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Rechte und Pflichten von Miteigentümern

Rechte und Pflichten von Miteigentümern

Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer in der Schweiz

Das Stockwerkeigentum (StWE) ist eine in der Schweiz weit verbreitete Form des Immobilieneigentums. Dieses Rechtsinstitut ermöglicht es mehreren Personen, unterschiedliche Teile eines Gebäudes zu besitzen und dabei bestimmte Gemeinschaftsräume zu teilen. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten jedes Eigentümers präzise und schafft ein Gleichgewicht zwischen der Ausübung des individuellen Eigentumsrechts und den Sachzwängen des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft. Unsere Kanzlei begleitet Stockwerkeigentümer täglich beim Verständnis und der Anwendung dieser komplexen gesetzlichen Bestimmungen.

Übersicht der wichtigsten Rechte und Pflichten

Bereich Rechte des Stockwerkeigentümers Pflichten des Stockwerkeigentümers
SondereigentumFrei ausbauen, vermieten, verkaufen, verpfändenUnterhalten, Liegenschaft nicht beschädigen, Reglement einhalten
Gemeinschaftliche TeileNutzung nach Quote, Mitwirkung an EntscheidenNebenkosten tragen, Zugang für gemeinsame Arbeiten ermöglichen
VersammlungAbstimmen, Traktanden vorschlagen, Beschlüsse anfechten (1 Monat)Rechtmässig gefasste Beschlüsse einhalten
FinanzenZugang zu Konten und BelegenNebenkosten und Beiträge an Erneuerungsfonds bezahlen
NachbarschaftEinhalten des Reglements durch Nachbarn verlangenToleranz gegenüber üblichen Belästigungen, Hausfrieden nicht stören

Rechtliche Grundlagen des Stockwerkeigentums in der Schweiz

Das Stockwerkeigentum in der Schweiz beruht auf einem strukturierten Rechtsrahmen, der die Rechte und Pflichten jedes Stockwerkeigentümers definiert. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) widmet seine Artikel 712a bis 712t dem Stockwerkeigentum, der häufigsten Form des Miteigentums im Land. Diese Regelung trifft eine grundlegende Unterscheidung zwischen dem Sondereigentum, das ausschliesslich jedem Stockwerkeigentümer gehört, und den gemeinschaftlichen Teilen, die von allen Stockwerkeigentümern gemeinsam gehalten werden.

Das Schweizer Recht sieht vor, dass jeder Stockwerkeigentümer über eine in Tausendsteln oder Prozentsätzen ausgedrückte Quote verfügt. Diese Quote bestimmt nicht nur den Umfang seines Rechts an den gemeinschaftlichen Teilen, sondern dient auch als Berechnungsgrundlage für seinen Beitrag zu den Nebenkosten und für das Stimmgewicht an den Eigentümerversammlungen.

Begründungsakt und Verwaltungsreglement

Das Stockwerkeigentum wird in der Regel durch einen notariell beurkundeten Akt begründet, der umfasst:

  • Den Begründungsakt zur Aufteilung des Gebäudes
  • Das Verwaltungs- und Benützungsreglement mit den Betriebsregeln
  • Die Pläne zur Abgrenzung von Sondereigentum und gemeinschaftlichen Teilen

Ausschliessliche Rechte der Stockwerkeigentümer

Jeder Stockwerkeigentümer in der Schweiz geniesst ausschliessliche Rechte an seinem Sondereigentum. Konkret bedeutet dies, dass er:

  • Seinen Anteil persönlich bewohnen oder an Dritte vermieten kann
  • Innenausbauten vornehmen kann
  • Seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer verkaufen oder verpfänden kann
  • Seinen Anteil durch Erbgang übertragen kann

Diese Rechte gelten in der Regel für die durch Wände, Böden und Decken der Wohnung abgegrenzten Räume sowie die darin befindlichen Installationen, die ausschliesslich dem Eigentümer dienen (Sanitär-, Elektro-, Einzelheizungsinstallationen usw.).

Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile

Gemäss Art. 712b ZGB gelten als gemeinschaftliche Teile:

  • Das Grundstück, auf dem das Gebäude steht
  • Tragende Elemente und Gebäudestruktur
  • Fassaden, Dächer und Aussenwände
  • Treppenhäuser und Aufzüge
  • Technische Räume (Heizraum, Veloraum, Waschküche...)
  • Gemeinschaftliche Anlagen (Zentralheizung, Gemeinschaftsantennen...)

