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Kryptowährungen: Automatischer Informationsaustausch

Kryptowährungen: Automatischer Informationsaustausch

Besteuerung von Kryptowährungen für Privatpersonen in der Schweiz: Automatischer Informationsaustausch

Das Halten und die Transaktionen von Kryptowährungen werfen in der Schweiz komplexe Steuerfragen auf. Privatpersonen, die digitale Vermögenswerte besitzen, müssen ihre Meldepflichten kennen, insbesondere im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA). Dieser internationale Mechanismus, an dem die Schweiz aktiv teilnimmt, zielt auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ab, indem er den Steuerbehörden erlaubt, Informationen über Finanzkonten der Steuerpflichtigen auszutauschen.

Schweizer Rechtsrahmen für Kryptowährungen

In der Schweiz werden Kryptowährungen als Vermögenswerte und nicht als offizielle Devisen betrachtet. Die FINMA klassifiziert sie in der Regel je nach ihrer Natur als Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlage-Token. Aus steuerlicher Sicht behandelt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Kryptowährungen als bewegliche Vermögenswerte. Die steuerliche Behandlung basiert auf mehreren Grundpfeilern:

  • Für Privatpersonen sind Kapitalgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen grundsätzlich steuerfrei
  • Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und müssen in der jährlichen Steuererklärung deklariert werden
  • Mining und Staking generieren steuerpflichtige Einkünfte
  • Aktive Handelsaktivitäten können als berufliche Tätigkeit qualifiziert werden, wodurch die Gewinne steuerpflichtig werden

Grundsätze des automatischen Informationsaustauschs

Der automatische Informationsaustausch (AIA) stellt einen internationalen Mechanismus dar, den die Schweiz 2017 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführt hat. Dieses System ermöglicht den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder, automatisch Informationen über Finanzkonten nicht ansässiger Steuerpflichtiger auszutauschen.

Die Funktionsweise des AIA basiert auf mehreren Schritten:

  • Die Finanzinstitutionen sammeln Informationen über Konten ausländisch steuerlich ansässiger Personen
  • Diese Informationen werden an die nationale Steuerbehörde übermittelt (in der Schweiz: die ESTV)
  • Die ESTV übermittelt diese Daten an die Steuerbehörden der Partnerländer
  • Im Gegenzug erhält die Schweiz ähnliche Informationen über Schweizer Ansässige mit Auslandskonten

Die Schweiz tauscht derzeit Informationen mit mehr als 100 Partnerstaaten im Rahmen des AIA aus, der auf dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard (GMS) basiert.

Anwendung des AIA auf Kryptowährungen

Typ Akteur/Einheit Dem aktuellen AIA unterstellt? Dem zukünftigen CARF der OECD unterstellt? Anmerkungen
Regulierte Schweizer zentralisierte Exchange Ja (meldepflichtige Finanzinstitution) Ja Datenübermittlung über ausländische Ansässige
Ausländische zentralisierte Exchange (AIA-Land) Je nach Qualifikation im Herkunftsland Ja Daten an ESTV über Schweizer Ansässige übermittelt
Institutioneller Custody-Service Ja (in der Regel) Ja Krypto-Banken den ordentlichen AIA-Regeln unterstellt
Krypto-Investmentfonds Ja (Anlageeinheit) Ja Behandlung wie traditioneller Fonds
Non-custodiales Wallet (MetaMask, Ledger) Nein Ungewiss Dezentrale Blockchain = keine meldepflichtige Institution
DeFi-Protokolle (Uniswap, Aave) Nein Ungewiss Keine identifizierbare meldepflichtige Einheit

Entwicklung: Der Crypto Asset Reporting Framework (CARF) der OECD

Die OECD hat den Crypto Asset Reporting Framework (CARF) entwickelt, einen neuen internationalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der speziell für digitale Vermögenswerte konzipiert wurde. Dieser Rahmen, dessen Einführung in vielen Ländern ab 2026–2027 geplant ist, wird Anbietern von Dienstleistungen für digitale Vermögenswerte (VASP) ähnliche Meldepflichten auferlegen wie Finanzinstitutionen im Rahmen des klassischen AIA.

Der CARF wird insbesondere abdecken:

  • Zentralisierte Exchanges, die Krypto/Fiat- oder Krypto/Krypto-Umtausch anbieten
  • Anbieter von custodial Wallets
  • Bestimmte Stablecoin-Emittenten

Meldepflichten für Schweizer Ansässige

Unabhängig vom AIA haben in der Schweiz steuerlich ansässige Personen Meldepflichten bezüglich ihrer Kryptowährungen. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn die digitalen Vermögenswerte nicht direkt vom automatischen Informationsaustausch betroffen sind.

  • Den Wert der Kryptowährungen per 31. Dezember in der Vermögenssteuer deklarieren
  • Die durch Kryptowährungen generierten Erträge deklarieren (Mining, Staking, Lending)
  • Bei professionellem Handel die Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarieren
  • Eine vollständige Dokumentation aller Transaktionen aufbewahren

Häufige Fragen zum AIA und Kryptowährungen in der Schweiz

Tauscht die Schweiz Daten über Krypto-Konten mit anderen Ländern aus?

Dem AIA unterstellte zentralisierte Schweizer Exchanges übermitteln Daten über Konten ausländischer Ansässiger. Die Schweiz tauscht mit mehr als 100 Partnerstaaten Informationen aus. Die OECD entwickelt derzeit den Crypto Asset Reporting Framework (CARF), der den AIA spezifisch auf digitale Vermögenswerte ausweiten wird, mit einer vorgesehenen Anwendung ab 2026–2027 in mehreren Ländern.

Wird mein Konto bei einer ausländischen Exchange den Schweizer Behörden gemeldet?

Wenn die ausländische Exchange in einem am AIA teilnehmenden Land ansässig und als meldepflichtige Finanzinstitution qualifiziert ist, können Ihre Daten an die ESTV übermittelt werden. Die grossen globalen Plattformen (Coinbase, Kraken, Binance je nach Jurisdiktion) werden schrittweise in die Informationsaustauschsysteme integriert.

Sind non-custodiale Wallets vom AIA betroffen?

Nicht direkt. Dezentrale Blockchains und non-custodiale Wallets (MetaMask, Ledger usw.) stellen keine meldepflichtigen Finanzinstitutionen im Sinne des aktuellen AIA dar. Allerdings könnte der zukünftige CARF der OECD Wallet-Anbietern, die den Austausch erleichtern, Pflichten auferlegen.

Was tun, wenn eine ausländische Exchange meine Daten den Schweizer Behörden übermittelt hat, bevor ich deklariert habe?

Wenn die Behörden bereits Informationen über Ihre Konten erhalten haben, können Sie nicht mehr von der straflosen Selbstanzeige profitieren. Das ordentliche Veranlagungsverfahren mit potenziellen Bussen findet Anwendung. PBM Avocats kann Sie in diesem Verfahren vertreten und Ihre Interessen gegenüber den Steuerbehörden verteidigen.

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