Skip to main content
+41 58 590 11 44
PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Konventionalstrafe im Schweizer Recht

Konventionalstrafe im Schweizer Recht

Die Konventionalstrafe (oder Vertragsstrafe) ist eine vertragliche Klausel, durch die die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner bei Nichterfüllung, Verzug oder Schlechterfüllung seiner Pflichten einen bestimmten Betrag zahlt. Geregelt durch Art. 160 bis 163 OR, stellt sie ein wesentliches Instrument des vertraglichen Risikomanagements im Schweizer Recht dar. PBM Avocats, Kanzlei in Genf und Lausanne, berät seine Mandanten bei der Abfassung, Verhandlung und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konventionalstrafen.

Funktionen und Vorteile der Konventionalstrafe (Art. 160–161 OR)

Die Konventionalstrafe erfüllt im Schweizer Recht drei Hauptfunktionen:

  • Anreizfunktion: Sie schreckt den Schuldner von der Verletzung seiner Pflichten ab, indem sie ihm vorhersehbare Kosten bei Nichterfüllung auferlegt;
  • Schadenspauschalierungsfunktion: Sie befreit den Gläubiger von der Pflicht, das Bestehen und den Betrag des Schadens zu beweisen (Art. 161 Abs. 1 OR);
  • Garantiefunktion: Sie kann für den Fall der einseitigen Auflösung des Vertrags durch eine Partei vereinbart werden (bezahltes Rücktrittsrecht).

Gemäss Art. 160 OR ist die Strafe geschuldet, auch wenn der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, sobald die vertraglich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Befreiung vom Schadensnachweis ist einer der Hauptpraktischen Vorteile der Konventionalstrafe.

Das Verhältnis zwischen Strafe und Erfüllung (Art. 160 OR)

Art. 160 OR unterscheidet zwei Situationen je nach Gegenstand der Konventionalstrafe:

Art der Klausel Verhältnis zur Erfüllung Folge
Strafe bei vollständiger Nichterfüllung Alternative zur Erfüllung Gläubiger wählt zwischen Erfüllung und Strafe (Art. 160 Abs. 1 OR)
Strafe bei Verzug oder Schlechterfüllung Kumulierung mit Erfüllung Erfüllung + Strafe gleichzeitig forderbar (Art. 160 Abs. 2 OR)
Reugelddabrede (Handgeld) Rücktrittsrecht gegen Zahlung Befreit den Schuldner von der Erfüllung gegen Zahlung der Strafe

Die richterliche Herabsetzung der Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR)

Art. 163 Abs. 3 OR verleiht dem Schweizer Gericht die Befugnis, übermässige Strafen herabzusetzen. Dies ist eine zwingende Regel, von der die Parteien nicht abweichen können. Die Herabsetzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Schuldners. Die vom Bundesgericht herangezogenen Herabsetzungskriterien umfassen:

  • Das offensichtliche Missverhältnis zwischen der vereinbarten Strafe und dem tatsächlichen oder vorhersehbaren Schaden;
  • Die Schuld des Schuldners: ein leichtes Verschulden oder fehlendes Verschulden spricht für die Herabsetzung;
  • Art und Ursache der Nichterfüllung;
  • Die jeweilige wirtschaftliche Lage der Parteien;
  • Der Zweck der Klausel (rein anreizend oder echte Schadensschätzung).

Die Rechtsprechung hat insbesondere die Herabsetzung einer Strafe zugelassen, die ein Vielfaches des tatsächlich erlittenen Schadens darstellte. Das Gericht kann bis auf ein Minimum herabsetzen, das noch einen ausreichenden Anreiz zur Einhaltung der Pflicht darstellt.

Kumulierung der Strafe mit Schadenersatz (Art. 161 OR)

Die Konventionalstrafe schliesst Schadenersatz nicht aus. Übersteigt der tatsächliche Schaden den Betrag der Strafe, kann der Gläubiger den Mehrbetrag verlangen, muss jedoch die Schuld des Schuldners und den zusätzlichen Schaden beweisen (Art. 161 Abs. 2 OR). Ist der Schaden hingegen geringer als die Strafe, bleibt die Strafe in voller Höhe geschuldet, vorbehaltlich der richterlichen Herabsetzung. Diese Asymmetrie stärkt die Vorhersehbarkeit für den Gläubiger, der von einem Mindestentschädigungsbetrag profitiert, ohne eine komplexe buchhalterische Darlegung führen zu müssen.

