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Mietvertrag

Mietvertrag

Mietvertrag in der Schweiz: wesentliche Elemente und Gültigkeit

Der Mietvertrag ist eines der häufigsten Rechtsinstrumente in der Schweiz und regelt die Beziehung zwischen Eigentümern und Mietern. Seine Entstehung, Erfüllung und Auflösung werden durch spezifische Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 253 bis 274g OR) sowie durch verschiedene Bundesverordnungen geregelt. In der Praxis legt dieses Dokument die Rechte und Pflichten jeder Partei fest, bestimmt den Mietzinsbetrag und definiert die Nutzungsbedingungen der Liegenschaft. PBM Avocats begleitet täglich Eigentümer und Mieter bei der Ausarbeitung, Prüfung und Anfechtung dieser Verträge.

Wesentliche Elemente eines gültigen Mietvertrags

Element Obligatorisch? Bemerkung
Identität der ParteienJaVermieter + Mieter (und Ehegatte bei Familienwohnung)
Bezeichnung des MietobjektsJaAdresse, Etage, Fläche, Nebenräume
Nettomietzins + NebenkostenJaNebenkosten nur separat, wenn erwähnt
MietdauerJaBefristet oder unbefristet
MietkautionFakultativMax. 3 Nettomietsmonatszinse für Wohnungen
Amtliches Formular (Anfangsmietzins)Ja (Kantone mit Knappheit)Genf und Waadt insbesondere — sonst Mietzins nichtig
Anfangszustand der MietsacheFakultativAls Anhang dringend empfohlen

Der Mietzinsbetrag und die Nebenkosten sind ein wesentliches Element des Vertrags. Der Mietzins muss klar angegeben sein, mit der Zahlungsperiodizität (in der Regel monatlich). Bezüglich der Nebenkosten unterscheidet das Schweizer Recht die Nebenkosten vom Nettomietzins. Um einforderbar zu sein, müssen diese Kosten ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden.

Die Mietdauer bestimmt, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt. Im ersten Fall ist ein genaues Enddatum festgelegt, während im zweiten Fall der Vertrag bis zu seiner Kündigung durch eine der Parteien gemäss den gesetzlichen oder vertraglichen Fristen weiterläuft.

Kündigungsfristen nach Mietvertragsart

Mietvertragsart Gesetzliche Frist Üblicher Termin (GE/VD) Rechtsgrundlage
Wohnung (unbefristet)3 Monate1. April / 1. OktoberArt. 266a OR
Geschäftsräume6 MonateVertraglicher TerminArt. 266d OR
Möblierte Wohnung (Wochen/Monate)2 WochenWochen- oder MonatsendeArt. 266b OR
Befristeter MietvertragKeine (automatisches Ende)Art. 266 OR
Ausserordentliche Kündigung (Zahlungsverzug)30 Tage (Wohnung) / 10 Tage (Geschäft)Nach MahnungArt. 257d OR

Besonderheiten des Wohnungsmietvertrags im Schweizer Recht

Der Mietvertrag für Wohnraum in der Schweiz weist mehrere Besonderheiten auf, die ihn von anderen europäischen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Besonderheiten zielen hauptsächlich auf den Schutz des Mieters als schwächere Vertragspartei ab, während die berechtigten Interessen des Vermieters gewahrt bleiben.

Der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen ist eines der Hauptmerkmale des Schweizer Rechts. Der Mieter kann den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach Wohnungsübernahme anfechten, wenn er ihn für missbräuchlich hält. Ebenso muss jede Mietzinserhöhung mittels eines kantonal genehmigten amtlichen Formulars mitgeteilt und kann innert 30 Tagen angefochten werden.

Der Kündigungsschutz in der Schweiz ist stark ausgeprägt. Ein Kündigung kann aufgehoben werden, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Der Mieter kann die Schlichtungsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung anrufen. Selbst wenn die Kündigung gültig ist, kann der Mieter eine Mieterstreckung verlangen, die bis zu 4 Jahre für Wohnungen und 6 Jahre für Geschäftsräume betragen kann.

Fakultative Klauseln und ihre Rechtsgültigkeit

Über die obligatorischen Elemente hinaus kann ein Mietvertrag verschiedene fakultative Klauseln enthalten. Ihre Gültigkeit unterliegt jedoch bestimmten Grenzen, insbesondere beim Wohnungsmietvertrag, wo der halbzwingende Charakter vieler gesetzlicher Bestimmungen die Vertragsfreiheit einschränkt.

