Die Kollektivgesellschaft (KlG) ist eine Personengesellschaft, geregelt in den Art. 552–593 OR. Sie zeichnet sich durch die solidarische und unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus. Sie ist weniger verbreitet als die GmbH oder die AG, bietet aber Vorteile an Einfachheit und Flexibilität, die sie in bestimmten Situationen sinnvoll machen, insbesondere für freie Berufe, kleine Familienbetriebe oder die Zusammenarbeit zwischen Selbständigen. PBM Avocats berät Gesellschafter von Kollektivgesellschaften in Genf und Lausanne bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und der Gestaltung der Beziehungen unter Gesellschaftern.
Definition und wesentliche Merkmale
Die Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im technischen Sinne, aber mit einer gewissen Rechtsfähigkeit ausgestattet: Sie kann Partei in Verträgen sein, klagen und geklagt werden, Güter in ihrem Namen besitzen (Art. 562 OR). Ihre charakteristischen Merkmale sind:
- Gesellschafter: mindestens zwei, ausschliesslich natürliche Personen (Art. 552 Abs. 1 OR)
- Haftung: solidarisch und unbeschränkt aller Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen (Art. 568 OR)
- Kapital: kein gesetzliches Mindestkapital; die Einlagen werden frei bestimmt
- HR-Eintragung: obligatorisch vor Beginn der Geschäftstätigkeit (Art. 552 Abs. 2 OR)
- Firma: muss den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten
- Steuerrecht: transparent (Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern besteuert)
Gründung der Kollektivgesellschaft
Die Gründung einer Kollektivgesellschaft erfordert keine notarielle Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag kann mündlich, durch schlüssiges Handeln oder schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis ist jedoch ein schriftlicher und detaillierter Vertrag unerlässlich, um die Beziehungen unter Gesellschaftern zu regeln und Streitigkeiten zu vermeiden. Der Vertrag sollte folgende Punkte regeln:
- Identität der Gesellschafter und Betrag ihrer jeweiligen Einlagen
- Gesellschaftszweck und Firma
- Sitz der Gesellschaft
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln
- Modalitäten für Austritt, Ausschluss und Liquidation
- Allfällige Konkurrenzverbotsklausel
Die Eintragung im Handelsregister ist vor Beginn der Geschäftstätigkeit obligatorisch. Das Eintragungsgesuch umfasst die Anmeldung, eine Kopie des Gesellschaftsvertrags (falls schriftlich) und Identitätsdokumente der Gesellschafter. Die Eintragungsgebühren sind moderat.
Geschäftsführung und Vertretung
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sieht Art. 557 OR vor, dass jeder Gesellschafter das Recht und die Pflicht hat, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Jeder Gesellschafter kann allein gewöhnliche Geschäftsführungshandlungen vornehmen, jedoch bedürfen ausserordentliche Geschäfte der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Aussenvertretung der Gesellschaft — Unterzeichnung von Verträgen im Namen der KlG — steht ebenfalls jedem Gesellschafter zu (Art. 563 OR), sofern keine im Handelsregister eingetragene Beschränkung vorliegt.
| Aspekt | Gesetzliche Dispositivregel | Vertragliche Möglichkeit |
|---|---|---|
| Laufende Geschäftsführung | Jeder Gesellschafter handelt allein | Delegation an einen Gesellschafter oder Fremdgeschäftsführer |
| Ausserordentliche Geschäfte | Einstimmigkeit der Gesellschafter | Qualifiziertes Mehr gemäss Vertrag |
| Aussenvertretung | Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft | Beschränkung auf bestimmte Gesellschafter (Dritten gegenüber wirksam bei HR-Eintragung) |
| Gewinnverteilung | Gleiche Teile (Art. 557 OR) | Proportional zu den Einlagen oder nach beliebigem Schlüssel |
Haftung der Gesellschafter
Die solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter ist das wichtigste Merkmal der Kollektivgesellschaft aus Risikoperspektive. Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt für sämtliche Schulden der Gesellschaft. Gläubiger können jeden Gesellschafter für die gesamte Forderung belangen. Der Gesellschafter, der über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, hat einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen Gesellschafter für ihren Anteil (Art. 568 Abs. 3 OR). Diese Haftung bleibt während 5 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder ihrer HR-Eintragung bestehen (Art. 591 OR).
