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Gerichtliches Nachlassverfahren in der Schweiz

Gerichtliches Nachlassverfahren in der Schweiz

Das gerichtliche Nachlassverfahren ist das gesetzliche Verfahren, das einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen ermöglicht, den Konkurs zu vermeiden, indem es unter Aufsicht des Gerichts einen Sanierungs- oder geordneten Liquidationsplan mit seinen Gläubigern aushandelt. Geregelt durch Art. 293 ff. SchKG, bietet das Nachlassverfahren eine Alternative zum Konkurs, die den Unternehmenswert besser erhalten und die Befriedigungsquote der Gläubiger verbessern kann. PBM Avocats begleitet Führungskräfte und Gläubiger in diesen komplexen Verfahren von Genf und Lausanne aus.

Die provisorische Nachlassstundung (Art. 293a SchKG)

Das Nachlassverfahren beginnt mit einem Stundungsgesuch, das vom Schuldner (oder ausnahmsweise von einem Gläubiger mit dessen Einwilligung) beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss glaubhaft erscheinen, dass das Unternehmen saniert werden kann oder dass seine Aktiven unter besseren Bedingungen als im Konkursfall liquidiert werden können.

Wenn das Gesuch begründet ist, gewährt das Gericht eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten (Art. 293a SchKG) und ernennt einen Sachwalter, in der Regel einen Unternehmenssanierungsspezialisten oder einen erfahrenen Anwalt. Die Stundung hat die unmittelbare Wirkung, alle Betreibungen zu sistieren und die Konkurserklärung während ihrer Dauer zu verbieten. Der Sachwalter überwacht die Unternehmensführung, erstellt einen Aktiv- und Passivstand und bereitet den Nachlassvorschlag vor.

Die definitive Nachlassstundung und die Rolle des Sachwalters (Art. 295 SchKG)

Auf Bericht des Sachwalters kann das Gericht die definitive Nachlassstundung für eine Gesamtdauer von bis zu 24 Monaten gewähren (Art. 295a SchKG). Der Sachwalter setzt seine Überwachungsmission fort: Er muss wichtige Verwaltungsakte genehmigen, die über das laufende Geschäft hinausgehen. Bei Verstoss gegen gesetzliche Regeln oder betrügerischem Verhalten des Schuldners kann der Sachwalter die Aufhebung der Stundung und die Konkurseröffnung beantragen.

Während der Stundung führt das Unternehmen seine ordentliche Tätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fort. Neue Gläubiger, die während der Stundung mit dem Unternehmen Geschäfte abschliessen, geniessen besonderen Schutz: Ihre Forderungen werden ausserhalb des Nachlassvertrags bezahlt (Art. 298 Abs. 2 SchKG).

Der ordentliche Nachlassvertrag (Art. 314 ff. SchKG)

Der ordentliche Nachlassvertrag ist eine zwischen dem Schuldner und seinen Nichtpfandgläubigern abgeschlossene, vom Gericht homologierte Vereinbarung. Er kann die Form annehmen:

  • Eines Nachlassvertrags mit Forderungsverzicht: Die Gläubiger erklären sich bereit, ihre Ansprüche auf einen bestimmten Prozentsatz zu reduzieren (z.B. 40 Rappen pro Franken);
  • Eines Stundungsvergleichs: Die Gläubiger gewähren einen Aufschub oder eine Staffelung der Zahlung ihrer Forderungen;
  • Einer Kombination der beiden.

Der Nachlassvorschlag muss in einer Gläubigerversammlung die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Gläubigern erhalten (Art. 305 SchKG). Das Gericht homologiert den Nachlassvertrag, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere wenn die widersprechenden Gläubiger nicht unzumutbar benachteiligt werden. Nach der Homologation bindet der Nachlassvertrag alle Nichtpfandgläubiger, auch jene, die dagegen gestimmt haben.

