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Kryptowährungsbesteuerung für Gesellschaften

Kryptowährungsbesteuerung für Gesellschaften

Kryptowährungsbesteuerung für Gesellschaften in der Schweiz

Die Besteuerung von Kryptowährungen stellt für in der Schweiz ansässige Gesellschaften ein komplexes und sich ständig weiterentwickelndes Gebiet dar. Angesichts der wachsenden Übernahme digitaler Vermögenswerte durch Unternehmen passt sich der Schweizer Steuerrahmen schrittweise an, um diese neuen Wertformen zu integrieren. Die Besonderheiten des Schweizer Bundesstaatssystems mit seinen verschiedenen Besteuerungsebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) schafft ein einzigartiges Umfeld, das für die steuerliche Optimierung von Gesellschaften, die Krypto-Assets halten, handeln oder emittieren, besondere Expertise erfordert.

Buchhalterische und steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Bilanz

Aus bilanzieller Sicht werden Kryptowährungen einer Gesellschaft üblicherweise als Umlaufvermögen verbucht. Ihre Bewertung folgt dem Niederstwertprinzip (lower of cost or market), das heisst, sie werden in der Bilanz entweder zu Anschaffungskosten oder zum Marktwert eingetragen, wenn dieser tiefer ist. Dieser vorsichtige Ansatz spiegelt die inhärente Volatilität dieser digitalen Vermögenswerte wider.

Aktivität / Operation Bilanzielle Behandlung Gewinnsteuer MWST
Halten von Kryptowährungen Umlaufvermögen zu Kosten oder Marktwert (der tiefere) Latente Wertverluste abzugsfähig — Wertsteigerungen bei Realisierung besteuert Nein
Aktiver Handel (Trading) Umlaufvermögen (Handelsbestand) Gewinne vollumfänglich als Betriebsertrag steuerbar Nein (beim Tausch selbst)
Mining Eingang in den Bestand zum Marktwert bei Erwerb Steuerbarer Betriebsertrag + Abzug von Aufwendungen (Strom, Ausrüstung) Nein (Mining = kein identifizierbarer Empfänger)
Staking (Erträge) Ertrag zum Marktwert bei Zuteilung verbucht Steuerbarer Betriebsertrag Je nach Struktur (in der Regel nein)
Token-Emission (ICO/STO) Je nach Token-Art (Passiva oder Eigenkapital) Emissionserlöse je nach Qualifikation steuerbar Variabel je nach Token-Art
In Krypto erhaltene Zahlungen Umrechnung in CHF zum Marktwert am Empfangsdatum Ordentlicher steuerbarer Ertrag MWST auf der zugrundeliegenden Leistung (Satz je nach Dienstleistung)

Besteuerung von kryptowährungsbezogenen Gewinnen

Für Schweizer Gesellschaften unterliegen auf Kryptowährungen realisierte Gewinne in der Regel der Gewinnsteuer, sowohl auf Bundes- als auch auf Kantons- und Gemeindeebene. Der effektive Steuersatz variiert je nach Domizilkanton und liegt seit der mit der STAF 2020 in Kraft getretenen Steuerreform typischerweise zwischen 12% und 24%.

Die Frage der stillen Reserven verdient besondere Aufmerksamkeit. Wenn eine Gesellschaft Kryptowährungen hält, deren Wert gestiegen ist, ohne dass diese verkauft worden sind, wird diese latente Wertsteigerung in der Regel nicht sofort besteuert. Gewisse Umstände (wie eine Änderung des Steuerstatus oder eine Übertragung ins Ausland) können jedoch die Besteuerung dieser stillen Reserven auslösen.

MWST und Auswirkungen auf Kryptowährungstransaktionen

Die Behandlung der Mehrwertsteuer (MWST) stellt einen grundlegenden Aspekt der Kryptowährungsbesteuerung für Schweizer Gesellschaften dar. Nach den aktuellen Richtlinien gilt:

  • Transaktionen des Tauschs von Kryptowährungen gegen traditionelle Währungen sind von der MWST befreit (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG)
  • Wenn ein Unternehmen Bitcoin-Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen akzeptiert, gilt die MWST normal auf den zum Transaktionszeitpunkt in CHF umgerechneten Leistungswert
  • Mining-Aktivitäten unterliegen in der Regel nicht der MWST, da sie keine an einen identifizierbaren Empfänger erbrachte Leistung darstellen
  • Von einem Exchange erhobene Kommissionen für seine Dienstleistungen unterliegen in der Regel der MWST zum Normalsatz (8,1%)

