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Mietkaution in der Schweiz

Mietkaution in der Schweiz

Die Mietkaution — auch Mietzinsdepot oder Mieterdepot genannt — ist ein finanzielles Sicherungsinstrument zum Schutz des Vermieters vor etwaigen Verletzungen des Mieters am Ende des Mietvertrags. Im Schweizer Recht wird sie durch Art. 257e OR streng geregelt, der die gesetzliche Obergrenze, die Form der Hinterlegung und die Voraussetzungen für die Freigabe festlegt. PBM Avocats begleitet Mieter und Vermieter in allen Fragen zur Mietkaution in Genf und Lausanne.

Der rechtliche Rahmen der Mietkaution (Art. 257e OR)

Art. 257e OR regelt die Mietkaution im Schweizer Recht. Diese Bestimmung schützt hauptsächlich den Mieter, indem sie den Betrag der Kaution begrenzt und strenge Bedingungen für ihre Freigabe auferlegt.

Aspekt Gesetzliche Regel Rechtsgrundlage
Maximalbetrag (Wohnungsmiete)3 Monatsmieten nettoArt. 257e Abs. 1 OR
Form der HinterlegungGesperrtes Bankkonto auf den Namen des MietersArt. 257e Abs. 2 OR
Eigentümer der GelderDer Mieter (Zinsen kommen ihm zu)Art. 257e Abs. 2 OR
Freigabe zugunsten des VermietersEinverständnis des Mieters oder GerichtsentscheidArt. 257e Abs. 3 OR
Freigabe zugunsten des MietersEinverständnis des Vermieters oder GerichtsentscheidArt. 257e Abs. 3 OR
Sanktion bei Überschreitung der GrenzeNichtigkeit der übermässigen KlauselArt. 257e Abs. 1 OR

Die Formen der Mietkaution in der Schweiz

1. Das Bankkautionskonto (klassische gesetzliche Form)

Die gesetzliche Form ist die Bargeldhinterlegung auf einem auf den Namen des Mieters lautenden gesperrten Konto bei einer Schweizer Bank. Der Mieter übergibt dem Vermieter eine Bankbescheinigung, die die Hinterlegung und die Sperrung der Gelder bestätigt. Dieses Konto wird in der Regel zum Sparzinssatz verzinst, und die Zinsen laufen während der gesamten Mietdauer zugunsten des Mieters auf.

2. Mietkautionsversicherungen (private Alternativen)

Private Produkte wie Firstcaution, SwissCaution, CautionPlus oder von Banken angebotene Garantien erlauben es dem Mieter, kein Kapital zu immobilisieren. Gegen Zahlung einer Jahresprämie (in der Regel 3 bis 5% des garantierten Betrags) bürgt eine Versicherungsgesellschaft oder eine Bank gegenüber dem Vermieter. Diese Produkte sind in Art. 257e OR nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber in der Praxis weitgehend akzeptiert.

Typ Vorteil Nachteil
Gesperrtes BankkontoKapital am Ende zurückerhalten, ZinsenImmobilisierung des Kapitals (1-3 Monatsmieten)
MietkautionsversicherungKeine KapitalimmobilisierungVerlorene Jahresprämie (nicht zurückerstattbar)
BankgarantieFlexibel, weitgehend akzeptiertVariable Jahreskosten

Die Rückgabe der Mietkaution

Die Rückgabe der Kaution am Ende des Mietvertrags ist ein entscheidender Schritt, der häufig zu Streitigkeiten führt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Schlüsselrückgabe: der Mieter gibt die Schlüssel zum vereinbarten Termin zurück
  • Auszugsprotokoll: der Vermieter inspiziert das Wohnobjekt und notiert etwaige Mängel
  • Abwicklungsfrist: der Vermieter hat eine angemessene Frist, um seine Forderungen zu ermitteln
  • Einverständnis oder Streit: wenn sich die Parteien einigen, gibt die Bank die Gelder gemäss den Anweisungen frei; bei Uneinigkeit wendet sich eine der Parteien an die Justiz

Verjährungsfrist

Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag verjähren in 10 Jahren (Art. 127 OR). Beim Auszugsprotokoll festgestellte Schäden müssen jedoch sofort angezeigt werden, um nicht verwirkt zu sein (Art. 267a OR). In der Praxis haben Vermieter einige Wochen Zeit, um ihre Forderungen zu beziffern.

