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Konkurserklärung

Konkurserklärung

Konkurserklärung: Wer kann sie beantragen? In der Schweiz

Der Konkurs stellt ein komplexes Rechtsverfahren im Schweizer Recht dar, geregelt durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Dieses Verfahren zielt auf die Liquidation des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger nach präzisen Regeln ab. In der Schweiz können mehrere Akteure eine Konkurseröffnung einleiten, jedoch unterscheiden sich die Bedingungen und Modalitäten je nach der Stellung des Antragstellers und der Situation des Schuldners. Die Folgen eines solchen Schritts sind sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger erheblich, was die strenge Regelung der Bedingungen für die Beantragung einer Konkurseröffnung rechtfertigt.

Die rechtlichen Grundlagen des Konkurses in der Schweiz

Das Schweizer Konkursrecht stützt sich hauptsächlich auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), ergänzt durch die Konkursverordnung (KOV). Dieser Gesetzesrahmen präzisiert die Bedingungen, unter denen ein Konkurs ausgesprochen werden kann, und bestimmt die zur Antragstellung berechtigten Personen.

Der Konkurs im Schweizer Recht zeichnet sich durch mehrere grundlegende Merkmale aus:

  • Er stellt ein kollektives Zwangsvollstreckungsverfahren dar
  • Er zielt auf eine gerechte Verteilung des Schuldnervermögens unter seinen Gläubigern ab
  • Er gilt hauptsächlich für im Handelsregister eingetragene Personen
  • Er führt zur Entmachtung des Schuldners über sein Vermögen

In der Schweiz führen drei Hauptwege zu einer Konkurserklärung:

  1. Der ordentliche Konkurs nach einer erfolglosen Schuldbetreibung
  2. Der Konkurs auf Antrag des Schuldners selbst
  3. Sonderfälle des Konkurses ohne vorherige Betreibung

Das Schweizer System zeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gläubigerrechte und dem Schutz des Schuldners aus. Das Verfahren ist streng geregelt, um Missbrauch zu verhindern und die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten. Die Konkursämter, die auf kantonaler Ebene organisiert sind, spielen eine zentrale Rolle bei der Verwaltung der Verfahren.

Die Konkurseröffnung erfordert in der Regel das Eingreifen eines Gerichts, das vor dem Ausspruch des Konkurses prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Gerichtsentscheidung markiert den Beginn eines komplexen Verfahrens, das zahlreiche Akteure einbezieht und genau gesetzlich definierten Schritten folgt.

Die Unterscheidung zwischen Betreibung auf dem Pfändungsweg und auf dem Konkursweg

Das Schweizer Recht unterscheidet zwei Hauptbetreibungsarten: die Betreibung auf dem Pfändungsweg und die Betreibung auf dem Konkursweg. Diese Unterscheidung ist grundlegend für das Verständnis, wer den Konkurs beantragen kann.

Die Betreibung auf dem Konkursweg gilt für im Handelsregister eingetragene Schuldner, insbesondere:

  • Eingetragene Gesellschaften (AG, GmbH, Kollektivgesellschaften usw.)
  • Eingetragene Einzelkaufleute
  • Eingetragene Vereine und Stiftungen

Für nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen ist der normale Weg die Pfändung. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kann der Konkurs jedoch auch für diese Personen ausgesprochen werden.

Der Konkurs auf Antrag des Gläubigers

Gläubiger sind die häufigste Kategorie von Konkursantragstellern. Damit ein Gläubiger ein zum Konkurs führendes Verfahren einleiten kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.

Zunächst muss der Gläubiger eine fällige Forderung gegen den Schuldner haben. Diese Fälligkeit bedeutet, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist und der Gläubiger berechtigt ist, die sofortige Erfüllung der Verpflichtung zu verlangen. Ohne diese grundlegende Bedingung kann keine Betreibung eingeleitet werden.

Das Standardverfahren umfasst mehrere Schritte:

  1. Betreibungsbegehren: Der Gläubiger richtet ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt.
  2. Zahlungsbefehl: Das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
  3. Allfälliger Rechtsvorschlag: Der Schuldner kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.
  4. Rechtsöffnung: Bei Rechtsvorschlag muss der Gläubiger auf dem Klageweg die Rechtsöffnung erwirken.
  5. Fortsetzungsbegehren: Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags oder ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger das Betreibungsbegehren stellen.
  6. Konkursandrohung: Für dem Konkursweg unterworfene Schuldner stellt das Amt eine Konkursandrohung aus.
  7. Konkursbegehren: Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung erfolgt, kann der Gläubiger beim Gericht das Konkursbegehren stellen.

Das Konkursgericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, spricht es den Konkurs aus. Das Konkursurteil ist mit Beschwerde anfechtbar.

Für bevorrechtigte Gläubiger, insbesondere solche mit einem vollstreckbaren Urteil oder einem Verlustschein, kann das Verfahren vereinfacht sein. Diese Gläubiger können manchmal direkt die definitive Rechtsöffnung erlangen, was den Prozess beschleunigt.

