Das Existenzminimum bei Scheidung in der Schweiz
Die eheliche Trennung stellt eine erhebliche emotionale und finanzielle Belastung dar. In der Schweiz ist das Existenzminimum ein grundlegender Aspekt bei Scheidungsverfahren, da es die Beitragsfähigkeit der Ehegatten bestimmt und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge direkt beeinflusst. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat genaue Regeln festgelegt, um zu gewährleisten, dass jede Partei nach der Eheauflösung einen würdigen Lebensstandard aufrechterhalten kann.
Rechtliche Grundlagen des Existenzminimums im Schweizer Scheidungsrecht
Das Konzept des Existenzminimums im Scheidungsrecht findet seine Verankerung in mehreren Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, insbesondere den Art. 125 (Unterhalt nach Scheidung) und 276 (Unterhaltspflicht der Eltern). Im Schweizer Recht unterscheidet man zwei Arten von Existenzminimum: das Existenzminimum nach Betreibungsrecht (SchKG-Minimum) und das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum.
Das Existenzminimum nach Betreibungsrecht (SchKG)
Dieses Minimum ist eine unantastbare Schwelle, die für die Schuldenzahlung nicht gepfändet werden kann. Es umfasst:
- Einen Pauschalgrundbtrag (etwa CHF 1'200 für eine Einzelperson, CHF 1'700 für ein Paar)
- Die Miete und Nebenkosten
- Die obligatorischen Krankenkassenprämien
- Die unentbehrlichen Berufsauslagen
- Die kraft Familienrecht geschuldeten Unterhaltsbeiträge
Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum
Vollständiger, umfasst dieses Minimum zusätzliche Elemente:
- Die laufenden Steuern
- Nicht durch die Versicherung gedeckte Arztkosten
- Bestimmte Aus- oder Weiterbildungs- oder Freizeitausgaben
- In bestimmten Fällen ein Sparanteil
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere BGE 140 III 337) hat die Umrisse dieses erweiterten Existenzminimums präzisiert, das zur Anwendung kommt, wenn die finanzielle Situation der Ehegatten es erlaubt.
Berechnung des Existenzminimums im Scheidungsverfahren
Die Feststellung des Existenzminimums ist ein entscheidender Schritt in jedem Schweizer Scheidungsverfahren. Die Berechnung erfolgt in der Regel in zwei Schritten: Bestimmung der Grundbedarfsbeträge nach kantonalen Richtlinien und Hinzufügung der belegten tatsächlichen Lasten.
Die Jurisprudenz hat das Konzept des hypothetischen Einkommens entwickelt: Der Richter kann einem Ehegatten, der nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, ein dem Richter angemessen erscheinendes Einkommen anrechnen (BGE 143 III 233). Ebenso kann der Angemessenheitscharakter der Lasten angefochten werden, z.B. ein überhöhter Mietzins im Verhältnis zur lokalen oder persönlichen Situation.
Beträge des SchKG-Existenzminimums in der Schweiz (2024)
Die Grundbeträge des Existenzminimums nach Betreibungsrecht (SchKG) werden durch die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz festgelegt und regelmässig aktualisiert. Die nachstehenden Beträge sind Richtwerte.
| Haushaltszusammensetzung | Monatlicher Grundbetrag (CHF) | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Einzelperson | CHF 1'200 | Grundbetrag, ohne Miete, KVG und Berufsauslagen |
| Paar (2 Erwachsene) | CHF 1'700 | Für beide Ehegatten zusammen |
| Kind 0 bis 6 Jahre | CHF 400 | Wird zum Haushalts-Grundbetrag addiert |
| Kind 6 bis 12 Jahre | CHF 600 | Wird zum Haushalts-Grundbetrag addiert |
| Kind 12 bis 18 Jahre | CHF 700 | Wird zum Haushalts-Grundbetrag addiert |
| Miete und Nebenkosten | Tatsächlicher Betrag (im Rahmen des Angemessenen) | Wird zum Grundbetrag addiert |
| Obligatorische KVG-Prämie | Tatsächlicher Betrag | KVG-Subvention abgezogen, wenn gewährt |
| Berufsauslagen | Gemäss Belegen (Transport, Mahlzeiten) | Wird zum Grundbetrag addiert |
Hinweis: Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum umfasst zusätzlich die laufenden Steuern und andere belegte Lasten. In Genf und Lausanne ist der tatsächliche Mietzins oft der entscheidendste Posten in der Gesamtberechnung.