Auflösung und Liquidation der Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden (Art. 574 OR): Ablauf des vereinbarten Termins, einstimmiger Beschluss der Gesellschafter, Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs eines Gesellschafters (ausser bei Fortsetzungsklausel), Austritt oder Ausschluss eines Gesellschafters oder Gerichtsurteil. Die Liquidation folgt ähnlichen Regeln wie bei Kapitalgesellschaften, jedoch ohne Schuldenruf im SHAB. Die Gesellschafter führen die Liquidation gemeinsam durch, sofern kein Liquidator ernannt wurde. Die Löschung im Handelsregister markiert das Ende der Gesellschaft.
KlG vs. andere Rechtsformen
| Kriterium | KlG | GmbH | AG |
|---|---|---|---|
| Gesellschafter | Mind. 2 natürliche Personen | 1 bis 100 (nat. od. jur. Pers.) | Ab 1 (nat. od. jur. Pers.) |
| Mindestkapital | Keines | CHF 20'000 | CHF 100'000 |
| Haftung | Unbeschränkt und solidarisch | Auf Kapital beschränkt | Auf Kapital beschränkt |
| Rechtspersönlichkeit | Nein (beschränkte Handlungsfähigkeit) | Ja | Ja |
| Steuertransparenz | Ja (Besteuerung bei den Gesellschaftern) | Nein | Nein |
| Notar | Nicht erforderlich | Ja | Ja |
Häufige Fragen zur Kollektivgesellschaft in der Schweiz
Haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft mit ihrem Privatvermögen?
Ja, vollständig und solidarisch. Art. 568 Abs. 1 OR bestimmt, dass jeder Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, die aus dem Gesellschaftsvermögen nicht befriedigt werden können. Das bedeutet, dass Gläubiger jeden Gesellschafter für die gesamte Schuld belangen können, ohne zuvor die Aktiven der Gesellschaft ausschöpfen zu müssen. Dies ist der grundlegende Unterschied zur AG und GmbH, deren Aktionäre nur ihre Einlage riskieren.
Wie werden Gewinn und Verlust in einer Kollektivgesellschaft aufgeteilt?
Mangels abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sieht Art. 557 OR vor, dass jeder Gesellschafter ungeachtet des Werts seiner Einlage zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Die Parteien können jedoch im Gesellschaftsvertrag frei eine andere Verteilung vereinbaren. Es empfiehlt sich dringend, die Verteilungsmodalitäten vertraglich zu regeln, unter Berücksichtigung der Kapital- und Arbeitsleistungen jedes Gesellschafters. Zinsen auf Kapitaleinlagen können vor der Verteilung abgezogen werden, wenn der Vertrag dies vorsieht.
Kann ein Gesellschafter während der Laufzeit aus der Kollektivgesellschaft austreten?
Ja, nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Modalitäten oder, mangels Vereinbarung, durch Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahrs (Art. 576 OR). Wenn der Vertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, ist ein vorzeitiger Austritt nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein ausgetretener Gesellschafter bleibt gegenüber Dritten für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Schulden während 5 Jahren ab Eintragung im Handelsregister oder Bekanntmachung an seine Gläubiger haftbar (Art. 591 OR). Die Liquidation des Anteils des austretenden Gesellschafters richtet sich nach dem Vertrag oder, mangels Vereinbarung, nach den gesetzlichen Regeln.
Ist die Kollektivgesellschaft der Gewinnsteuer unterworfen?
Nein. Die Kollektivgesellschaft ist steuerlich transparent: Sie ist kein eigenständiges Steuersubjekt. Ihre Gewinne und Verluste werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und auf ihrer Ebene besteuert, in ihrer persönlichen Steuererklärung. Gesellschafter, die natürliche Personen sind, entrichten die Einkommenssteuer auf den ihnen zustehenden Gewinnanteil. Gesellschafter, die juristische Personen sind, integrieren ihren Anteil in ihr steuerpflichtiges Ergebnis. Diese Steuertransparenz kann je nach persönlicher Situation der Gesellschafter vor- oder nachteilig sein.
Wann muss die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden?
Art. 552 Abs. 2 OR schreibt die Eintragung der Kollektivgesellschaft im Handelsregister vor Beginn der Geschäftstätigkeit vor. Die Eintragung ist konstitutiv für den Erwerb der Eigenschaft als Kollektivgesellschaft; vor der Eintragung wird die Gesellschaft als einfache Gesellschaft behandelt. Die Firma muss den Namen mindestens eines Gesellschafters mit dem Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft enthalten (z.B. «Meier und Co.»). Die Unterlassung der Eintragung entbindet die Gesellschafter nicht von ihrer solidarischen Haftung.