Sonderfälle des Konkurses ohne vorherige Betreibung

In bestimmten Situationen kann ein Gläubiger den Konkurs ohne vorherige ordentliche Betreibung beantragen. Art. 190 SchKG sieht folgende Ausnahmefälle vor:

  • Zahlungseinstellung des Schuldners
  • Flucht des Schuldners in der Absicht, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen
  • Betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger
  • Verheimlichung von Aktiven bei einer Pfändung

In diesen Situationen kann sich der Gläubiger direkt an das Gericht wenden, um den Konkurs zu beantragen, ohne die vorläufigen Betreibungsschritte durchlaufen zu müssen. Das Gericht prüft dann, ob die besonderen Bedingungen tatsächlich erfüllt sind, bevor es den Konkurs ausspricht.

Der Konkurs auf Antrag des Schuldners selbst

Das Schweizer Recht räumt dem Schuldner die Möglichkeit ein, seinen eigenen Konkurs zu beantragen. Dieser in Art. 191 SchKG vorgesehene Schritt wird als selbst erklärte Insolvenz bezeichnet. Damit dieser Antrag zulässig ist, muss der Schuldner in einem Zustand der Insolvenz sein, d. h. dauerhaft nicht in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Insolvenzerklärung stellt eine formelle Anerkennung durch den Schuldner seiner Unmöglichkeit dar, seine Schulden zu erfüllen. Sie muss an das zuständige Konkursgericht gerichtet werden, in der Regel das Gericht am Domizil oder am Sitz des Schuldners.

Das Gericht prüft den Antrag des Schuldners, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es kontrolliert insbesondere:

  • Die Realität des Insolvenzstatus
  • Das Fehlen einer vernünftigen kurzfristigen Sanierungsmöglichkeit
  • Die Gutgläubigkeit des Schuldners

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, spricht das Gericht den Konkurs aus. Diese Entscheidung hat die gleichen Wirkungen wie ein auf Antrag eines Gläubigers erklärter Konkurs: Entmachtung des Schuldners, Bildung der Konkursmasse, Inventar der Güter usw.

Für juristische Personen, insbesondere Handelsgesellschaften, muss der Antrag auf freiwilligen Konkurs vom zuständigen Organ je nach Rechtsform beschlossen werden. Bei einer Aktiengesellschaft ist diese Entscheidung in der Regel Sache des Verwaltungsrats.

Die Rolle der Behörden und der Konkurs von Amtes wegen

Im Schweizer Recht können die Behörden in die Einleitung eines Konkursverfahrens eingreifen. Dieses Eingreifen manifestiert sich hauptsächlich in zwei Situationen: dem von Amtes wegen ausgesprochenen Konkurs und dem von einer Verwaltungsbehörde beantragten Konkurs.

Der Konkurs kann von Amtes wegen vom Gericht in mehreren gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden:

  • Wenn eine AG oder GmbH nicht mehr über das gesetzliche Mindestkapital verfügt
  • Bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation einer juristischen Person (Fehlen eines obligatorischen Organs)
  • Bei der gerichtlichen Auflösung einer Gesellschaft

Das Gericht handelt dann ohne vorherigen Antrag eines Gläubigers auf der Grundlage ihm vorliegender Informationen. Dieses richterliche Eingreifen zielt auf den Schutz der Gläubigerinteressen und der allgemeinen Wirtschaftsordnung ab.

Praktische Auswirkungen und aktuelle Fragen der Konkurserklärung

Die Konkurserklärung in der Schweiz wirft erhebliche praktische Fragen für alle Beteiligten auf. Für Gläubiger stellt die Einleitung eines Konkursverfahrens oft ein strategisches Dilemma dar:

  • Die Länge und Kosten des Verfahrens
  • Die Ungewissheit bezüglich der endgültigen Konkursdividende
  • Das mögliche Risiko einer Verschlechterung der Geschäftsbeziehungen
  • Das Risiko des Totalverlusts für nachrangige Gläubiger

Angesichts dieser Unsicherheiten bevorzugen viele Gläubiger alternative Ansätze wie die Aushandlung eines Zahlungsplans, die Erlangung zusätzlicher Sicherheiten oder den Rückgriff auf gezielte Beitreibungsverfahren.

Für Schuldner stellt die Konkursdrohung einen erheblichen Druck dar. Führungspersonen von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen zwischen mehreren manchmal widersprüchlichen Pflichten navigieren und die wirtschaftliche Tätigkeit aufrechterhalten, Arbeitsplätze schützen, ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen (insbesondere die Anzeige an den Richter bei Überschuldung) und die Gläubigerinteressen wahren.

In diesem Kontext kann das frühzeitige Eingreifen einer spezialisierten Anwaltskanzlei entscheidend sein, um die verfügbaren Optionen zu identifizieren und die am besten geeignete Strategie umzusetzen — einschliesslich des Rückgriffs auf das Nachlassvertragsverfahren als Alternative zum Konkurs.

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