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Ablauf eines Konkursverfahrens

Ablauf eines Konkursverfahrens

Ablauf eines Konkursverfahrens in der Schweiz

Der Konkurs ist ein komplexer Rechtsmechanismus zur Regelung von Forderungen, wenn ein Schuldner seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. In der Schweiz wird dieses Verfahren durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt, ergänzt durch verschiedene Verordnungen. Das Schweizer Recht sieht einen strengen und methodischen Verfahrensrahmen für den Umgang mit Insolvenzsituationen vor, der sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die des Schuldners schützt. Das Verfahren läuft unter Aufsicht der kantonalen Konkursämter ab und umfasst mehrere aufeinanderfolgende Schritte, von der Konkurserklärung bis zum definitiven Abschluss.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Konkurseröffnung

Das Schweizer Konkurssystem beruht auf einem soliden Rechtsrahmen, hauptsächlich dem SchKG. Im Schweizer Recht kann ein Konkurs in verschiedenen Situationen eröffnet werden:

  • Auf Begehren eines Gläubigers nach gescheiterter ordentlicher Betreibung
  • Durch freiwillige Insolvenzanzeige des Schuldners selbst
  • Bei Überschuldung einer Handelsgesellschaft
  • In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. Betrug)

Konkursbegehren durch einen Gläubiger

Der häufigste Weg zum Konkurs beginnt mit einer ordentlichen Betreibung. Wenn ein Schuldner eine Schuld nicht begleicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt eine Betreibung einleiten. Führt diese zu einem Zahlungsbefehl, der nicht angefochten (oder dessen Rechtsvorschlag beseitigt wurde) und der Schuldner noch immer nicht zahlt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Für im Handelsregister eingetragene Schuldner führt diese Fortsetzung direkt zu einem Konkursbegehren. Für andere Schuldner erfolgt zunächst eine Pfändung, und erst bei unzureichenden Aktiven kann der Konkurs begehrt werden.

Selbstdeklarierte Insolvenz

Ein Schuldner kann sich selbst beim zuständigen Gericht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit erklären. Für Handelsgesellschaften verpflichtet Art. 725 OR die leitenden Organe, den Richter bei nachgewiesener Überschuldung zu benachrichtigen. Diese gesetzliche Pflicht schützt Gläubiger vor einer Verschlechterung der Finanzlage eines bereits angeschlagenen Unternehmens.

Das Konkursurteil und seine unmittelbaren Wirkungen

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, fällt das zuständige Gericht – in der Regel das Gericht erster Instanz des Kantons, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat – das Konkursurteil. Dieses Urteil stellt einen Wendepunkt dar, der die Rechtslage des Schuldners grundlegend verändert.

Veröffentlichung und Benachrichtigung

Das Konkursurteil wird sofort dem zuständigen Konkursamt mitgeteilt. Dieses veröffentlicht es dann im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und je nach Kanton in den lokalen amtlichen Publikationsorganen. Diese Veröffentlichung spielt eine grundlegende Rolle, da sie den offiziellen Beginn des Verfahrens markiert und alle potenziellen Gläubiger informiert.

Rechtliche Folgen für den Schuldner

Ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung treten mehrere wichtige Wirkungen ein:

  • Der Schuldner wird seiner Güter enteignet, die fortan die Konkursmasse bilden
  • Er verliert das Recht, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen
  • Alle Einzelbetreibungen gegen ihn werden suspendiert und in das kollektive Verfahren einbezogen
  • Noch nicht fällige Forderungen werden sofort fällig
  • Die Zinsen hören auf zu laufen bei nicht pfandgesicherten Forderungen

Für natürliche Personen sind gewisse Güter unpfändbar und verbleiben beim Gemeinschuldner, insbesondere persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs, unentbehrliche Berufsgeräte und ein Teil des künftigen Einkommens entsprechend dem Existenzminimum.

Verwaltung der Konkursmasse

Die Verwaltung der Konkursmasse bildet eine zentrale Phase des Verfahrens. Sie wird in der Regel dem kantonalen Konkursamt übertragen, obwohl bei komplexen Fällen eine besondere Verwaltung eingesetzt werden kann.

