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Mängel der gemieteten Wohnung in der Schweiz

Mängel der gemieteten Wohnung in der Schweiz

Mängel der gemieteten Wohnung stellen eine häufige Quelle von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern in der Schweiz dar. Das Schweizer Recht bietet dem Mieter ein abgestuftes Arsenal von Rechtsmitteln, das von der einfachen Reparaturanfrage bis zur ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrags reicht, über die Mietzinsherabsetzung und die Hinterlegung künftiger Mietzinse. PBM Avocats unterstützt Sie bei der Qualifikation des Mangels und der Ausübung Ihrer Rechte in Genf und Lausanne.

Der Mangelbegriff im Schweizer Mietrecht

Ein Mangel im Sinne des Mietrechts liegt vor, wenn die gemietete Sache die versprochenen Eigenschaften oder die Eigenschaften nicht aufweist, die der Mieter angesichts des vertraglich vereinbarten Gebrauchs erwarten durfte (Art. 258 OR). Der Mangel kann physisch sein (Wassereinbrüche, Schimmel, Geräteausfall) oder rechtlicher Natur (nicht deklarierte Dienstbarkeit, die den Gebrauch einschränkt).

Das Schweizer Recht unterscheidet drei Mangelkategorien nach ihrer Schwere:

Kategorie Beschreibung Beispiele Verfügbare Rechtsmittel
Schwerwiegender MangelMacht den Gebrauch unmöglich oder sehr schwierigAnhaltender Heizungsausfall im Winter, ÜberschwemmungReparatur, Mietzinsherabsetzung, ausserordentliche Kündigung
Mittlerer MangelErhebliche Beeinträchtigung des GebrauchsErheblicher Schimmel, Liftausfall, LärmbelästigungReparatur, Mietzinsherabsetzung, Hinterlegung
Geringfügiger MangelGeringfügige Beeinträchtigung des GebrauchsTropfender Wasserhahn, leicht klemmende SchliessungNur Reparaturanfrage

Die Rechtsmittel des Mieters bei Mängeln (Art. 259a–259i OR)

1. Die Reparaturanfrage

Der Mieter muss zunächst den Mangel schriftlich dem Vermieter melden (vorzugsweise per Einschreiben) und ihm eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Diese Frist muss der Dringlichkeit und Komplexität der notwendigen Reparaturen angemessen sein. Die schriftliche Mahnung ist eine Voraussetzung für die Ausübung der übrigen in Art. 259a ff. OR vorgesehenen Rechtsmittel.

2. Die Mietzinsherabsetzung (Art. 259d OR)

Der Mieter hat Anspruch auf eine dem Mindergebrauch proportionale Mietzinsherabsetzung, die durch den Mangel verursacht wird, und zwar ab der Mangelanzeige an den Vermieter bis zu seiner Behebung. Diese Herabsetzung erfordert keinen vorherigen Gerichtsentscheid: Der Mieter kann seine Mietzinszahlungen unter Vorbehalt des Risikos einer gerichtlichen Anfechtung durch den Vermieter reduzieren. Es wird jedoch empfohlen, das Recht auf Herabsetzung von der Schlichtungsbehörde feststellen zu lassen.

3. Die Mietzinshinterlegung (Art. 259g OR)

Die Hinterlegung ermöglicht dem Mieter, künftige Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen statt sie direkt an den Vermieter zu zahlen, um rechtlichen Druck auf diesen auszuüben, damit er die Reparaturen durchführt. Die Bedingungen sind:

  • Der Mangel muss dem Vermieter schriftlich mit Mahnung mitgeteilt worden sein
  • Der Vermieter muss die Behebung des Mangels verweigert oder verzögert haben
  • Der Mieter muss dem Vermieter zuvor seine Hinterlegungsabsicht mitgeteilt haben
  • Die Hinterlegung wird bei der zuständigen Schlichtungsbehörde deponiert

4. Arbeiten auf Kosten des Vermieters (Art. 259b OR)

Wenn der Vermieter einen schwerwiegenden Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt, kann der Mieter die Reparaturen selbst durchführen lassen und die Kosten vom Vermieter einfordern. Diese Massnahme muss auf unbedingt notwendige Reparaturen beschränkt sein und der Mieter muss den Vermieter zuvor davon in Kenntnis setzen. Die angefallenen Kosten müssen verhältnismässig und durch Kostenvoranschläge und Rechnungen dokumentiert sein.

