, die mehr als 5 Jahre vor dem Tod gemacht wurden?

Grundsätzlich ja, denn Art. 527 ZGB sieht keine allgemeine Frist für herabzusetzende Zuwendungen vor. Allerdings bestehen gewisse Ausnahmen: Zuwendungen an Dritte (Nicht-Erben), die mehr als 5 Jahre vor dem Tod gemacht wurden, sind nur zurückzubringen, wenn sich der Erblasser offenbar die Befugnis vorbehalten hat, sie zurückzunehmen, oder wenn er den Pflichtteil umgehen wollte. Lebzeitige Zuwendungen an gesetzliche Erben in Form von Erbvorempfängen sind hingegen zeitlich unbegrenzt zurückzubringen (Art. 475 ZGB).

Kann die Herabsetzungsklage gegen eine begünstigte Stiftung oder einen Verein gerichtet werden?

Ja. Die Herabsetzungsklage kann gegen jeden Begünstigten einer Zuwendung gerichtet werden, sei es eine natürliche Person, eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Verein. Wenn der Begünstigte zahlungsunfähig ist oder die erhaltenen Güter bereits verbraucht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte sich an bösgläubige Unterwerber wenden. Der gute Glaube des Begünstigten ist kein Abwehrmittel gegen die Herabsetzungsklage selbst, kann aber die Modalitäten der Rückgabe beeinflussen.

Gilt die Herabsetzungsklage auch für Lebensversicherungen, die ausserhalb des Nachlasses designiert werden?

Die Frage ist heikel und Gegenstand einer differenzierten Rechtsprechung. Grundsätzlich gehören Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung, die einem Begünstigten designiert sind (im Sinne von Art. 77 ff. VVG), nicht zum Nachlass und können nicht direkt der Herabsetzungsklage unterworfen werden. Wenn jedoch die bezahlten Prämien im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Erblassers übermässig waren und den Nachlass zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten vermindert haben, kann eine Herabsetzungsklage in Betracht gezogen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist restriktiv, hat diese Möglichkeit aber in extremen Fällen zugelassen.

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