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Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung in der Schweiz

Die einvernehmliche Scheidung ist ein vereinfachtes Verfahren, das Ehegatten, die sich über die Auflösung ihrer Ehe einig sind, ermöglicht, Fristen und Kosten zu reduzieren. Im Schweizer Recht bietet diese Option einen weniger konfliktreichen Weg zur Beendigung des ehelichen Bandes unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten. Unsere Anwaltskanzlei begleitet Paare bei diesem Verfahren und achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den Schutz der Rechte der betroffenen Parteien. Die Scheidungskonvention, der Eckpfeiler dieses Verfahrens, erfordert besondere Sorgfalt, um eine gerechte Regelung der Vermögensfragen, der elterlichen Sorge und des Kindesunterhalts zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen der einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz

Die einvernehmliche Scheidung findet ihren gesetzlichen Rahmen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, hauptsächlich in den Art. 111 und 112. Dieses Verfahren beruht auf dem gemeinsamen Willen der Ehegatten, ihre Ehe aufzulösen, der durch ein gemeinsames Begehren an das zuständige Gericht manifestiert wird. Im Gegensatz zur streitigen Scheidung zeigt diese Option einen konsensorientierten Ansatz, bei dem sich die Parteien über die Modalitäten ihrer Trennung einigen.

Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung

Um ein einvernehmliches Scheidungsverfahren in der Schweiz einzuleiten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Beide Ehegatten müssen der Scheidung frei zustimmen
  • Sie müssen eine vollständige Konvention über die Scheidungsfolgen vorlegen
  • Wenn das Paar minderjährige Kinder hat, überprüft das Gericht, ob die Regelungen für die Kinder angemessen sind
  • Die Ehegatten müssen persönlich vor dem Richter erscheinen (ausser in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen)

Das Gericht prüft die Scheidungsgründe in diesem Verfahren nicht, im Gegensatz zur streitigen Scheidung. Diese Besonderheit ist einer der Hauptvorteile der einvernehmlichen Scheidung, da sie die Ehegatten davon befreit, die intimen Gründe ihrer Trennung offenzulegen.

Die Scheidungskonvention: zentrales Element des Verfahrens

Die Scheidungskonvention ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz. Sie muss zwingend mehrere Aspekte regeln:

  • Die Abwicklung des Güterrechts und die Güterteilung
  • Die Zuweisung der ehelichen Wohnung
  • Die beruflichen Vorsorgeguthaben (2. Säule)
  • Allfällige Unterhaltsbeiträge zwischen Ex-Ehegatten
  • Die elterliche Sorge und das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder
  • Das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils
  • Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder

Die Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben (2. Säule) verdient besondere Aufmerksamkeit. Nach dem gesetzlichen Hälftigungsprinzip hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung des anderen, berechnet für die Ehedauer. Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich, müssen aber ausdrücklich in der Konvention erwähnt und begründet werden.

Verfahrensschritte und Fristen

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Schritte einer einvernehmlichen Scheidung in der Schweiz bei vollständiger Einigung (Art. 111 ZGB) und die indikativen Fristen in Genf und im Kanton Waadt zusammen.

Schritt Beschreibung Indikative Frist
1. VorbereitungDokumentensammlung, Verhandlung der Konvention, Einholung der 2.-Säule-Ausweise2 bis 8 Wochen
2. Einreichung des BegehrensEinreichung des gemeinsamen Begehrens und der unterzeichneten Konvention beim zuständigen GerichtTag X
3. VorladungDas Gericht lädt die Ehegatten zur Verhandlung vor (persönliches Erscheinen obligatorisch)4 bis 10 Wochen nach Einreichung
4. VerhandlungÜberprüfung der freien Zustimmung, Prüfung der Konvention, allfällige Anhörung der KinderDauer: 30 bis 90 Min.
5. UrteilScheidungsspruch und Homologation der Konvention an der Verhandlung (oder einige Tage später)0 bis 4 Wochen nach Verhandlung
6. RechtskraftAblauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, Benachrichtigung des Zivilstandsamtes30 Tage nach Urteil
Gesamtfrist (ohne Kinder)Vollständige Einigung, keine minderjährigen Kinder2 bis 4 Monate
Gesamtfrist (mit Kindern)Vollständige Einigung, minderjährige Kinder betroffen3 bis 6 Monate

Die Gerichtskosten variieren je nach Kanton. Zur Orientierung liegen die Gerichtsgebühren für eine einvernehmliche Scheidung ohne Kinder in Genf und Waadt in der Regel zwischen 500 und 1'500 CHF. Anwaltshonorarare kommen je nach Komplexität der Konvention hinzu.

