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Kryptowährungsbesteuerung für Privatpersonen

Kryptowährungsbesteuerung für Privatpersonen

Kryptowährungsbesteuerung für Privatpersonen in der Schweiz

Der Besitz und Handel von Kryptowährungen wirft in der Schweiz spezifische Steuerfragen auf. Die Schweiz ist bekannt für ihren regulatorisch günstigen Rahmen für digitale Vermögenswerte. Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz, die Bitcoin, Ether oder andere Tokens besitzen, müssen ihre steuerlichen Pflichten verstehen, die je nach Art ihrer Aktivitäten unterschiedlich sind. Die Schweizer Steuerbehörden betrachten Kryptowährungen als Vermögenswerte und nicht als offizielle Währungen, was deren steuerliche Behandlung direkt beeinflusst.

Rechtliche und steuerliche Qualifikation von Kryptowährungen in der Schweiz

In der Schweiz werden Kryptowährungen steuerlich als nicht-traditionelle bewegliche Vermögenswerte behandelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die kantonalen Steuerverwaltungen haben ihre Position zu diesem Thema schrittweise geklärt. Kryptowährungen werden in der Regel wie private bewegliche Vermögenswerte behandelt, ähnlich wie Edelmetalle oder Sammlungen.

Steuerliche Behandlung nach Operationsart

Operationsart Steuerliche Behandlung (Privatanleger) Steuerliche Behandlung (gewerbsmässiger Händler) Besteuerungszeitpunkt
Kauf / Halten von Krypto Vermögenssteuer per 31.12 (kantonaler Satz) Vermögenssteuer + Bilanz Jährlich (31. Dezember)
Verkauf mit Gewinn Steuerfrei (privater Kapitalgewinn) Steuerbar als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (+ AHV) Jahr der Veräusserung
Staking (Erträge) Steuerbar als Ertrag aus beweglichem Vermögen Steuerbar als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Bei Zuteilung
Mining Steuerbar als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (+ AHV) Gleich + Abzug von Aufwendungen (Strom, Ausrüstung) Bei Erwerb
Yield Farming / Liquidity Mining Steuerbar als Ertrag aus beweglichem Kapital Steuerbar als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Bei Zuteilung
Airdrop Steuerbar zum Marktwert bei Empfang Gleich Bei Empfang
Verlust beim Verkauf Nicht abzugsfähig Vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig Jahr der Veräusserung

Unterscheidung zwischen Privatanleger und gewerbsmässigem Händler

Die grundlegende Unterscheidung im Schweizer Steuerrecht bezüglich Kryptowährungen liegt in der Qualifikation des Steuerpflichtigen als Privatanleger oder als gewerbsmässiger Händler. Diese Unterscheidung erfolgt nach mehreren von der Bundesgerichtspraxis entwickelten Kriterien, insbesondere (Kriterien des Kreisschreibens 36 ESTV):

  • Die Transaktionshäufigkeit
  • Die Haltedauer der Vermögenswerte
  • Die Verwendung von Fremdkapital (Hebeleffekt)
  • Die Verwendung von Derivaten oder anspruchsvollen Techniken
  • Das Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Gesamtvermögen
  • Der Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit

Eine Privatperson, die gelegentliche Transaktionen tätigt und ihre Kryptowährungen über einen längeren Zeitraum hält, wird in der Regel als Privatanleger qualifiziert. Wer hingegen häufige Transaktionen vornimmt, fortgeschrittene Trading-Techniken einsetzt oder dafür erhebliche Zeit aufwendet, könnte als gewerbsmässiger Händler eingestuft werden.

Vermögensbesteuerung bei Kryptowährungen

In der Schweiz gehören Kryptowährungen zum steuerbaren Vermögen von Privatpersonen. Sie müssen im Abschnitt der beweglichen Vermögenswerte der jährlichen Steuererklärung deklariert werden, ebenso wie Bankkonten oder Aktien.

