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Scheidung und Trennung in der Schweiz

Scheidung und Trennung in der Schweiz

Die Scheidung ist eines der bedeutendsten Gerichtsverfahren, das eine Person durchlaufen kann: Sie betrifft gleichzeitig die persönliche und vermögensmässige Situation sowie häufig das Schicksal der gemeinsamen Kinder. Das Schweizer Scheidungsrecht, geregelt durch die Art. 111 bis 149 ZGB und die Zivilprozessordnung (ZPO), bietet je nach Einigungsgrad der Ehegatten verschiedene Verfahrenswege. PBM Avocats berät und vertritt seine Mandanten in Scheidungs- und Trennungsverfahren vor den Genfer und Waadtländer Gerichten und sucht nach dauerhaften und ausgewogenen Lösungen, auch durch Verhandlung oder Mediation.

Scheidung auf gemeinsames Begehren: Verfahren und Voraussetzungen

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist die in der Praxis häufigste Form. Wenn sich die Ehegatten über den Scheidungsgrundsatz und alle ihre Folgen einigen – Liquidation des Güterrechts, Teilung der 2.-Säule-Guthaben (Art. 122 ff. ZGB), Obhut und Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhaltsbeitrag –, können sie dem Richter eine vollständige Scheidungskonvention vorlegen (Art. 111 ZGB). Das Gericht homologiert die Konvention nach Anhörung der Ehegatten, wenn es feststellt, dass die Parteien sie frei und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben, sie klar und vollständig ist und die Interessen der gemeinsamen Kinder nicht offensichtlich verletzt.

Wenn die Ehegatten sich über den Scheidungsgrundsatz, aber nicht über alle Nebenfolgen einigen, erlaubt Art. 112 ZGB dem Richter, die Scheidung auszusprechen und selbst über die Streitpunkte zu entscheiden. Dieses gemischte Verfahren vermeidet die zweijährige Wartefrist für die einseitige Scheidung, während es die Möglichkeit bewahrt, fortbestehende Meinungsverschiedenheiten richterlich zu klären. PBM Avocats berät häufig Ehegatten bei der Abfassung vollständiger Scheidungskonventionen, um die Chancen einer raschen Homologation zu maximieren.

Einseitige Scheidung und Auflösung der Ehe aus wichtigen Gründen

Wenn kein Einverständnis über den Scheidungsgrundsatz besteht, kann ein Ehegatte nach zwei Jahren tatsächlicher Trennung ein einseitiges Begehren stellen (Art. 114 ZGB). Die Trennung erfordert keine besonderen Formalitäten; es genügt, dass die Ehegatten kein tatsächliches Zusammenleben mehr führen. Der klagende Ehegatte muss die Dauer der Trennung nachweisen; der andere Ehegatte kann der Scheidung nach Ablauf dieser Frist nicht widersprechen, kann aber die Nebenfolgen anfechten.

Bei schwerwiegenden Umständen, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen, kann die Scheidung sofort ohne Trennungsfrist verlangt werden (Art. 115 ZGB). Die Schweizer Gerichte interpretieren diese Bestimmung restriktiv: Gewöhnliche eheliche Spannungen genügen nicht; es bedarf objektiv schwerwiegender Gründe wie erwiesener ehelicher Gewalt, offenkundiger Untreue oder definitiver und unwiderbringlicher Aufgabe des Zusammenlebens. Die Beweislast liegt beim Kläger.

Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft und vorsorgliche Massnahmen

Schon zu Beginn einer faktischen Trennung, noch vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens, können die Ehegatten das zuständige Gericht anrufen, um Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft zu erwirken (Art. 172 ff. ZGB). Diese Massnahmen regeln das getrennte Leben der Ehegatten: Sie bestimmen die Zuweisung der Ehewohnung, setzen einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag fest, regeln Obhut und Besuchsrecht über die Kinder und können die richterliche Gütertrennung anordnen (Art. 176 ZGB). Sie werden im summarischen Verfahren ausgesprochen, was einen raschen Entscheid ermöglicht.

Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens können analoge vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden (Art. 276 ZPO). Sie bestehen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und können bei Änderung der Umstände abgeändert werden. PBM Avocats greift dringend ein, um diese Massnahmen zu erwirken oder anzufechten, insbesondere um den Schutz der Ehewohnung zu gewährleisten oder die Bezahlung eines angemessenen vorläufigen Unterhaltsbeitrags sicherzustellen.

Nebenfolgen der Scheidung: Vermögen, Kinder und Vorsorge

Das Scheidungsurteil regelt nicht nur die Auflösung des Ehebandes, sondern auch alle Nebenfolgen. Die Güterrechtsabwicklung bestimmt die Vermögensteilung zwischen den Ehegatten nach dem anwendbaren Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Die Teilung der 2. Säule stellt häufig einen wesentlichen Vermögenswert dar, insbesondere bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie reduziert hat.