Gültigkeitsvoraussetzungen der Konventionalstrafe

Um gültig zu sein, muss die Konventionalstrafe mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss ausdrücklich vereinbart sein: Die Konventionalstrafe wird nicht vermutet;
  • Sie muss in ihrem Gegenstand rechtmässig sein: Eine Strafe, die zur Verletzung des Gesetzes anspornen soll, ist nichtig;
  • Sie darf nicht gegen die guten Sitten verstossen (Art. 20 OR);
  • Sie muss in ihrer Höhe bestimmt oder bestimmbar sein;
  • In Konsumverträgen oder AGB unterliegt sie einer verstärkten Verhältnismässigkeitskontrolle.

Praktische Abfassung einer wirksamen Konventionalstrafe

Eine gut formulierte Konventionalstrafe präzisiert:

  • Das auslösende Ereignis (Verzug, Nichtlieferung, Verletzung der Vertraulichkeit, Verletzung des Konkurrenzverbots);
  • Den Strafbetrag (fest, pro Verzugstag, pro Verletzung);
  • Ob die Strafe befreiend ist (ersetzt die Erfüllung) oder kumulierbar (zusätzlich zur Erfüllung);
  • Ob zusätzlicher Schadenersatz vorbehalten oder ausgeschlossen ist;
  • Den maximalen Höchstbetrag der kumulierten Strafe (bei Tagesstrafe).

PBM Avocats verfasst und verhandelt auf die jeweilige Vertragssituation zugeschnittene Konventionalstrafen unter Berücksichtigung der neuesten Bundesgerichtsentscheide und branchenüblicher Praktiken im Gesellschaftsrecht und im Bereich des Immobilienrechts.

Häufig gestellte Fragen zur Konventionalstrafe im Schweizer Recht

Kann das Gericht eine übermässige Konventionalstrafe im Schweizer Recht reduzieren?

Ja, das ist eine Besonderheit des Schweizer Rechts. Art. 163 Abs. 3 OR verleiht dem Gericht die Befugnis, übermässige Konventionalstrafen herabzusetzen. Diese Herabsetzung basiert auf einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Art und Umständen des Vertrags, der Schuld des Schuldners und dem Verhältnis zwischen der Strafe und dem tatsächlichen Schaden. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Strafe und dem Schaden das Hauptkriterium für die Herabsetzung ist.

Befreit die Konventionalstrafe von der Schadensprüfung?

Genau darin liegt einer der Hauptvorteile der Konventionalstrafe (Art. 161 Abs. 1 OR): Der Gläubiger kann die Strafe einfordern, ohne das Bestehen oder den Betrag eines Schadens beweisen zu müssen. Die Strafe ist geschuldet, sobald die vertraglich vorgesehene Bedingung erfüllt ist (Nichterfüllung, Verzug, Vertragsverletzung). Übersteigt der tatsächliche Schaden jedoch den Betrag der Strafe, kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur verlangen, wenn er die Schuld des Schuldners und den zusätzlichen Schaden beweist (Art. 161 Abs. 2 OR).

Kann eine Konventionalstrafe mit der Erfüllungspflicht kumuliert werden?

Ja, gemäss Art. 160 OR. Die Strafe ist grundsätzlich mit der Erfüllung kumulierbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wurde die Konventionalstrafe für den Fall der vollständigen Nichterfüllung vereinbart, kann der Gläubiger entweder die Erfüllung oder die Strafe verlangen, aber nicht beides gleichzeitig. Wurde die Strafe für Verzug oder Schlechterfüllung vereinbart, kann der Gläubiger sowohl die Erfüllung als auch die Strafe verlangen.

Kann eine Konventionalstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden?

Ja, jedoch mit wichtigen Einschränkungen. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Konventionalstrafe muss die Ungewöhnlichkeitsregel beachten: Wenn sie dem Vertragspartner eine wirtschaftliche Last auferlegt, die er vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, gilt sie als nicht in den Vertrag einbezogen. Zudem wird das Gericht seine Herabsetzungsbefugnis nach Art. 163 Abs. 3 OR mit grösserer Strenge anwenden, wenn die Klausel in nicht ausgehandelten Adhäsions-AGB enthalten ist.

Kann eine Konventionalstrafe in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Ja, aber das Arbeitsrecht sieht spezifische Regeln vor. Gemäss Art. 340b OR, der auf Konkurrenzverbotsklauseln anwendbar ist, kann die Konventionalstrafe vereinbart werden. Das Gericht kann jedoch die übermässige Strafe herabsetzen (Art. 340b Abs. 3 OR), und der Arbeitgeber kann nur den zusätzlich bewiesenen Schaden verlangen. Die Bundesgerichtsrechtsprechung kontrolliert die Verhältnismässigkeit dieser Klauseln im Arbeitsrechtskontext sorgfältig.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, indem Sie unser Sekretariat anrufen oder das Kontaktformular ausfüllen. Termin vor Ort oder per Videokonferenz.