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Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Kapitalveränderungen — Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung — sind wesentliche Gesellschaftsakte, die strenge gesetzliche Formalitäten und die Mitwirkung eines Notars sowie des Handelsregisters erfordern. Ob es darum geht, einen neuen Investor aufzunehmen, eine Akquisition zu finanzieren, die Bilanz zu sanieren oder Mittel an die Aktionäre zurückzuerstatten — PBM Avocats begleitet Aktiengesellschaften und GmbH in Genf und Lausanne bei der Strukturierung und Durchführung dieser Operationen in Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht und der Aktienrechtsrevision 2023.

Die Formen der Kapitalerhöhung bei einer AG

Das Schweizer Recht sieht drei Formen der Kapitalerhöhung für die AG vor:

Form Mechanismus Bedingungen / Grenzen Rechtsgrundlage
Ordentliche Kapitalerhöhung GV-Beschluss, Ausgabe neuer Aktien, sofortige Liberierung Qualifizierte Mehrheit (Art. 704 OR) Art. 650 OR
Genehmigtes Kapital Ermächtigung an VR, Kapital ohne neuen GV-Beschluss zu erhöhen Max. 50 % des Kapitals; Höchstdauer 2 Jahre Art. 651 OR
Bedingtes Kapital Aktienausgabe bei Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten Max. 50 % des bestehenden Kapitals Art. 653 OR

Die ordentliche Kapitalerhöhung: detailliertes Verfahren

Die ordentliche Kapitalerhöhung folgt einem mehrstufigen formellen Verfahren:

  • Einberufung der GV: mit ausdrücklicher Erwähnung der Kapitalerhöhung in der Traktandenliste
  • GV-Beschluss: qualifizierte Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit des Nennwerts der Aktien, Art. 704 Abs. 1 OR)
  • Ausübung des Bezugsrechts: bestehende Aktionäre haben eine Mindestfrist von 10 Tagen (Art. 652b Abs. 3 OR)
  • Zeichnung und Liberierung: neue Aktien müssen gezeichnet und liberiert sein (mindestens 20 % und CHF 50'000 als Minimum) vor der Eintragung
  • Erstellung eines Zwischenabschlusses: wenn die Erhöhung mehr als 6 Monate nach dem letzten Jahresabschluss erfolgt
  • Öffentliche Beurkundung der Feststellung: durch den Notar (Art. 652g OR)
  • Eintragung im Handelsregister

Genehmigtes und bedingtes Kapital: Flexibilität und Schnelligkeit

Das genehmigte Kapital (Art. 651 OR) ist besonders nützlich für Gesellschaften, die aufeinanderfolgende Kapitalrunden oder opportunistische Akquisitionen planen. Indem der Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Kapital ohne neuen GV-Beschluss zu erhöhen, können Marktchancen schnell genutzt werden. Der VR kann diese Befugnis jederzeit innerhalb der von der GV gesetzten Grenzen und während einer Höchstdauer von 2 Jahren ausüben.

Das bedingte Kapital (Art. 653 OR) ist das bevorzugte Instrument für Mitarbeiteraktionärsprogramme (ESOP) und Wandelanleihen. Die Aktien werden bei Ausübung der Rechte automatisch ausgegeben, ohne förmlichen GV-Beschluss in diesem Moment. Diese Mechanismen sind Teil der Fusionen und Übernahmen.

Die Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung kann verschiedene Ziele verfolgen:

  • Verlustverrechnung und Bilanzsanierung
  • Kapitalrückerstattung an die Aktionäre (bei überschüssigem Kapital)
  • Einziehung eigener Aktien, die von der Gesellschaft zurückgekauft wurden
  • Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung (Kapitalschnitt) zur Sanierung und Rekapitalisierung

Das ordentliche Herabsetzungsverfahren ist rigoros (Art. 653l ff. OR), um die Gläubiger zu schützen:

  • GV-Beschluss mit qualifizierter Mehrheit
  • Bericht der Revisionsstelle, der bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger nach der Herabsetzung vollständig gedeckt sind
  • Publikation eines Schuldenrufes im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt)
  • Wartefrist von 2 Monaten nach der Publikation vor der HR-Eintragung
  • Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, die sich melden
  • Öffentliche Beurkundung der Feststellung durch den Notar
  • Eintragung der Änderung im Handelsregister

Der Kapitalschnitt: gleichzeitige Sanierung und Rekapitalisierung

Der Kapitalschnitt ist eine Sanierungstechnik, die darin besteht, das Kapital zu reduzieren (um Verluste zu verrechnen) und es sofort durch neue Mittel zu erhöhen. Diese Operation unterliegt einem vereinfachten Verfahren, wenn die Herabsetzung durch die gleichzeitige Erhöhung vollständig kompensiert wird: Der Schuldenruf ist nicht erforderlich, wenn die Herabsetzung den gleichzeitigen Erhöhungsbetrag nicht übersteigt (Art. 653m OR). Der Kapitalschnitt wird häufig in einer einzigen ausserordentlichen GV beschlossen, die bei einer Finanzkrise eilig einberufen wird, in Koordination mit einem Restrukturierungsverfahren.