Die Obhut über die Kinder und der Unterhaltsbeitrag – sowohl für die Kinder als auch für den Ex-Ehegatten – sind Gegenstand besonderer Bestimmungen des Scheidungsurteils, die selbst bei Einigkeit der Parteien der richterlichen Kontrolle unterliegen. Der Richter kann Konventionen, die den Interessen des Kindes zuwiderlaufen, nicht homologieren. Schliesslich müssen auch praktische Fragen wie das Namensrecht, der Erhalt von Versicherungsrechten oder die Schuldenverteilung im Rahmen des Verfahrens geregelt werden.

Häufige Fragen zu Scheidung und Trennung

Was ist der Unterschied zwischen Scheidung auf gemeinsames Begehren und einseitiger Scheidung?

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) steht Ehegatten offen, die sich über den Scheidungsgrundsatz und alle Nebenfolgen einigen: Güterrechtsabwicklung, 2.-Säule-Teilung, Obhut und Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhaltsbeitrag. Sie legen dem Richter eine vollständige Konvention vor, der sie homologiert, nachdem er festgestellt hat, dass die Parteien sie frei und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben, sie klar und vollständig ist und die Interessen der gemeinsamen Kinder nicht offensichtlich verletzt. Wenn die Ehegatten sich über den Grundsatz, aber nicht über alle Nebenfolgen einigen, erlaubt Art. 112 ZGB eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit richterlichem Entscheid über die Streitpunkte. Die einseitige Scheidung (Art. 114 ZGB) erfordert hingegen zwei Jahre tatsächlicher Trennung. Bei gravierenden objektiven Gründen, die den Fortbestand der Ehe unzumutbar machen, kann sofort Scheidung verlangt werden (Art. 115 ZGB), ohne Wartefrist.

Was sind Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft?

Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172-179 ZGB) bilden ein Notregime zur Regelung des getrennten Lebens der Ehegatten ohne Scheidungsausspruch. Der Richter kann insbesondere die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen, einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag festsetzen, Obhut und Besuchsrecht über die Kinder regeln und die richterliche Gütertrennung anordnen. Diese Massnahmen sind vorläufig und enden grundsätzlich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder wenn die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufnehmen. Sie können vor oder während des Scheidungsverfahrens verlangt werden. In Genf entscheidet das Tribunal de première instance über Schutzmassnahmen; im Kanton Waadt das zuständige Zivilgericht des Bezirks.

Wie funktioniert die 2.-Säule-Teilung bei Scheidung?

Seit der Revision 2017 (Art. 122 ff. ZGB; FZG) werden die während der Ehe angesammelten Guthaben der beruflichen Vorsorge (BVG) hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, unabhängig vom Güterstand. Die Teilung betrifft die Freizügigkeitsleistungen, die zwischen dem Abschluss der Ehe und der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Die Übertragung erfolgt direkt zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, was gewährleistet, dass jeder Ehegatte seine Rechte als Vorsorge und nicht als Bargeld behält. Abweichungen sind durch eine vom Richter homologierte Konvention möglich, insbesondere wenn bereits ein Vorsorgef all (Invalidität oder Rente) eingetreten ist oder als Ausgleich für andere gleichwertige Aktiven.

Was ist eine Trennung von Tisch und Bett und wie unterscheidet sie sich von der Scheidung?

Die Trennung von Tisch und Bett (Art. 117-119 ZGB) ist ein Verfahren, das die Pflicht zum Zusammenleben aussetzt, ohne die Ehe aufzulösen. Sie kann gemeinsam oder einseitig aus denselben Gründen wie eine Scheidung verlangt werden. Der Richter regelt die Folgen der Trennung analog zur Scheidung (Obhut, Unterhalt, Wohnungsbenützung), aber die Ehegatten bleiben verheiratet: Sie können nicht wieder heiraten und der Güterstand bleibt bestehen. Die Trennung von Tisch und Bett wird manchmal aus religiösen, steuerlichen Gründen oder zur Wahrung ehebedingter Rechte (Versicherungsschutz, gesetzliche Erbrechte) gewählt. Nach der Trennung kann jeder Ehegatte einseitig ihre Umwandlung in eine Scheidung beantragen.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren in der Schweiz?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt von seiner Art und der Komplexität des Dossiers ab. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention (Art. 111 ZGB) kann in wenigen Wochen bis Monaten homologiert werden, je nach Gericht und Arbeitsbelastung der Jurisdiktion. Eine streitige Scheidung mit vollständiger Instruktion über die Nebenfolgen (Liquidation eines komplexen Güterrechts, Gutachten zur Obhut, angefochtener Unterhalt) kann sich über mehrere Jahre erstrecken, insbesondere wenn Rechtsmittel vor dem kantonalen Appellationsgericht oder dem Bundesgericht ergriffen werden. Es ist daher wichtig, möglichst viele Punkte einvernehmlich zu klären, um Dauer und Kosten des Verfahrens zu begrenzen.

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