Bei Verweigerung der Freigabe

Wenn der Vermieter die Freigabe der Kaution ohne triftigen Grund verweigert, kann der Mieter:

  • Dem Vermieter eine schriftliche Mahnung schicken
  • Die Mietschlichtungsbehörde anrufen
  • Bei Scheitern der Schlichtung das Miet- und Pachtgericht anrufen, um eine Entscheidung zur Freigabe zu erwirken

Umgekehrt kann der Vermieter, wenn der Mieter trotz berechtigter Forderungen des Vermieters die Freigabe verweigert, gerichtlich eine Entscheidung erwirken, die den Zugriff auf die Kaution erlaubt.

PBM Avocats greift regelmässig in Streitigkeiten über Mietkautionen ein, sowohl um ihre Rückgabe zugunsten des Mieters zu erwirken als auch um die Rechte des Vermieters gegenüber einem ausziehenden Mieter zu verteidigen. Unsere Expertise im Mietrecht in Genf und Lausanne gewährleistet eine rasche und wirksame Bearbeitung Ihres Dossiers.

Häufige Fragen zur Mietkaution in der Schweiz

Wie hoch ist die maximale Mietkaution in der Schweiz?

Für Wohnmietverträge ist die Mietkaution (Mietzinsdepot) auf 3 Monatsmieten netto (ohne Nebenkosten) gemäss Art. 257e Abs. 1 OR begrenzt. Vertragliche Vereinbarungen, die diese Grenze überschreiten, sind nichtig. Für Gewerberaummietverträge sieht das Obligationenrecht keine gesetzliche Obergrenze vor, aber die verlangte Kaution darf nicht unverhältnismässig sein. In Genf und im Kanton Waadt variiert die Marktpraxis bei Gewerbemieten zwischen 3 und 6 Monatsmieten.

Auf welchem Kontotyp muss die Mietkaution hinterlegt werden?

Die Kaution muss auf einem auf den Namen des Mieters lautenden gesperrten Bankkonto bei einem Schweizer Bankinstitut hinterlegt werden (Art. 257e Abs. 2 OR). Dieses Konto ist zugunsten des Vermieters für die Dauer des Mietvertrags gesperrt. Der Mieter bleibt Eigentümer der Gelder, was bedeutet, dass die Zinsen ihm zukommen. Bei Beendigung des Mietvertrags können die Gelder nur mit schriftlichem Einverständnis beider Parteien oder auf gerichtliche Anordnung freigegeben werden. Alternative Produkte wie Mietkautionsversicherungen (Firstcaution, SwissCaution usw.) existieren, sind aber nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.

Wie erhält man die Mietkaution am Ende des Mietvertrags zurück?

Nach der Schlüsselrückgabe und dem Auszugsprotokoll muss der Vermieter, wenn er keine berechtigten Forderungen hat, der Bank sein schriftliches Einverständnis geben, die Gelder zugunsten des Mieters freizugeben. Wenn der Vermieter ohne triftigen Grund ablehnt, kann der Mieter die Schlichtungsbehörde und dann das Gericht anrufen, um eine Entscheidung zur Freigabe der Kaution zu erwirken. In der Praxis gibt die Bank die Gelder frei, sobald sie das Einverständnis beider Parteien oder eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erhält.

Kann der Vermieter die Kaution für beliebige Gründe einbehalten?

Nein. Der Vermieter kann die Kaution nur aus bestimmten Gründen beanspruchen: ausstehende Mieten und Nebenkosten, beim Auszugsprotokoll festgestellte Schäden am Wohnobjekt, die über den normalen Verschleiss hinausgehen, sowie nicht vom Mieter vorgenommene Instandstellungs- oder Reinigungsarbeiten. Er kann die Kaution nicht für eine blosse Meinungsverschiedenheit über den Zustand des Wohnobjekts oder für mietfremde Gründe einbehalten. Wenn der Vermieter missbräuchlich die Freigabe verweigert, kann der Mieter rasch eine gerichtliche Entscheidung erwirken.

Was geschieht, wenn der Vermieter die Kaution nicht fristgerecht zurückgibt?

Wenn der Vermieter ohne triftigen Grund die Freigabe der Kaution verzögert, kann ihm der Mieter eine Mahnung zukommen lassen und dann die Schlichtungsbehörde anrufen. Bei Scheitern der Schlichtung kann das Gericht den Vermieter zur Freigabe der Kaution und zur Zahlung von Verzugszinsen (5% p.a., Art. 104 OR) ab der Mahnung verurteilen. Der Vermieter kann auch zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden, wenn seine Weigerung als unbegründet beurteilt wird. PBM Avocats interveniert wirksam, um zu Unrecht einbehaltene Kautionen zurückzuholen.

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