Die internationale Zusammenarbeit und der steuerliche Informationsaustausch in der Schweiz
Die Schweiz hat ihre Position in der internationalen Steuerkooperation im letzten Jahrzehnt erheblich verändert. Lange als durch ein starkes Bankgeheimnis geschützter Steuerhafen angesehen, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft schrittweise internationale Standards für den Informationsaustausch übernommen. Diese Entwicklung steht im Kontext eines weltweiten Kampfes gegen Steuerhinterziehung und illegale Finanzflüsse. Die Navigation in dieser komplexen regulatorischen Landschaft erfordert fundierte Kenntnisse sowohl des Schweizer Steuerrechts als auch der internationalen Abkommen, die heute die Meldepflichten prägen.
Mechanismen des Informationsaustauschs: Vergleichende Übersicht
| Mechanismus | Auslösung | Schweizer Rechtsgrundlage | Reichweite |
|---|---|---|---|
| Einzelersuchen | Auf Ersuchen des ausländischen Staates | StAhiG + DBA (Art. 26 OECD-MA) | Konkret identifizierter Steuerpflichtiger |
| Gruppenersuchen | Auf Ersuchen (Personenkategorie) | StAhiG (Verhaltensmerkmale) | Gruppe nach Kriterien definiert (z.B. UBS 2009) |
| AIA (CRS-Standard) | Automatisch, jährlich | AIAG (seit 2017) | >100 Partnerstaaten, alle meldepflichtigen Konten |
| FATCA (USA) | Automatisch, jährlich | Bilaterales Abkommen Schweiz–USA | In der Schweiz steuerlich ansässige US-Personen |
| Spontaner Austausch | Initiative der ESTV | OAAF / DBA (Art. 26) | Nützliche Informationen ohne Ersuchen (Rulings, Verdacht) |
| CbCR (länderbezogener Bericht) | Automatisch, jährlich | Gesetz über den CbC-Berichtsaustausch | Multinationale Konzerne mit Umsatz >CHF 900 Mio. |
Im Rahmen des AIA (CRS-Standard) übermittelte Informationen
| Informationskategorie | Übermittelte Einzelheiten |
|---|---|
| Identität des Kontoinhabers | Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer (TIN) |
| Kontoinformationen | Kontonummer, meldende Finanzinstitution |
| Kontosalden | Kontostand oder -wert per 31. Dezember |
| Finanzerträge | Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge |
| Veräusserungserlöse | Bruttoerlöse aus dem Verkauf von Finanzanlagen |
Die Rechtsgrundlagen des steuerlichen Informationsaustauschs
Der rechtliche Rahmen für den steuerlichen Informationsaustausch in der Schweiz stützt sich auf mehrere grundlegende Säulen. Auf multilateraler Ebene hat die Schweiz das gemeinsam von der OECD und dem Europarat ausgearbeitete Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert. Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG), das 2013 in Kraft getreten ist und regelmässig aktualisiert wird.
Spezifische Rechtsinstrumente
- Das mit den USA abgeschlossene FATCA-Abkommen, das Schweizer Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über von US-Personen gehaltene Konten zu melden
- Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA), das den von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard (GMS) umsetzt
- Die Beteiligung am länderbezogenen Berichtsaustausch für grosse multinationale Unternehmen
- Die Bestimmungen zum Austausch steuerlicher Rulings im Rahmen des BEPS-Projekts
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Amtshilfeersuchen
Damit ein Amtshilfeersuchen von den Schweizer Behörden akzeptiert wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Das Ersuchen muss sich auf ein Steuerabkommen stützen, das den Informationsaustausch vorsieht
- Es muss den Subsidiaritätsgrundsatz einhalten (Ausschöpfung innerstaatlicher Mittel)
- Das Ersuchen muss detailliert genug sein, um den Steuerpflichtigen klar zu identifizieren
- Die verlangten Informationen müssen voraussichtlich erheblich sein
- Gruppenersuchen sind unter objektiven Kriterien zulässig (keine Rasterfahndung)
Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Das Schweizer Recht sieht Verfahrensgarantien für Personen vor, die von einem Amtshilfeersuchen betroffen sind:
- Recht auf Benachrichtigung: grundsätzlich vorherige Information vor der Übermittlung
- Recht auf Akteneinsicht und Einreichung von Stellungnahmen
- Beschwerderecht bis zum Bundesgericht, um die Übermittlung anzufechten
- Spezialitätsgrundsatz: Informationen nur für steuerliche Zwecke verwendbar
Häufige Fragen zur internationalen Steuerkooperation
Welche Rechtsinstrumente ermöglichen einem ausländischen Staat, Bankinformationen in der Schweiz zu erhalten?
Es gibt drei Hauptmechanismen: 1) Das individuelle Amtshilfeersuchen (StAhiG), gestützt auf ein DBA, für einen konkret identifizierten Steuerpflichtigen. 2) Gruppenersuchen, die sich an eine anhand von Verhaltensmerkmalen definierte Personenkategorie richten. 3) Der automatische Informationsaustausch (AIA), der jährlich automatisch Kontoinformationen ohne spezifisches Ersuchen übermittelt.
Kann die Schweiz ein ausländisches Amtshilfeersuchen ablehnen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Die Schweiz kann ablehnen, wenn: das Ersuchen eine 'fishing expedition' darstellt (fehlende konkrete Anhaltspunkte), wenn der ersuchende Staat den Spezialitätsgrundsatz nicht beachtet (nichtsteuerliche Verwendung), wenn das Ersuchen Schweizer Recht oder grundlegende Verfahrensgarantien verletzt. Die betroffenen Personen haben grundsätzlich das Recht auf Benachrichtigung und können beim Bundesgericht Einspruch erheben.
Was ist der Spezialitätsgrundsatz in der schweizerischen Steueramtshilfe?
Der Spezialitätsgrundsatz gewährleistet, dass im Rahmen der Amtshilfe an einen ausländischen Staat übermittelte Informationen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen. Sie dürfen nicht in ordentlichen Strafverfahren (ausser vertraglich vorgesehenen Ausnahmen) oder für andere Zwecke verwendet werden. Dieser Grundsatz bildet einen wichtigen Schutz für die Steuerpflichtigen.
Seit wann tauscht die Schweiz automatisch Informationen aus und mit wie vielen Ländern?
Die Schweiz hat den automatischen Informationsaustausch (AIA) erstmals 2017 mit einer ersten Gruppe von Ländern aktiviert. Das Netzwerk hat sich schrittweise auf mehr als 100 Partnerstaaten ausgeweitet. Die ersten Austausche betrafen Daten des Jahres 2016. Die Schweiz verfolgt einen bilateralen Ansatz und stellt sicher, dass jeder Partner Vertraulichkeits- und Gegenseitigkeitsstandards einhält.