Auswirkungen des Existenzminimums auf die Unterhaltsbeiträge
Die Berechnung des Existenzminimums beeinflusst direkt die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, sowohl für den Ex-Ehegatten als auch für die Kinder. Wenn die Ressourcen nicht ausreichen, um die Bedürfnisse aller Familienmitglieder nach der Trennung zu decken, gilt folgende Prioritätsordnung:
- Das SchKG-Existenzminimum des Pflichtigen (Person, die den Unterhalt zahlt)
- Der Unterhalt der minderjährigen Kinder
- Der Unterhalt des Ex-Ehegatten
- Der Unterhalt der in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder
Seit 2017, mit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts, muss der Kindsbeitrag eine Beteiligung an den Betreuungskosten durch den obhutsberechtigten Elternteil umfassen, was die bisher festgelegten Berechnungen wesentlich verändert.
Häufige Fragen zum Existenzminimum bei Scheidung
Was ist der Unterschied zwischen dem SchKG-Existenzminimum und dem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum?
Das SchKG-Existenzminimum (Betreibungsrecht) ist die unantastbare Schwelle, unterhalb derer der Schuldner nicht gepfändet werden kann. Es umfasst einen Pauschalgrundbtrag (etwa CHF 1'200/Monat für eine Einzelperson), die Miete, die obligatorischen KVG-Prämien und die unentbehrlichen Berufsauslagen. Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum ist grosszügiger: Es berücksichtigt zusätzlich die laufenden Steuern, bestimmte Zusatzversicherungen, regelmässige Arztkosten und andere angemessene Ausgaben. Im Scheidungsrecht dient das erweiterte Existenzminimum als Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die Gesamtressourcen reichen nicht aus – in diesem Fall kehrt man zum SchKG-Minimum zurück.
Wie wird das Existenzminimum für Kinder berechnet?
Für jedes Kind umfasst das Existenzminimum: einen Grundbetrag nach Alter (etwa CHF 400 für Kinder unter 6 Jahren, CHF 600 von 6 bis 12 Jahren, CHF 700 von 12 bis 18 Jahren), einen anteiligen Mietzins beim obhutsberechtigten Elternteil, die KVG-Prämien, die Betreuungs- oder Schulkosten, angemessene ausserschulische Aktivitäten und besondere Arztkosten. Die Kinderzulagen (CHF 200 bis 310/Monat je nach Kanton) werden vom Bedarf des Kindes abgezogen. Seit BGE 144 III 377 müssen die Zulagen vorrangig dem Bedarf des Kindes zugewiesen werden.
Was geschieht, wenn die Einkünfte nicht ausreichen, um alle Existenzminima zu decken?
Wenn die kumulierten Ressourcen beider Ehegatten nicht ausreichen, um das Existenzminimum aller Beteiligten zu decken, gilt eine Hierarchie: (1) Das SchKG-Existenzminimum des Pflichtigen wird zuerst gewahrt; (2) Der Unterhalt der minderjährigen Kinder hat Vorrang; (3) Der Unterhalt des Ex-Ehegatten kommt danach; (4) Der Unterhalt der in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder steht an letzter Stelle. In diesen Situationen kann das Gericht einen Beitrag festsetzen, der unter den festgestellten Bedürfnissen liegt oder sogar null, wobei die Parteien dann Sozialhilfe in Anspruch nehmen können.
Kann der im Existenzminimum berücksichtigte Mietzins angefochten werden?
Ja. Wenn ein Ehegatte eine Wohnung mit einem offensichtlich überhöhten Mietzins im Verhältnis zu seiner persönlichen Situation und dem lokalen Markt mietet, kann das Gericht einen niedrigeren hypothetischen Mietzins für die Berechnung des Existenzminimums ansetzen. Diese Anfechtung ist in Scheidungsverfahren häufig. Die Behörde kann den angemessenen Mietzins für eine Wohnung anrechnen, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Person in der betreffenden Region entspricht – z.B. in Genf oder Lausanne, wo die Mieten hoch sind, wendet das Gericht dennoch einen Angemessenheitsmassstab an.