Steuerliche Auswirkungen von Kapitalveränderungen

Kapitalveränderungen haben wichtige steuerliche Folgen, die vorauszuplanen sind. Die Ausgabe neuer Aktien über dem Nennwert (Emissionsprämie oder Agio) generiert Kapitaleinlagereserven, die unter bestimmten Rückzahlungsbedingungen steuerfrei — ohne Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer — an die Aktionäre zurückerstattet werden können. Die Kapitalherabsetzung durch Rückzahlung an die Aktionäre unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %, wenn sie aus Gewinnen oder Reserven entnommen wird (ausser bei Rückzahlung der eigentlichen Kapitaleinlagen). Die Konsultation unseres Teams für Steuerrecht ist vor jeder Operation unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen zu Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Was ist der Unterschied zwischen genehmigtem und bedingtem Kapital?

Das genehmigte Kapital (Art. 651 OR) ist eine Ermächtigung der GV an den Verwaltungsrat, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag (max. 50 % des bestehenden Kapitals) während einer Höchstdauer von 2 Jahren ohne neue GV-Beschlussfassung zu erhöhen. Das bedingte Kapital (Art. 653 OR) ermöglicht die Ausgabe neuer Aktien bei Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten, die Gläubigern oder Mitarbeitenden eingeräumt wurden, ohne dass es zum Emissionszeitpunkt eines vorherigen GV-Beschlusses bedarf. Das bedingte Kapital darf höchstens die Hälfte des bestehenden Aktienkapitals betragen.

Haben bestehende Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung ein Vorwegzeichnungsrecht?

Ja. Art. 652b OR räumt jedem Aktionär bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht ein, das seiner bestehenden Beteiligung entspricht. Dieses Recht kann von der GV mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit der Aktien, Art. 704 OR) aufgehoben oder beschränkt werden, wenn ein wichtiger Grund dies erfordert (z.B. für eine Erhöhung zugunsten eines strategischen Investors). Der Ausschluss des Bezugsrechts muss in der GV-Einberufung ausdrücklich erwähnt werden.

Wie funktioniert eine Kapitalherabsetzung?

Die Kapitalherabsetzung kann ordentlich oder vereinfacht erfolgen. Die ordentliche Kapitalherabsetzung (Art. 653l ff. OR) erfordert einen GV-Beschluss mit qualifizierter Mehrheit, die Erstellung eines Zwischenabschlusses durch eine zugelassene Revisionsstelle, die bestätigt, dass die Gläubiger befriedigt werden, die Publikation des Schuldenrufes im SHAB (Frist von 2 Monaten) und die Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist möglich, wenn sie gleichzeitig mit einer Kapitalerhöhung mindestens gleicher Höhe vorgenommen wird.

Welche Formalitäten gelten für die Kapitalerhöhung einer GmbH?

Die Kapitalerhöhung einer GmbH (Art. 781 OR) erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Der Beschluss muss öffentlich beurkundet werden (Notariatsurkunde). Das erhöhte Kapital muss vor der Handelsregistereintragung vollständig liberiert sein. Die aus der Erhöhung resultierende Statutenänderung muss im Handelsregister eingetragen werden. Bei der GmbH gibt es kein genehmigtes oder bedingtes Kapital.

Kann eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage erfolgen?

Ja. Art. 634a OR erlaubt eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage (Maschinen, Patente, Forderungen, Anteile anderer Gesellschaften usw.). Das Verfahren ist aufwendiger: Ein von einer zugelassenen Revisionsstelle erstellter Sacheinlagebericht ist erforderlich, der bestätigt, dass der Wert der Sacheinlagen mindestens dem Erhöhungsbetrag entspricht. Die öffentliche Urkunde der GV muss die Art und Bewertung der Einlage angeben. Die Überbewertung einer Sacheinlage ist strafbar.

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