Deklarationspflichten und buchhalterische Dokumentation

Die präzise Buchführung für Kryptowährungen erfordert:

  • Bilanzielle Bewertung: Kryptowährungen müssen einzeln bewertet werden, ohne Verrechnung zwischen verschiedenen Arten digitaler Vermögenswerte
  • Transaktionsnachverfolgung: Jeder Erwerb, jede Veräusserung oder jeder Tausch muss präzise dokumentiert werden, mit Datum, Gegenpartei und CHF-Wert
  • Beweisaufbewahrung: Auszüge aus digitalen Geldbörsen (Wallets) und Transaktionsbestätigungen müssen archiviert werden
  • Bewertungsmethode: Die FIFO-Methode (First In, First Out) wird von Schweizer Steuerbehörden für die Berechnung der Anschaffungskosten veräusserter Kryptowährungen allgemein akzeptiert

Geeignete Rechtsstrukturen und steuerliche Optimierung

Die Schweiz bietet einen relativ günstigen Steuerrahmen für Gesellschaften, die im Kryptowährungsbereich tätig sind. Bestimmte Kantone haben sich als besonders aufnahmebereit positioniert:

  • Zug (Crypto Valley): effektiver Satz von rund 12%, günstiges regulatorisches Umfeld
  • Genf: effektiver Satz ~13,99% (Stadt), Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen
  • Waadt (Lausanne): effektiver Satz ~13,79%

Je nach Unternehmenszielen können folgende Strukturen in Betracht gezogen werden:

  • Aktiengesellschaft (AG): Flexibilität in der Governance-Struktur und der Kapitalaufnahme
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): leichtere Option, häufig von Startups bevorzugt
  • Stiftung: nichtkommerzielle Struktur, manchmal für die Emission und Governance bestimmter Blockchain-Projekte verwendet

Häufige Fragen zur Kryptowährungsbesteuerung für Gesellschaften in der Schweiz

Zu welchem Satz wird eine Schweizer Gesellschaft auf Kryptowährungsgewinne besteuert?

Kryptowährungsgewinne einer Gesellschaft fliessen in den steuerbaren Gewinn ein, der der DBG-Steuer (effektiver Satz ~7,83%) und den kantonalen/kommunalen Steuern unterliegt. Der Gesamtsatz variiert je nach Kanton: etwa 13,99% in Genf (Stadt), 13,79% in Lausanne, 12% in Zug. Für gewöhnliche Schweizer Gesellschaften gibt es keine Befreiung von Kapitalgewinnen.

Wie erscheinen Kryptowährungen in der Bilanz einer Schweizer Gesellschaft?

Kryptowährungen werden als Umlaufvermögen verbucht und nach dem Niederstwertprinzip bewertet: zu Anschaffungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser tiefer ist. Latente Wertverluste müssen verbucht werden (Imparitätsprinzip); latente Wertsteigerungen werden vor ihrer Realisierung nicht besteuert.

Unterliegen Kryptowährungs-Tauschgeschäfte gegen CHF der MWST?

Nein. Der Tausch von Zahlungskryptowährungen gegen traditionelle Währungen ist in der Schweiz von der MWST befreit, in Analogie zu Devisengeschäften (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Hingegen können Kommissionen, die Tauschdienstleister (Exchanges) für diese Dienstleistungen erheben, der MWST zum Normalsatz von 8,1% unterliegen.

Kann eine Schweizer AG Kryptowährungen ohne FINMA-Bewilligung halten?

Ja, wenn das Halten von Kryptowährungen eine Nebenaktivität oder Investition ist und keine Tätigkeit als Finanzintermediär. Wenn die Gesellschaft als Exchange, Wallet Provider oder Token-Emittent tätig ist, ist eine SRO-Mitgliedschaft oder eine direkte FINMA-Bewilligung erforderlich. Die Qualifikation hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.

Ist es vorteilhaft, eine Gesellschaft in Zug für das Halten von Kryptowährungen zu gründen?

Zug bietet einen effektiven Steuersatz von rund 12%, einer der niedrigsten in der Schweiz, und ein gut entwickeltes Crypto Valley-Ökosystem. Die Gesellschaft muss jedoch eine reale wirtschaftliche Substanz aufweisen (effektive Leitung, Mitarbeiter, Aktivitäten), damit der Domizil steuerlich anerkannt wird. Eine rein künstliche Sitzverlegung kann umqualifiziert werden.

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