Der Patentschutz für Erfindungen in der Schweiz
Das Erfindungspatent ist ein vom Staat dem Erfinder einer neuen, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden und gewerblich anwendbaren Erfindung gewährtes ausschliessliches Recht. In der Schweiz wird der Patentschutz durch das Bundesgesetz über die Erfindungspatente (PatG) vom 25. Juni 1954 geregelt. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist die zuständige Schweizer Behörde für die Prüfung und Erteilung von Schweizer Patenten. PBM Avocats berät Erfinder und Unternehmen in Genf und Lausanne.
Patentierbarkeitsvoraussetzungen in der Schweiz
Um patentierbar zu sein, muss eine Erfindung drei kumulative Voraussetzungen erfüllen (Art. 1 PatG):
- Neuheit: Die Erfindung darf vor dem Anmeldedatum nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (Offenbarung durch den Erfinder, Veröffentlichungen, ältere Patente). Für bestimmte Offenbarungen durch den Erfinder selbst gilt eine Schonfrist von 6 Monaten
- Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung darf für einen Fachmann auf dem jeweiligen Gebiet nicht naheliegend aus dem Stand der Technik folgen (Nicht-Naheliegen)
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss in jeder Art von Industrie hergestellt oder verwendet werden können
Anmeldewege: Schweizer Patent, europäisches Patent oder internationales Patent
| Anmeldeweg | Behörde | Abdeckung | Dauer / Ungefähre Kosten |
|---|---|---|---|
| Schweizer Patent | IGE Bern | Nur Schweiz | 20 Jahre / CHF 2'000–5'000 |
| Europäisches Patent (EPA) | Europäisches Patentamt (München) | Designierte Länder in Europa (inkl. Schweiz) | 20 Jahre / CHF 15'000–30'000+ |
| PCT-Anmeldung | WIPO Genf | Internationale Phase + nationale Phasen | 30 Monate bis nationale Entscheidung |
Durch das Patent verliehene Rechte
Das Patent verleiht seinem Inhaber ein ausschliessliches Nutzungsrecht an der Erfindung im abgedeckten Gebiet:
- Recht zur Herstellung des patentierten Produkts
- Recht zur Vermarktung (Verkauf, Vermietung, Lieferung) des patentierten Produkts
- Recht zur Verwendung des patentierten Verfahrens
- Recht zur Einfuhr des patentierten Produkts
- Recht zur Lizenzvergabe an Dritte (ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz)
- Recht, Dritten zu untersagen, diese Handlungen ohne Erlaubnis vorzunehmen
Patentverletzung und Rechtsmittel
Eine Patentverletzung liegt vor, wenn die patentierte Erfindung ohne Genehmigung des Inhabers genutzt wird. Die Klageoptionen sind:
- Vorsorgliche Massnahmen: dringliche Unterlassungsverfügung durch das Bundespatentgericht (BPatG) oder das zuständige Kantonsgericht
- Zivilklage auf Unterlassung (Art. 72 PatG): dauerhaftes Verbot der Verletzungshandlungen
- Schadenersatzklage (Art. 73 PatG): Ersatz des erlittenen wirtschaftlichen Schadens
- Klage auf Herausgabe des Gewinns: Rückgabe der vom Verletzer erzielten Gewinne
- Strafklage (Art. 81 PatG): Busse oder Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Verletzung (auf Antrag)
Das Bundespatentgericht (BPatG)
Seit dem 1. Januar 2012 ist das Bundespatentgericht (BPatG) mit Sitz in Nidau-Biel die einzige gerichtliche Instanz, die für Patentstreitigkeiten in der Schweiz zuständig ist. Es entscheidet erstinstanzlich über Nichtigkeitsklagen und Verletzungsklagen. Die Richter des BPatG sind auf das Gebiet des Geistigen Eigentums und der Technologie spezialisierte Juristen und Techniker.
Welche Erfindungen können in der Schweiz patentiert werden?
Patentierbar sind neue Erfindungen (vor der Anmeldung nicht offenbart), die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (für einen Fachmann nicht naheliegend) und gewerblich anwendbar sind. Ausgeschlossen sind: wissenschaftliche Entdeckungen, mathematische Theorien, chirurgische Methoden, Pflanzensorten (durch andere Rechte geschützt) und Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.
Wie lange dauert der Patentschutz in der Schweiz?
Die maximale Schutzdauer eines Patents in der Schweiz beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldedatum, vorbehaltlich der Bezahlung der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann ein ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) die Schutzdauer um bis zu 5 weitere Jahre verlängern. Nach Ablauf dieser Fristen fällt die Erfindung in die Gemeinfreiheit.
Muss man ein Schweizer Patent UND ein europäisches Patent anmelden?
Nein. Ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes europäisches Patent, das die Schweiz designiert, hat nach der Validierung in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein Schweizer Patent. Das europäische Patent deckt je nach Designierung ein oder mehrere Länder ab. Für ausschliesslich den Schweizer Markt kann ein IGE-Patent ausreichen. Für einen breiteren internationalen Schutz sind PCT-Anmeldungen (Patent Cooperation Treaty) über die WIPO eine Option.
Wie geht man bei einer Patentverletzung in der Schweiz vor?
Bei einer Patentverletzung können Sie: (1) eine Abmahnung senden; (2) vorsorgliche Massnahmen beim Bundespatentgericht oder dem zuständigen Kantonsgericht beantragen; (3) eine Unterlassungs- und Schadenersatzklage einreichen. Das Bundespatentgericht (BPatG) in Nidau-Biel ist seit 2012 für Patentstreitigkeiten zuständig.
Wem gehört das Patent für eine von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung?
In der Schweiz (Art. 332 OR) gehören Erfindungen, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht (Diensterfindungen), dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Erfindung den Rahmen seiner vertraglichen Pflichten wesentlich überschreitet. Erfindungen, die ausserhalb der Arbeitszeit und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit gemacht werden, gehören dem Arbeitnehmer.