Bewertung von Krypto-Assets für die Vermögenssteuer

Der zu deklarierende Wert entspricht dem Marktwert (Verkehrswert) der Kryptowährungen am 31. Dezember des Steuerjahres.

  • Für gängige Kryptowährungen: Verwendung der von der ESTV publizierten Kurse
  • Für Kryptowährungen ohne offiziellen Kurs: Schlusskurs auf einer anerkannten Handelsplattform
  • Für Tokens ohne Liquidität: konservative und dokumentierte Bewertung

Erträge aus Kryptowährungen und deren Besteuerung

Im Gegensatz zu potenziell steuerbefreiten Kapitalgewinnen sind Erträge aus Kryptowährungen in der Schweiz vollumfänglich steuerbar. Das Kryptowährungs-Universum erzeugt mehrere Ertragskategorien:

  • Mining: Entschädigungen für die Validierung von Transaktionen
  • Staking: Erträge für das Sperren von Kryptowährungen in einem Protokoll
  • Yield Farming: Erträge aus der Bereitstellung von Liquidität
  • Airdrops: kostenlos bei Verteilungen erhaltene Tokens
  • Leihzinsen: Zinsen für das Verleihen von Kryptowährungen

Diese Erträge sind zum Zeitpunkt ihres Erwerbs steuerbar, zum Marktwert in Schweizer Franken. Unsere Kanzlei empfiehlt Steuerpflichtigen, eine detaillierte Buchführung aller erhaltenen Krypto-Erträge zu führen, mit Erwerbsdatum und Bewertung.

Nachverfolgung und Dokumentation der Transaktionen

Die grösste Herausforderung für Kryptowährungsbesitzer liegt in der Nachverfolgbarkeit und Dokumentation ihrer Transaktionen. Dafür empfiehlt sich:

  • Verwendung von spezialisierten Steuer-Tracking-Tools, die Transaktionen aggregieren
  • Systematische Aufbewahrung von Transaktionsbestätigungen
  • Führung eines persönlichen Registers, das jede Operation detailliert
  • Kohärente Verwendung der FIFO-Methode (von Schweizer Steuerbehörden allgemein akzeptiert)

Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung für Privatpersonen in der Schweiz

Sind Bitcoin-Gewinne in der Schweiz für Privatpersonen steuerpflichtig?

Grundsätzlich nein, wenn Sie als Privatanleger eingestuft werden. Kapitalgewinne auf Vermögenswerten des Privatvermögens sind nach Schweizer Recht steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Diese Befreiung entfällt, wenn Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler umqualifiziert werden, in welchem Fall die Gewinne als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar werden.

Wie werden Staking-Erträge in der Schweiz besteuert?

Staking-Erträge gelten in der Regel als Erträge aus beweglichem Vermögen, die zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung als Einkommen steuerbar sind. Sie müssen zum CHF-Wert am Empfangsdatum deklariert werden, auch wenn sie nicht in Fiat-Währung umgetauscht werden.

Muss ich meine Kryptowährungen in der Schweizer Steuererklärung deklarieren?

Ja, zwingend. Alle Ihre Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Altcoins, Tokens) müssen im Vermögensstand per 31. Dezember des Steuerjahres zum Marktwert deklariert werden. Die Nichtdeklaration kann als Steuerhinterziehung qualifiziert und mit Busse belegt werden.

Welche Kurse sind für die Bewertung meiner Kryptowährungen per 31. Dezember zu verwenden?

Die ESTV veröffentlicht jährlich eine Liste der Steuerpreise für die wichtigsten Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum usw.). Für nicht gelistete Kryptowährungen können Sie den Schlusskurs einer anerkannten Handelsplattform per 31. Dezember verwenden. Die Methode muss kohärent und dokumentiert sein.

Sind Verluste aus Kryptowährungen abzugsfähig?

Nein, für einen Privatanleger. Die Kehrseite der Befreiung von Kapitalgewinnen ist die Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten. Werden Sie hingegen als gewerbsmässiger Händler qualifiziert, können Ihre Verluste von Ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

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