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PBM Avocats – Avocats Genève Lausanne
Öffentliches Beschaffungswesen

Öffentliches Beschaffungswesen

Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz

Das Recht des öffentlichen Beschaffungswesens regelt die Verfahren, mit denen öffentliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschaffen. In der Schweiz zielt dieses Recht auf die Gewährleistung von fairem Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung aller Anbieter ab. Das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, gilt für Bundesaufträge. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) regelt die kantonalen Aufträge. PBM Avocats berät und vertritt Unternehmen in Genf und Lausanne bei Ausschreibungsverfahren und Beschwerden.

Die Vergabeverfahrensarten

Verfahren Beschreibung Richtwerte (Bund)
Offenes VerfahrenÖffentliche Ausschreibung; alle Anbieter können ein Angebot einreichenOberhalb der WTO-Schwellenwerte
Selektives VerfahrenVorauswahl von Anbietern; nur die qualifizierten reichen ein Angebot einVariabel
EinladungsverfahrenDer Auftraggeber lädt direkt mehrere Anbieter ein (mind. 3)Mittlere Aufträge
Freihändiges VerfahrenDirektvergabe ohne WettbewerbKleinaufträge oder Notfälle

Die anwendbaren Schwellenwerte

Die Anwendungsschwellen variieren je nach Auftraggeber und Auftragsart. Für den Bund (BöB 2021):

  • Lieferungen und übliche Dienstleistungen: ab CHF 150'000 für das offene Verfahren
  • Bauleistungen: ab CHF 2'000'000
  • Besondere Dienstleistungen (Architektur, Ingenieurwesen usw.): ab CHF 100'000

Oberhalb der WTO-Schwellenwerte (internationale Abkommen) unterliegen die Aufträge den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), was den internationalen Wettbewerb öffnet.

Zuschlagskriterien: das wirtschaftlich günstigste Angebot

Seit der BöB-Reform 2021 ist das wichtigste Zuschlagskriterium das wirtschaftlich günstigste Angebot (WGA), nicht mehr allein der tiefste Preis. Sekundäre Kriterien können umfassen:

  • Qualität und technische Eignung des Angebots
  • Preis (oft mit 40-60% gewichtet)
  • Ausführungsfristen
  • Ökologische und soziale Nachhaltigkeit
  • Erfahrung und Referenzen des Anbieters
  • Innovation und Mehrwert des Angebots

Die Kriterien und ihre Gewichtung müssen im Voraus in den Ausschreibungsunterlagen (SIMAP) angekündigt werden. Jede Änderung der Kriterien während des Verfahrens ist rechtswidrig und kann eine Beschwerde begründen.

Ausschlüsse und Teilnahmebedingungen

Die Auftraggeber können Anbieter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausschliessen:

  • Strafrechtliche Verurteilung wegen Korruption, Geldwäscherei oder Betrug (Art. 44 BöB)
  • Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen
  • Unbeglichene Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge
  • Falsche Angaben in den eingereichten Unterlagen
  • Einreichung eines Angebots in Absprache mit anderen Anbietern

Die Beschwerde im Vergaberecht

Bei einer rechtswidrigen Entscheidung (Ausschluss, Zuschlag an einen anderen Anbieter) stehen folgende Beschwerdemöglichkeiten offen:

  • Bundesaufträge: Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) innerhalb von 20 Tagen (Art. 56 BöB)
  • Genfer Aufträge: Beschwerde bei der Verwaltungskammer des Kantonsgerichts (Frist 10 Tage in Vergabesachen gemäss LMP-GE)
  • Waadtländer Aufträge: Beschwerde beim Verwaltungs- und Öffentlichkeitsgericht des Kantonsgerichts

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss sofort gestellt werden, da er nicht automatisch gilt. Ohne aufschiebende Wirkung kann der Auftraggeber den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger unterzeichnen, was eine Annullierung erschwert.

Wann unterliegt ein öffentlicher Auftrag der Ausschreibungspflicht?

Die Schwellenwerte, die die Ausschreibungspflicht auslösen, variieren je nach Auftragsart und Auftraggeber (Bund oder Kantone). Für Bundesaufträge (BöB 2021): Lieferungen und Dienstleistungen CHF 150'000, Bauleistungen CHF 2'000'000, besondere Dienstleistungen CHF 100'000. Für kantonale Aufträge (IVöB) werden die Schwellenwerte in den interkantonalen Vereinbarungen festgelegt. Diese Schwellenwerte werden regelmässig revidiert.

Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung eines Zuschlags?

Häufige Beschwerdegründe sind: Verletzung der in den Ausschreibungsunterlagen angekündigten Zuschlagskriterien, Berücksichtigung nicht angekündigter Kriterien, offensichtlich fehlerhafte Bewertung der Angebote, rechtswidrige Ausschliessung eines Anbieters, Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips oder ein Interessenkonflikt des Auftraggebers.

Welche Frist gilt für die Anfechtung eines Zuschlagsentscheids?

Die Beschwerdefrist gegen einen Zuschlagsentscheid beträgt in der Regel 20 Tage ab der Zustellung des Entscheids (Art. 56 BöB für Bundesaufträge). Die Kantone wenden ähnliche Fristen an. Diese Frist ist kurz: Es ist unbedingt schnell zu handeln, sobald der Zuschlagsentscheid bekannt ist. Die aufschiebende Wirkung muss ebenfalls sofort beantragt werden.

Hat eine Beschwerde im Vergaberecht automatisch aufschiebende Wirkung?

Nein. Anders als in anderen Bereichen hat eine Beschwerde im Vergaberecht keine automatisch aufschiebende Wirkung (Art. 55 BöB). Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf dringenden Antrag gewähren, jedoch nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Glaubhaftmachung des geltend gemachten Rechts, Interesse an der Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands und Abwägung der betroffenen Interessen (öffentliches Interesse vs. Interesse des übergangenen Anbieters).

Kann ich Schadenersatz erhalten, wenn ich rechtswidrig von einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen wurde?

Ja, aber die Möglichkeiten sind begrenzt. Wenn der Auftrag bereits vergeben und ausgeführt wurde, kann der rechtswidrig übergangene Anbieter begrenzten Schadenersatz verlangen (oft entgangener Gewinn, manchmal Angebotskosten). Schadenersatz wird nur bei nachgewiesenem Verschulden des Auftraggebers zugesprochen. Die Rechtsprechung tendiert in diesem Punkt im Schweizer Recht zu einer restriktiven Haltung.

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