5. Die ausserordentliche Kündigung (Art. 259b lit. a OR)

Bei anhaltenden schwerwiegenden Mängeln kann der Mieter das Mietverhältnis ausserordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, ohne auf den vertraglichen Termin zu warten. Diese extreme Massnahme erfordert:

  • Einen schwerwiegenden Mangel, der die Wohnung schwer bewohnbar macht
  • Eine vorherige Mahnung ohne Wirkung
  • Eine Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen
  • Eine Kündigung auf einem amtlichen Formular (für Wohnungen)

Häufige praktische Fälle in Genf und Lausanne

Art des Mangels Indikative Mietzinsherabsetzung Schwere
Erheblicher Schimmel (Schlafzimmer)10 bis 20%Mittel bis schwer
Heizungsausfall (Winter)20 bis 50% je nach DauerSchwer
Wassereinbrüche (Decke/Keller)15 bis 40%Mittel bis schwer
Liftausfall (hohes Gebäude)5 bis 15%Mittel
Aussergewöhnliche Lärmbelästigung5 bis 25% je nach IntensitätGering bis schwer
Schädlingsbefall (Mäuse, Kakerlaken)15 bis 30%Schwer
Tropfender Wasserhahn1 bis 3%Gering

Das zu befolgende Verfahren

  • Schritt 1: Den Mangel dokumentieren (Fotos, Videos, Temperaturmessungen, Zeugenaussagen)
  • Schritt 2: Den Mangel per Einschreiben dem Vermieter mit Behebungsfrist mitteilen
  • Schritt 3: Bei fehlender Antwort oder Reparatur, Mietzinsherabsetzung oder Hinterlegung erwägen
  • Schritt 4: Bei Weigerung des Vermieters, die Schlichtungsbehörde anrufen
  • Schritt 5: Bei Scheitern der Schlichtung, das Mietgericht anrufen

PBM Avocats begleitet Mieter und Vermieter in allen Phasen der Mangelbehandlung, von der Abfassung der Mahnungen bis zur Vertretung vor den Genfer und Waadtländer Gerichten. Unsere Expertise im Mietrecht garantiert Ihnen eine rigorose Analyse Ihrer Situation und eine angepasste Rechtsstrategie.

Häufige Fragen zu Mängeln der gemieteten Wohnung in der Schweiz

Was sind die Pflichten des Vermieters bei einem vom Mieter gemeldeten Mangel?

Sobald der Mieter einen Mangel schriftlich meldet, ist der Vermieter verpflichtet, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 259a OR). Wenn der Mangel schwerwiegend ist und der Vermieter mit der Behebung zögert, kann der Mieter ihm per Einschreiben eine Frist setzen. Wenn diese Frist ohne Abhilfe abläuft, kann der Mieter die Reparaturen auf Kosten des Vermieters durchführen lassen (Art. 259b OR), eine dem Mangel proportionale Mietzinsherabsetzung verlangen (Art. 259d OR) oder bei einem schwerwiegenden Mangel das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen (Art. 259b lit. a OR).

Wie funktioniert die Mietzinshinterlegung bei Mängeln (Art. 259g OR)?

Wenn der Vermieter den Mangel trotz Mahnung nicht behebt, kann der Mieter künftige Mietzinse bei der zuständigen Schlichtungsbehörde hinterlegen (Art. 259g OR). Er muss zuvor dem Vermieter diese Absicht mitteilen. Die Hinterlegung befreit nicht von der Mietzinszahlungspflicht: Sie stellt lediglich sicher, dass der Mietzins für die Reparaturkosten oder bewilligte Herabsetzungen zur Verfügung steht. Sobald der Mangel behoben ist, endet die Hinterlegung und die hinterlegten Mietzinse werden freigegeben.

Stellt Schimmel einen Mangel zu Lasten des Vermieters dar?

Schimmel kann je nach Ursache ein Mangel des Vermieters oder des Mieters sein. Wenn er auf einen Baumangel, unzureichende Dämmung oder ein strukturelles Feuchtigkeitsproblem zurückzuführen ist, liegt er beim Vermieter (Art. 258 OR). Wenn er auf ein Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (unzureichendes Lüften, Trocknen von Wäsche im Innenbereich, Möbel an Wänden), kann die Verantwortung ganz oder teilweise ihm angelastet werden. Im Streitfall ist oft ein technisches Gutachten notwendig, um die genaue Ursache zu bestimmen.

Auf welche Mietzinsherabsetzung kann ich bei einem Mangel Anspruch haben?

Die dem Mangel proportionale Mietzinsherabsetzung (Art. 259d OR) wird nach der Bedeutung des Mangels und seiner Dauer berechnet. Ein geringfügiger Mangel (tropfender Wasserhahn) kann eine Herabsetzung von 2 bis 5% rechtfertigen. Ein mittlerer Mangel (Heizungsausfall für einige Tage im Winter) kann 10 bis 20% rechtfertigen. Ein schwerwiegender Mangel, der die Wohnung teilweise oder vollständig unbewohnbar macht, kann bis zu 50%, ja sogar 100% für Perioden vollständiger Unbewohnbarkeit rechtfertigen. Die Herabsetzung ist ab der Mangelanzeige an den Vermieter bis zu seiner Behebung geschuldet.

Kann ich meinen Mietvertrag bei Heizungsausfall im Winter kündigen?

Ein anhaltender Heizungsausfall mitten im Winter stellt einen schwerwiegenden Mangel dar. Wenn der Vermieter ihn nach einer Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Mieter das Mietverhältnis ausserordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen (Art. 259b lit. a OR). Dieser Kündigung muss eine schriftliche Mahnung mit genauer Fristangabe vorangehen. PBM Avocats empfiehlt, die Schritte sorgfältig zu dokumentieren (Temperaturmessungen, schriftliche Kommunikation), bevor diese Kündigung, die erhebliche Folgen hat, durchgeführt wird.

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