Inventar der Aktiven und Passiven

Die erste Aufgabe der Verwaltung besteht in der Erstellung eines vollständigen Inventars der Schuldnergüter. Dies umfasst:

  • Versiegelung der Räumlichkeiten und Güter des Gemeinschuldners
  • Identifikation und Bewertung aller Aktiven
  • Überprüfung der Eigentumsrechte und Ansprüche Dritter
  • Schätzung der Liquidationswerte

Erste Gläubigerversammlung

Nach der Erstellung des Inventars beruft das Konkursamt die erste Gläubigerversammlung ein. In dieser formellen Sitzung werden mehrere grundlegende Entscheidungen getroffen:

  • Wahl der Verwaltungsart (ordentlich oder summarisch)
  • Allfällige Ernennung einer besonderen Verwaltung
  • Bildung einer Aufsichtskommission wenn nötig
  • Erste Entscheidungen zur Verwertung der Aktiven

Überprüfung und Kollokation der Forderungen

Das Verfahren zur Überprüfung und Kollokation der Forderungen ist ein grundlegender Schritt im Konkursverfahren. Es bestimmt, welche Forderungen anerkannt werden und in welcher Reihenfolge sie zurückbezahlt werden.

Forderungsanmeldung

Nach Veröffentlichung des Konkursurteils werden alle Gläubiger eingeladen, ihre Forderungen beim Konkursamt in einer Frist von in der Regel einem Monat anzumelden. Diese Anmeldung muss enthalten:

  • Genaue Identifikation des Gläubigers
  • Genauen Betrag der Forderung
  • Rechtsgrundlage (Vertrag, Urteil usw.)
  • Belege für Bestehen und Höhe der Forderung
  • Angabe allfällig beanspruchter Privilegien

Kollokationsplan

Nach Prüfung der Forderungen erstellt die Verwaltung den Kollokationsplan. Dieser ordnet alle anerkannten Forderungen nach drei gesetzlich festgelegten Prioritätsklassen:

  • Erste Klasse: Forderungen der Arbeitnehmer für ihre Löhne der letzten sechs Monate, Unterhaltsforderungen des Familienrechts, bestimmte Sozialversicherungsforderungen
  • Zweite Klasse: Sozialversicherungsbeiträge ausserhalb der ersten Klasse, Pflichtversicherungsprämien
  • Dritte Klasse: alle anderen Forderungen (Chirographarforderungen)

Innerhalb jeder Klasse werden Gläubiger gleichbehandelt (Grundsatz des pari passu). Pfandgesicherte Forderungen werden gesondert behandelt und geniessen ein Vorzugsrecht am Verwertungserlös des Pfandgutes.

Der Kollokationsplan liegt 20 Tage zur Einsicht auf. Während dieser Frist kann jeder Beteiligte eine Entscheidung der Verwaltung durch eine Kollokationsklage vor dem zuständigen Gericht anfechten (Art. 250 SchKG).

Verwertung der Aktiven und Abschluss des Verfahrens

Die Schlussphase des Konkursverfahrens besteht in der Verwertung der Schuldnergüter und der Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern, gefolgt vom formellen Abschluss des Verfahrens.

Verwertungsmodalitäten

Die Verwertung der Konkursmasse erfolgt in der Regel öffentlich. Das Schweizer Recht sieht jedoch verschiedene Modalitäten vor:

  • Öffentliche Versteigerung: Standardmethode, insbesondere für Liegenschaften
  • Freihandverkauf: möglich mit Zustimmung der Gläubiger
  • Abtretung an Gläubiger: Übertragung bestimmter Prozessrechte an interessierte Gläubiger
  • Paketverkauf: Veräusserung eines Unternehmens als funktionsfähige Einheit

Verteilung der Gelder

Nach Verwertung der Aktiven verteilt die Verwaltung den Erlös gemäss dem definitiven Kollokationsplan. Diese Verteilung folgt streng der Rangordnung: Zunächst Bezahlung der Konkurskosten (Masseschulden), dann vollständige Befriedigung der Gläubiger der ersten Klasse, bei verbleibendem Überschuss Bezahlung der zweiten Klasse, und falls Mittel übrigbleiben, Verteilung an die dritte Klasse. Innerhalb jeder Klasse erfolgt bei unzureichenden Mitteln eine verhältnismässige Verteilung. Die Gläubiger erhalten dann einen Verlustschein für den nicht gedeckten Teil ihrer Forderung.

