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Pauschalbesteuerung in der Schweiz

Pauschalbesteuerung in der Schweiz

Die Aufwandbesteuerung — gemeinhin als Pauschalbesteuerung bezeichnet — ist ein besonderes Steuerregime des Schweizer Rechts, das bestimmten ausländischen Staatsangehörigen erlaubt, die Steuer nicht auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Einkünfte und ihres Vermögens, sondern auf der Grundlage ihrer jährlichen Ausgaben zu bezahlen. Dieses in Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und in Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgesehene Regime stellt einen Attraktivitätsfaktor der Schweiz für wohlhabende ausländische Ansässige dar. PBM Avocats berät in Genf und Lausanne Personen, die erwägen, sich unter diesem Regime in der Schweiz niederzulassen, oder die die Konformität ihrer aktuellen Besteuerung überprüfen möchten.

Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung

Art. 14 Abs. 1 DBG sieht zwei kumulative Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung vor. Einerseits muss der Steuerpflichtige ausländischer Staatsangehöriger sein — Schweizer Staatsangehörige, auch Doppelbürger, sind vom Regime ausgeschlossen. Andererseits muss er sich erstmals in der Schweiz niederlassen oder, wenn er bereits in der Schweiz gewohnt hat, nach einer Unterbrechung von mindestens zehn Jahren wieder Wohnsitz nehmen. Dieses Regime kann daher nicht periodisch in regelmässigen Abständen genutzt werden.

Die wesentliche Voraussetzung ist die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Bedingung muss dauerhaft eingehalten werden: Wenn der Begünstigte der Pauschalbesteuerung beginnt, auf Schweizer Gebiet eine berufliche Tätigkeit auszuüben — auch in Teilzeit oder nebenberuflich — endet das Regime ab diesem Zeitpunkt. Die aktive Verwaltung eines persönlichen Anlageportfolios gilt in der Regel nicht als Erwerbstätigkeit. Hingegen kann die Verwaltung einer Gesellschaft, die Erbringung entlohnter Beratung oder die Ausübung eines aktiven Verwaltungsratsmandats problematisch sein.

Auf kantonaler Ebene stellen manche Kantone zusätzliche Bedingungen, insbesondere einen Mindestbetrag der Ausgaben oder einen jährlichen Mindeststeuerertrag. In Genf übernimmt das LIPP (Art. 14 ff.) die bundesrechtlichen Bedingungen und präzisiert die lokalen Modalitäten.

Berechnung der Bemessungsgrundlage und Mindestbeträge

Die Berechnungsgrundlage der Pauschalbesteuerung umfasst die jährlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen und der zu seinem Unterhalt beitragenden Personen in der Schweiz und im Ausland, einschliesslich der Ausgaben für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung, Freizeit, Reisen und jedes andere Element des Lebensstandards. Art. 14 Abs. 3 DBG legt die Sieben-Mal-Miete-Regel fest: Die Bemessungsgrundlage darf nicht tiefer sein als das Siebenfache des jährlich bezahlten Mietzinses oder des Eigenmietwerts der Hauptwohnung. Bei einer Jahresmiete von CHF 60'000 beträgt die Mindestbasis CHF 420'000.

Das DBG schreibt auch einen absoluten Sockelbetrag vor (CHF 421'700 für das Steuerjahr 2025, angepasst gemäss Landesindex der Konsumentenpreise). Die Kantone können einen höheren Sockelbetrag festlegen: Der Kanton Waadt setzt beispielsweise einen spezifischen kantonalen Mindestbetrag. Wenn die tatsächlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen unter der gesetzlichen Mindestbasis liegen, ist die gesetzliche Basis massgebend. Der Steuerpflichtige kann jederzeit zur ordentlichen Besteuerung optieren, wenn er diese für günstiger hält.

Die Kontrollrechnung und die Doppelbesteuerungsabkommen

Ein sogenannter Kontrollrechnungsmechanismus (Art. 14 Abs. 4 DBG) gewährleistet, dass die im Rahmen der Pauschalbesteuerung bezahlte Steuer nicht tiefer ist als bei ordentlicher Besteuerung für bestimmte Einkommens- und Vermögenselemente. Diese Berechnung wird jährlich durchgeführt: Wenn die nach dem ordentlichen Regime auf Einkünfte aus Schweizer Quellen, Einkünfte, für die eine Steuerermässigung gemäss einem DBA beantragt wird, und in der Schweiz gelegene Vermögenswerte berechnete Steuer höher ist als die Pauschalsteuer, ist der höhere Betrag geschuldet.

Um die in DBA vorgesehenen Ermässigungen in Anspruch zu nehmen (Rückerstattung ausländischer Quellensteuern, z.B. auf deutschen oder französischen Dividenden), muss der Begünstigte der Pauschalbesteuerung nachweisen können, dass das betreffende Einkommen in der Bemessungsgrundlage der Pauschalbesteuerung berücksichtigt wurde (Berücksichtigungsbedingung). PBM Avocats unterstützt seine Mandanten bei der jährlichen Erstellung der Kontrollrechnung und bei den Anträgen auf Rückerstattung ausländischer Quellensteuern.