Das ZGB setzt für verschiedene Beschlussfassungen unterschiedliche Mehrheiten voraus:

  • Einfache Mehrheit der anwesenden Stockwerkeigentümer für gewöhnliche Verwaltungsakte
  • Qualifizierte Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die mehr als die Hälfte der Quoten vertreten) für bedeutendere Verwaltungsakte
  • Doppelt qualifizierte Mehrheit für bestimmte Hauptentscheide
  • Einstimmigkeit für die gravierendsten Entscheide

Finanzielle Pflichten der Stockwerkeigentümer

Art der Nebenkosten Übliche Aufteilung Bemerkung
Unterhalt gemeinschaftliche TeileNach QuoteKann durch Reglement moduliert werden
GebäudeversicherungsprämienNach QuoteKollektive Pflichtversicherung
VerwalterhonorarNach QuoteDurch Versammlung festgelegt
AufzugskostenVariabel (oft nach Stockwerk)Reglement kann Sonderschlüssel vorsehen
ErneuerungsfondsNach QuoteGesetzlich nicht vorgeschrieben, aber empfohlen
Öffentliche Abgaben (Grundbuch)Nach QuoteNach kantonalen Bestimmungen

Streitbeilegung im Stockwerkeigentum

Das Leben im Stockwerkeigentum kann Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Eigentümern oder mit dem Verwalter erzeugen. Das Schweizer Recht sieht verschiedene Mechanismen zur Lösung dieser Konflikte vor, von der Mediation bis hin zu Gerichtsverfahren.

Versammlungsbeschlüsse können innerhalb einer in der Regel auf einen Monat festgesetzten Frist vor den Gerichten angefochten werden. Anfechtungsgründe umfassen:

  • Nichtbeachtung der Einladungs- oder Mehrheitsregeln
  • Verletzung des Verwaltungsreglements
  • Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
  • Verletzung der Grundrechte eines Stockwerkeigentümers

Darf ein Stockwerkeigentümer Arbeiten in seinem Sondereigentum ohne Bewilligung ausführen?

Für Arbeiten, die ausschliesslich das Innere des Sondereigentums betreffen (Anstrich, Bodenbeläge, nicht tragende Trennwände), ist grundsätzlich keine Zustimmung der Versammlung erforderlich. Arbeiten, die gemeinschaftliche Teile, die Struktur, die Fassaden, gemeinschaftliche Installationen (Heizung, Wasser) betreffen oder das Äussere verändern, erfordern einen Versammlungsbeschluss mit der entsprechenden Mehrheit. Das Stockwerkeigentumsreglement kann ebenfalls spezifische Pflichten vorsehen, wie die vorherige Information des Verwalters. Eine Baubewilligung kann je nach Kanton zusätzlich erforderlich sein.

Was passiert, wenn ein Miteigentümer seine Nebenkosten nicht bezahlt?

Die Nichtzahlung der Nebenkosten setzt den säumigen Miteigentümer mehreren Konsequenzen aus: Verzugszinsen, Einleitung einer Betreibung durch den Verwalter und Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts an seinem Anteil (gesetzliches Pfandrecht der Gemeinschaft). Das Schweizer Recht verleiht der Gemeinschaft wirksame Mittel zur Eintreibung offener Forderungen, bis hin zur Zwangsverwertung des Anteils in extremen Fällen. PBM Avocats berät Verwalter über das geeignetste Eintreibungsverfahren in Genf und im Kanton Waadt.

Innerhalb welcher Frist kann ein Miteigentümer einen Versammlungsbeschluss anfechten?

Die zwingende Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Miteigentümer Kenntnis vom Beschluss erhalten hat (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Diese Frist läuft auch dann, wenn das Protokoll noch nicht offiziell zugestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss endgültig und vollstreckbar, auch wenn er unrechtmässig war. Die Anfechtung erfolgt vor dem zuständigen Zivilgericht. PBM Avocats analysiert angefochtene Beschlüsse schnell, um innerhalb dieser zwingenden Frist handeln zu können.

Welches sind die Mindestunterhaltspflichten für ein Stockwerkeigentum?

Jeder Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, seinen Sondereigentumsanteil so zu unterhalten, dass er der Liegenschaft und den anderen Miteigentümern keinen Schaden zufügt (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Dies umfasst insbesondere: Unterhalt der ausschliesslich ihm gehörenden Installationen (Wasser, Strom, Einzelheizung), Behebung von Mängeln, die Schäden an gemeinschaftlichen Teilen oder anderen Anteilen verursachen können (Wasserlecks, Isolierprobleme), und Durchführung von Reparaturen im Bereich seines Sondereigentums. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann er gegenüber den anderen Miteigentümern zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

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