Abschluss des Verfahrens

Das Konkursverfahren kann auf verschiedene Arten enden:

  • Durch ordentliche Schliessung nach vollständiger Verwertung und Verteilung
  • Durch Schliessung mangels Aktiven wenn die Güter nicht einmal die Verfahrenskosten decken
  • Durch Nachlassvertrag im Konkurs, wenn mit den Gläubigern eine Einigung erzielt wird
  • Durch Einstellung des Verfahrens auf Begehren aller Gläubiger

Die Schliessung wird offiziell veröffentlicht und markiert das formelle Ende des Verfahrens. Für juristische Personen führt diese Schliessung in der Regel zu ihrer Löschung im Handelsregister. Für natürliche Personen bleiben ausgestellte Verlustscheine 20 Jahre als vollstreckbare Titel gültig.

Besonderheiten und Alternativen zum ordentlichen Verfahren

Das Schweizer Konkursrecht kennt mehrere Varianten und Alternativen. Die summarische Liquidation (Art. 231 SchKG) gilt bei begrenztem Aktivum und ermöglicht eine schnellere, weniger formelle Abwicklung. Das Nachlassverfahren im Konkurs erlaubt einen ausgehandelten Vergleich mit den Gläubigern. Schliesslich sieht die Gesetzgebung präventive Mechanismen vor, um den Konkurs zu vermeiden: Nachlassstundung für Verhandlungen, Konkursaufschub für Gesellschaften mit Sanierungsaussichten und freiwillige Restrukturierung mit den Hauptgläubigern.

Unsere Anwaltskanzlei hat eine anerkannte Praxis bei der Identifikation und Umsetzung dieser alternativen Lösungen entwickelt. Wir greifen regelmässig im Vorfeld kritischer Situationen ein, um notleidende Unternehmen und ihre Gläubiger zu beraten.

Häufige Fragen zum Ablauf eines Konkursverfahrens in der Schweiz

Wie lange dauert ein Konkursverfahren in der Schweiz?

Die Dauer variiert stark je nach Komplexität des Dossiers. Eine summarische Liquidation (Gemeinschuldner ohne wesentliche Aktiven) kann 3 bis 6 Monate dauern. Ein ordentliches Verfahren dauert in der Regel 1 bis 3 Jahre. Bei komplexen Unternehmenskonkursen mit mehreren Streitfällen sind Verfahren von 5 bis 10 Jahren keine Seltenheit. Das Konkursamt hat zum Ziel, Verfahren in angemessener Frist abzuschliessen.

Was ist der Unterschied zwischen summarischer und ordentlicher Liquidation im Konkurs?

Die summarische Liquidation (Art. 231 SchKG) findet Anwendung, wenn die Aktiven des Gemeinschuldners zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens nicht ausreichen. Sie ist schneller und weniger formell. Die ordentliche Liquidation beinhaltet eine Gläubigerversammlung, einen Kollokationsplan und ein vollständiges Verfahren zur Verwertung der Aktiven. Das Gericht wählt die Form nach dem verfügbaren Aktivum.

In welcher Frist müssen Gläubiger ihre Forderungen im Konkurs anmelden?

Nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB haben Gläubiger in der Regel eine Frist von einem Monat, um ihre Forderungen anzumelden (Art. 232 SchKG). Eine verspätete Anmeldung bleibt bis zur Schliessung möglich, verursacht aber zusätzliche Kosten. Die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans beträgt 20 Tage ab seiner Veröffentlichung.

Was kann ein Gläubiger tun, wenn seine Forderung von der Konkursverwaltung abgelehnt wird?

Wenn der Kollokationsplan eine Forderung ablehnt oder ihr einen tieferen Rang zuweist, hat der Gläubiger 20 Tage ab Veröffentlichung des Kollokationsplans Zeit, beim zuständigen Gericht eine Kollokationsklage zu erheben (Art. 250 SchKG). Dieses Gerichtsverfahren unterliegt den ZPO-Regeln und kann bis vor das Bundesgericht gehen.

Kann der Schuldner im Konkurs Vermögensgegenstände zurückerhalten?

Ja, in bestimmten Grenzen. Unpfändbare Gegenstände (Art. 92 SchKG) können nicht in die Masse einbezogen werden. Wenn nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger ein Überschuss verbleibt, wird dieser dem Schuldner zurückgegeben (in der Praxis selten). Während des Verfahrens behält der Schuldner das Existenzminimum für seinen Lebensunterhalt.

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