Finanzielle und vermögensrechtliche Aspekte

Die Scheidung hat erhebliche finanzielle und vermögensrechtliche Folgen für die Ehegatten. Die Güterrechtsabwicklung, das Teilen der 2.-Säule-Guthaben und die Regelung von Unterhaltsbeträgen sind die zentralen Elemente. Unsere Anwaltskanzlei begleitet die Ehegatten in dieser heiklen Phase und achtet auf eine gerechte Aufteilung des ehelichen Vermögens. Das Schweizer Recht sieht auch Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten vor, der aufgrund der Ehe in einer wirtschaftlich nachteiligen Lage ist.

Schutz der Interessen der Kinder

Bei minderjährigen Kindern muss ihr Kindeswohl alle Entscheidungen leiten. Seit der 2014 in Kraft getretenen Reform des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz als Regelfall, auch nach der Scheidung. Die Konvention muss den Wohnort, die täglichen Betreuungsmodalitäten, einen Wechselrechtsplan bei gemeinsamer Obhut und die Aufteilung der elterlichen Verantwortlichkeiten festlegen. Das Gericht homologiert die Konvention nur, wenn es diese Regelungen dem Kindeswohl entsprechend beurteilt.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Ist für eine einvernehmliche Scheidung in der Schweiz zwingend ein Anwalt erforderlich?

Das Gesetz schreibt keine Anwaltsvertretung bei einer einvernehmlichen Scheidung (Art. 111-112 ZGB) vor. Die Ehegatten können ihr gemeinsames Begehren ohne anwaltliche Unterstützung einreichen. Die Abfassung der Scheidungskonvention – die das Güterrecht, die 2. Säule, die Unterhaltsbeträge und die elterliche Sorge regelt – beinhaltet jedoch komplexe finanzielle und rechtliche Fragen. Ein Fehler oder eine Ungenauigkeit in der Konvention kann dauerhafte Folgen haben. PBM Avocats empfiehlt dringend eine Rechtsberatung, auch bei einvernehmlichen Scheidungen.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in der Schweiz?

Bei vollständiger Einigkeit der Ehegatten über alle Scheidungsfolgen (Art. 111 ZGB) ist das Verfahren relativ schnell: zwischen 2 und 6 Monaten je nach Auslastung der kantonalen Gerichte. In Genf und im Kanton Waadt beträgt die durchschnittliche Frist etwa 3 bis 4 Monate zwischen Einreichung des Begehrens und dem Urteil. Diese Frist umfasst die Benachrichtigung des anderen Ehegatten, die Vorladung zur Verhandlung und den Urteilsspruch. Bei nur teilweiser Einigung (Art. 112 ZGB) kann das Verfahren länger dauern, da das Gericht die strittigen Punkte entscheiden muss.

Kann man sich einvernehmlich scheiden lassen, wenn man minderjährige Kinder hat?

Ja. Das Vorhandensein minderjähriger Kinder steht einer einvernehmlichen Scheidung nicht entgegen. Die Scheidungskonvention muss jedoch zwingend die elterliche Sorge, den Wohnort der Kinder, das Besuchsrecht und die Unterhaltsbeträge regeln. Das Gericht überprüft, ob diese Regelungen dem Kindeswohl entsprechen (Art. 111 Abs. 2 ZGB). Wenn der Richter die Regelungen für unzureichend oder den Schutz der Kinder für nicht ausreichend hält, kann er die Homologation der Konvention in diesen Punkten verweigern und Änderungen verlangen.

Welche Dokumente sind für ein einvernehmliches Scheidungsbegehren erforderlich?

Das Begehren muss beigefügt werden: (1) die von beiden Ehegatten unterzeichnete Scheidungskonvention; (2) ein aktueller Zivilstandsregisterauszug (Heiratsurkunde); (3) Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder gegebenenfalls; (4) Dokumente zur finanziellen Situation beider Parteien (Lohnabrechnungen, aktuelle Steuererklärungen); (5) Freizügigkeitsausweise beider Ehegatten mit den aktuellen Austrittsleistungen und der Leistung zum Zeitpunkt der Eheschliesssung, die zur Berechnung der 2.-Säule-Teilung notwendig sind. Standardformulare sind bei den kantonalen Gerichten in Genf und Waadt erhältlich.

Kann eine homologierte Scheidungskonvention nach dem Urteil geändert werden?

Klauseln über den Unterhalt des Ex-Ehegatten und die Kinderbeiträge können auf gerichtlichem Weg geändert werden, wenn sich die Umstände erheblich und dauerhaft geändert haben (Art. 129 und 286 ZGB). Hingegen haben die Vermögensklauseln (Güterrechtsabwicklung, 2.-Säule-Teilung) grundsätzlich definitiven Charakter, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Nur ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 24 OR oder eine unter Zwang unterschriebene Konvention könnte gegebenenfalls eine Überprüfung dieser Klauseln rechtfertigen.

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