Antragsverfahren und Rolle des Steuerberaters

Der Antrag auf Aufwandbesteuerung ist an die kantonale Steuerbehörde zu richten, bevor oder sobald der Wohnsitz in der Schweiz begründet wird. Es wird dringend empfohlen, die Schritte vor der Ankunft in der Schweiz einzuleiten, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Regime gewährt wird. Die Steuerbehörde kann Auskünfte über die weltweiten Einkünfte und das Vermögen des Steuerpflichtigen verlangen, um zu prüfen, ob die ermittelte Bemessungsgrundlage kohärent ist.

PBM Avocats begleitet Kandidaten der Pauschalbesteuerung von der Sondierungsphase an: Analyse der persönlichen Voraussetzungen, Vergleich der Steuerlasten zwischen den Kantonen, die die Pauschalbesteuerung anbieten, Vorbereitung des Antragsgesuchs, Begleitung der jährlichen Deklarationen und jährliche Überprüfung der Kontrollrechnung. Unsere in Genf und Lausanne tätige Kanzlei verfügt über fundierte Kenntnisse der Praktiken der Steuerverwaltungen dieser beiden Kantone.

Häufige Fragen zur Pauschalbesteuerung

Wer kann in der Schweiz von der Pauschalbesteuerung profitieren?

Die Aufwandbesteuerung ist ausländischen Staatsangehörigen (nicht Schweizern) vorbehalten, die sich erstmals in der Schweiz niederlassen oder nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren zurückkehren und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 14 Abs. 1 DBG). Schweizer Staatsangehörige sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird streng ausgelegt: jede in der Schweiz ausgeübte entlohnte Tätigkeit — auch nebenberuflich — führt zum Verlust des Anspruchs auf die Pauschalbesteuerung. Die Verwaltung eines privaten Anlageportfolios gilt in der Regel nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Manche Kantone stellen zusätzliche Bedingungen.

Wie wird die Bemessungsgrundlage der Pauschalbesteuerung berechnet?

Die Berechnungsgrundlage der Aufwandbesteuerung ist der Jahresbetrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen und der zu seinem Unterhalt beitragenden Personen, die in der Schweiz und im Ausland zur Sicherung ihres Lebensunterhalts anfallen. Art. 14 Abs. 3 DBG legt eine Mindestberechnungsgrundlage fest: mindestens das Siebenfache des Jahresmietzinses oder des Eigenmietwerts der Hauptwohnung in der Schweiz, oder mindestens das Siebenfache des Jahrespensionspreises, wenn der Steuerpflichtige in einem Hotel oder einer Pension wohnt. In jedem Fall darf die Bemessungsgrundlage nicht unter CHF 421'700 liegen (bundesrechtlicher Mindestbetrag für 2025, periodisch gemäss Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise angepasst). Die Kantone können höhere Mindestbeträge festlegen.

Welche Schweizer Kantone bieten noch die Pauschalbesteuerung an?

Die Pauschalbesteuerung wurde in mehreren Schweizer Kantonen infolge kantonaler Volksinitiativen abgeschafft. Sie wurde insbesondere in den Kantonen Zürich (2009), Schaffhausen (2012), Appenzell Ausserrhoden (2013), Basel-Stadt (2014) und Basel-Landschaft (2014) aufgehoben. Hingegen besteht sie in zahlreichen Kantonen weiterhin, darunter Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Bern, Luzern, Thurgau und Graubünden. Im Kanton Waadt wird die Pauschalbesteuerung durch Art. 14 bis 14d des kantonalen Steuergesetzes (LI-VD) geregelt. In Genf ist sie in Art. 14 und 14A des Gesetzes über die Besteuerung natürlicher Personen (LIPP) vorgesehen.

Kann man nach der Pauschalbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung wechseln?

Ja. Ein pauschal besteuerter Steuerpflichtiger kann jederzeit beantragen, der ordentlichen Besteuerung unterstellt zu werden. Dieser Antrag ist für die laufende und die folgenden Steuerperioden endgültig und unwiderruflich. In der Praxis kann die Wahl der ordentlichen Besteuerung vorteilhaft sein, wenn der Steuerpflichtige ein hohes tatsächliches Einkommen, aber effektive Aufwendungen unterhalb der minimalen Pauschalbasis hat, oder wenn er von spezifischen Abzügen profitieren möchte (Pensionskasseneinkäufe, Spendenabzüge, Berufskosten), die im Rahmen der Pauschalbesteuerung nicht verfügbar sind. PBM Avocats analysiert Ihre individuelle Situation, um das vorteilhafteste Regime zu bestimmen.

Ist die Pauschalbesteuerung mit Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar?

Die Frage ist heikel. Das Schweizer Recht erlaubt es, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Rahmen der Pauschalbesteuerung geltend zu machen, um eine Quellenentlastung auf ausländische Einkünfte zu erhalten (z.B. Dividenden oder Zinsen aus Staaten, die mit der Schweiz ein DBA abgeschlossen haben), aber einige Vertragsstaaten haben Einschränkungen eingeführt. Das DBA ist nur auf Einkünfte anwendbar, deren Quelle im Partnerstaat liegt und die in der Bemessungsgrundlage der Pauschalbesteuerung berücksichtigt werden (sogenannte Kontrollrechnung). Diese Kontrollrechnung stellt sicher, dass die auf der Pauschale bezahlte Steuer nicht tiefer ist als die Steuer, die geschuldet wäre, wenn die ordentliche Besteuerung auf Einkünfte und Vermögen aus Schweizer Quellen und die berücksichtigten Elemente aus ausländischen Quellen angewendet würde.

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