Die Mietzinsindexierungsklauseln erlauben die automatische Anpassung des Mietzinses an den Landesindex der Konsumentenpreise. Um gültig zu sein, müssen diese Klauseln in Verträgen mit einer Mindestdauer von 5 Jahren enthalten sein. Sie können nicht mit anderen Erhöhungsgründen wie der Anpassung an die Quartierüblichkeit kombiniert werden.

Die Staffelmietzinsklauseln sehen vorher festgelegte periodische Erhöhungen vor. Ihre Gültigkeit ist an einen Mietvertrag mit einer Mindestdauer von 3 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit während dieser Periode geknüpft. Der Betrag und das Datum jeder Erhöhung müssen im Vertrag präzise festgehalten sein.

Bestimmte Klauseln, die in der Praxis zwar häufig vorkommen, sind teilweise oder vollständig nichtig, wenn sie gegen die halbzwingenden Bestimmungen des Mietrechts verstossen. Zum Beispiel wäre eine Klausel, die die Untermiete vollständig verbietet, nichtig, da das OR den Vermieter nur in bestimmten Fällen zur Verweigerung seiner Zustimmung berechtigt.

Häufig gestellte Fragen zum Mietvertrag

Muss ein Mietvertrag in der Schweiz zwingend schriftlich abgeschlossen werden?

Nein, die Schriftform ist für die Gültigkeit des Mietvertrags in der Schweiz nicht erforderlich (Art. 253 ff. OR). Eine mündliche Vereinbarung ist rechtlich gültig. Aus Beweisgründen wird die Schriftform jedoch dringend empfohlen: Im Streitfall wird es sehr schwierig sein, mündlich vereinbarte Bedingungen zu beweisen. In Kantonen mit Wohnungsknappheit (Genf, Waadt, Zürich) muss der Vermieter für die Mitteilung des Anfangsmietzinses ein amtliches Formular verwenden, was zwingend einen schriftlichen Vertrag bedingt.

Wie hoch ist die maximale Mietkaution in der Schweiz?

Bei Wohnungsmieten darf die Mietkaution drei Nettomietsmonatszinse nicht übersteigen (Art. 257e Abs. 1 OR). Bei Geschäftsräumen ist keine gesetzliche Obergrenze festgelegt, aber der Vermieter kann keine offensichtlich übermässige Kaution verlangen. Die Kaution muss auf einem Sperrkonto auf den Namen des Mieters hinterlegt werden. Der Vermieter kann sie nur mit Zustimmung des Mieters oder auf gerichtlichem Weg freigeben.

Was ist ein missbräuchlicher Mietzins und wie wird er angefochten?

Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn er dem Vermieter einen übermässigen Ertrag verschafft (mehr als 0,5% über dem Referenzzinssatz) oder auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht (Art. 269 OR). Der Mieter kann den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach Wohnungsübernahme anfechten, indem er die zuständige Schlichtungsbehörde anruft (Schlichtungskommission in Genf, Friedensrichter im Kanton Waadt). PBM Avocats analysiert die Rechtmässigkeit des Mietzinses und handelt innerhalb der zwingenden Fristen.

Welche Klauseln eines Mietvertrags sind von Gesetzes wegen nichtig?

Mehrere Klauseln sind nichtig, da sie gegen die halbzwingenden Bestimmungen des OR verstossen: eine Klausel, die die Untermiete vollständig verbietet (während Art. 262 OR nur bestimmte Verweigerungsgründe zulässt), eine Klausel, die das Recht des Mieters zur Anfechtung des Mietzinses einschränkt, eine übermässige Konventionalstrafe bei vorzeitiger Kündigung oder eine Klausel, die dem Mieter Reparaturen aufbürdet, die gesetzlich dem Vermieter obliegen. Unsere Kanzlei überprüft systematisch die Konformität der Verträge vor ihrer Unterzeichnung.

Wie funktioniert die Indexierungsklausel des Mietzinses?

Die Indexierungsklausel erlaubt die automatische Anpassung des Mietzinses an den Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK). Um gültig zu sein, muss sie in einem Mietvertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit während dieser Periode enthalten sein (Art. 269b OR). Sie kann nicht mit anderen Erhöhungsgründen (Referenzzinssatz, Zusatzleistungen) kombiniert werden. Die Anpassung darf 100% der LIK-Variation nicht übersteigen.

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