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG)

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ermöglicht es dem Schuldner, sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon vom Gericht ernannten Liquidatoren zu übergeben, damit diese eine geordnete Liquidation durchführen und den Erlös nach ihrem Rang an die Gläubiger verteilen. Diese Form wird dem Konkurs oft vorgezogen, da die Liquidation besser organisiert werden kann, die Aktiven besser bewertet werden können und bestimmte Betriebsteile als funktionale Einheit an einen Übernehmer abgetreten werden können.

Unsere Anwälte treten sowohl beratend für den Schuldner bei der Abfassung des Gesuchs und der Verhandlung mit den Gläubigern auf, als auch zur Vertretung der Gläubigerinteressen in den Nachlassversammlungen und Homologationsverfahren.

Häufig gestellte Fragen zum gerichtlichen Nachlassverfahren

Welche Unternehmen können vom Nachlassverfahren profitieren?

Das gerichtliche Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) steht jeder im Handelsregister eingetragenen natürlichen Person und jeder der Konkursbetreibung unterliegenden juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, kommerzielle Stiftung) offen. Es ist nicht grossen Unternehmen vorbehalten: auch KMU können davon profitieren. Die grundlegende Voraussetzung ist, dass die Sanierung oder die geordnete Liquidation des Unternehmens ernsthaft in Betracht kommt, was der Schuldner in seinem Nachlassstundungsgesuch glaubhaft machen muss.

Wie lange dauert die Nachlassstundung?

Das Gericht gewährt eine provisorische Stundung von maximal vier Monaten (Art. 293a SchKG), während der der ernannte Sachwalter die Situation des Unternehmens und die Machbarkeit eines Sanierungsplans prüft. Diese Stundung kann auf insgesamt bis zu 24 Monate verlängert werden (Art. 295a SchKG), wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere die Komplexität der Restrukturierung oder laufende Verhandlungen mit Gläubigern. Während der gesamten Stundungsdauer sind die Betreibungen und Konkursverfahren sistiert.

Was beinhaltet der ordentliche Nachlassvertrag?

Der ordentliche Nachlassvertrag (Art. 314 ff. SchKG) ist eine vom Gericht homologierte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, durch die diese entweder zustimmen, ihre Forderungen zu reduzieren (Nachlassvertrag mit Forderungsverzicht), eine verlängerte Zahlungsfrist zu gewähren (Stundungsvergleich) oder eine Kombination von beidem. Zur Homologation muss der Nachlassvertrag von einer qualifizierten Mehrheit von Gläubigern in einer Versammlung angenommen werden (die Hälfte nach Anzahl, die zwei Drittel der Forderungen vertreten, oder ein Viertel nach Anzahl, die drei Viertel der Forderungen vertreten, Art. 305 SchKG).

Was ist der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung?

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) beinhaltet, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen (oder einen Teil davon) einer geordneten Liquidation unter der Leitung eines vom Gericht ernannten Liquidators übergibt. Im Gegensatz zum Konkurs kann die Nachlassliquidation flexibler sein und Übernahmen der ganzen Tätigkeit oder von Teilen davon durch Dritte ermöglichen. Diese Art des Nachlassvertrags wird oft dem Konkurs vorgezogen, da er die Aktiven besser erhält und für die Gläubiger eine bessere Befriedigung erzielen kann.

Sind Pfandgläubiger an den Nachlassvertrag gebunden?

Nein. Pfandgläubiger (Hypothekar- oder Fahrnispfandgläubiger) sind grundsätzlich nicht an den Nachlassvertrag gebunden für den durch den Pfandwert gedeckten Teil ihrer Forderung (Art. 305 Abs. 3 SchKG). Nur der Teil ihrer Forderung, der den Pfandwert übersteigt, unterwirft sie als Nichtpfandgläubiger den Nachlassregeln. Dieser Schutz der gesicherten Gläubiger ist ein wichtiges Element, das bei der Aushandlung eines Nachlassplans zu berücksichtigen ist.

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