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Konkurrenzverbot

Konkurrenzverbot

Das Konkurrenzverbot im Schweizer Recht

Das Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Klausel, durch die sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine mit seinem Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Im Schweizer Recht wird diese Klausel durch die Artikel 340 bis 340c des Obligationenrechts (OR) geregelt. Ihre Gültigkeit ist an strenge Bedingungen geknüpft und ihre Reichweite kann vom Gericht eingeschränkt oder reduziert werden. PBM Avocats analysiert und verteidigt solche Klauseln in Genf und Lausanne.

Gültigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbots (Art. 340 OR)

Um gültig zu sein, muss das Konkurrenzverbot drei kumulative Voraussetzungen erfüllen:

  • Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss volljährig und handlungsfähig sein
  • Zugang zu sensiblen Informationen: Der Arbeitnehmer muss Kenntnis von der Kundschaft, von Fabrikationsgeheimnissen oder von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers haben
  • Potenzial eines erheblichen Schadens: Die Verwertung dieser Informationen in einer konkurrenzierenden Tätigkeit muss geeignet sein, dem Arbeitgeber erheblichen Schaden zu verursachen

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel von Gesetzes wegen nichtig. Einem Verkäufer ohne Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder einem Produktionsarbeiter ohne Kenntnis der Kundschaft kann kein wirksames Konkurrenzverbot auferlegt werden.

Die gesetzlichen Grenzen des Konkurrenzverbots (Art. 340a OR)

Kriterium Gesetzliche Grenze Sanktion bei Überschreitung
DauerMaximal 3 JahreHerabsetzung durch das Gericht auf eine angemessene Dauer
GebietMuss dem tatsächlichen Einflussbereich des Arbeitgebers entsprechenTerritoriale Einschränkung durch das Gericht
TätigkeitenBeschränkt auf tatsächlich konkurrenzierende TätigkeitEinschränkung auf die effektiv konkurrenzierende Tätigkeit
Berechtigte InteressenMuss einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers entsprechenHerabsetzung oder Nichtigkeit bei rein schikanösem Charakter

Die Hinfälligkeit des Konkurrenzverbots (Art. 340c OR)

Das Konkurrenzverbot wird in zwei wichtigen Situationen hinfällig (wirkungslos):

  • Kündigung durch den Arbeitgeber ohne begründeten Anlass: Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat (ordentliche oder missbräuchliche Kündigung), wird die Klausel hinfällig
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer aus begründetem, dem Arbeitgeber anzurechnendem Anlass: Kündigt der Arbeitnehmer aus einem schwerwiegenden, vom Arbeitgeber verursachten Anlass (grobe Verletzung von Arbeitgeberpflichten, Mobbing, Lohnausfall), wird die Klausel ebenfalls hinfällig

Die Hinfälligkeit ist ein wichtiges Verteidigungsmittel für den Arbeitnehmer, der nach einer ungerechtfertigten Kündigung eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen möchte.

Konventionalstrafe und Unterlassungsklage

Das Konkurrenzverbot ist in der Regel mit einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) verbunden, die der Arbeitnehmer bei Verletzung zahlen muss. Merkmale:

  • Im Voraus vereinbarter Pauschalbetrag (in der Regel 2–6 Monatslöhne)
  • Vereinfacht den Schadensnachweis für den Arbeitgeber
  • Das Gericht kann die offensichtlich übermässige Konventionalstrafe herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR)
  • Die Konventionalstrafe schliesst eine Unterlassungsklage (gerichtliches Verbot der Weiterführung der konkurrenzierenden Tätigkeit) nicht aus, die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erwirkt werden kann
  • Bei schwerwiegender Verletzung kann der Arbeitgeber zusätzlichen Schadenersatz verlangen, wenn der tatsächliche Schaden die Konventionalstrafe übersteigt

Konkurrenzverbote in Handelsverträgen

Konkurrenzverbote beschränken sich nicht auf Arbeitsverträge. Sie finden sich häufig in:

  • Franchiseverträgen: Dem Franchisenehmer wird untersagt, während und nach dem Vertrag ein konkurrenzierendes Konzept zu betreiben
  • Distributionsverträgen: Die Konkurrenz zwischen dem Händler und anderen Produkten des Lieferanten wird eingeschränkt
  • Unternehmensübertragungsverträgen: Der Veräusserer verpflichtet sich, keine konkurrenzierende Tätigkeit wieder aufzunehmen
  • Partnerschaftsverträgen: Zwischen Gesellschaftern oder Aktionären eines Joint Ventures

In Handelsverträgen unterliegen Konkurrenzverbote den allgemeinen Regeln des OR über die Vertragsfreiheit und gegebenenfalls dem Wettbewerbsrecht (KG), wenn sie Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Kann ein Arbeitgeber immer ein Konkurrenzverbot durchsetzen?

Nein. Gemäss Art. 340 Abs. 2 OR ist das Konkurrenzverbot nur gültig, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Kundschaft, von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen hat und wenn die Verwertung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen kann. Ein Konkurrenzverbot, das einem Arbeitnehmer ohne Zugang zu sensiblen Informationen auferlegt wird, ist nichtig.

Was ist die maximale Dauer eines Konkurrenzverbots?

Art. 340a OR bestimmt, dass das Konkurrenzverbot drei Jahre nicht überschreiten darf, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers dies unter Berücksichtigung aller Umstände erfordern. In der Praxis reduzieren Gerichte übermässige Klauseln häufig auf eine angemessene Dauer (6 Monate bis 2 Jahre je nach Branche und Umständen). Bei mehr als 3 Jahren ist die Klausel von Amtes wegen nichtig.

Wird der Arbeitnehmer für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots entschädigt?

Das OR sieht keine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung des Arbeitnehmers für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots vor. Das Fehlen einer Entschädigung kann jedoch vom Gericht berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob die Klausel angemessen ist, oder um sie herabzusetzen. In anderen Ländern (Deutschland, Frankreich) ist eine finanzielle Gegenleistung obligatorisch; in der Schweiz ist sie empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben.

Wann hört das Konkurrenzverbot auf zu gelten?

Gemäss Art. 340c OR wird das Konkurrenzverbot hinfällig, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber verschuldeten Anlass kündigt. Es ist daher unanwendbar, wenn der Arbeitgeber der Auslöser der Kündigung ist oder sein Verhalten die Kündigung unvermeidlich gemacht hat.

Was ist die Konventionalstrafe bei Verletzung des Konkurrenzverbots?

Die Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) ist ein pauschaler Betrag, den der Arbeitnehmer bei Verletzung zahlen muss. Sie vereinfacht den Schadensnachweis für den Arbeitgeber. Das Gericht kann die Konventionalstrafe herabsetzen, wenn sie offensichtlich übermässig ist (Art. 163 Abs. 3 OR). Die Konventionalstrafe ersetzt nicht die Unterlassungsklage: Der Arbeitgeber kann gleichzeitig die Strafe und das gerichtliche Verbot der Weiterführung der Tätigkeit erwirken.

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