Die Schenkung und der Erbvorbezug sind wesentliche Instrumente der Nachlassplanung im Schweizer Recht. Sie ermöglichen die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des Schenkers, mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die künftige Erbteilung. Die Ausgleichung der Zuwendungen, die Befreiungsklausel und die durch die Pflichtteile gesetzten Grenzen strukturieren diesen Bereich. PBM Avocats in Genf und Lausanne berät seine Mandanten zu diesen komplexen Mechanismen und ihrer Abstimmung mit der Steuerplanung.
Die Schenkung im Schweizer Recht (Art. 239-252 OR)
Die Schenkung ist der Vertrag, durch den der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich einen Teil oder sein ganzes Vermögen überträgt. Das Obligationenrecht unterscheidet:
- Die Handschenkung: sofortige Übergabe des Gegenstands ohne schriftliche Urkunde (möglich bei beweglichen Sachen von geringem Wert);
- Die Schenkung unter Lebenden (Art. 243 OR): für andere Sachen als Grundstücke, schriftliches Versprechen bei künftiger Schenkung;
- Die Schenkung von Grundstücken: öffentliche Beurkundung (Notar) und Eintragung ins Grundbuch obligatorisch;
- Die gemischte Schenkung: Verkauf zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis (die Differenz stellt eine Schenkung dar).
Die Schenkung ist nur in den abschliessend genannten Fällen von Art. 249 OR widerrufbar (schwere Undankbarkeit, Nachkommenschaft des Schenkers, Unterhaltsvermögen). Nach erfolgter Schenkung ist der Schenker definitiv gebunden. Die Handlungsfähigkeit des Schenkers und das Fehlen von Willensmängeln sind wesentliche Voraussetzungen.
Der Erbvorbezug und die Ausgleichung der Zuwendungen (Art. 626 ZGB)
Der Erbvorbezug ist eine Schenkung, die eine Person einem ihrer gesetzlichen Erben mit der Absicht macht, dass dieses Gut auf den künftigen Erbteil des Begünstigten angerechnet wird. Art. 626 ZGB sieht die Ausgleichung (Anrechnung) der unter Lebenden empfangenen Zuwendungen unter den gesetzlichen Erben bei der Erbteilung vor.
Die Ausgleichung bedeutet konkret:
- Der Erbe, der einen Erbvorbezug erhalten hat, muss diesen bei der Berechnung seines Erbteils berücksichtigen;
- Wenn der Wert des Erbvorbezugs unter dem gesetzlichen Erbteil des Erben liegt, erhält er die Differenz bei der Erbteilung;
- Wenn der Wert des Erbvorbezugs den gesetzlichen Erbteil übersteigt, kann der Erbe je nach Kanton und Nachласswert verpflichtet sein, den Überschuss zurückzuerstatten.
Der anzurechnende Wert: Bewertung der Zuwendungen (Art. 630 ZGB)
Der anzurechnende Wert wird gemäss Art. 630 ZGB zum Zeitpunkt der Teilung bestimmt (aktueller Wert), was die Wertentwicklung im Laufe der Zeit berücksichtigt. Die Parteien können jedoch in der Schenkungsurkunde einen festen anzurechnenden Wert (Nominalwert) vereinbaren. Die Wahl der Bewertungsmethode ist besonders wichtig bei Grundstücken, deren Wert stark gestiegen ist.
| Art der Zuwendung | Anzurechnender Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geldschenkung | Nominalwert (geschenkter Betrag), grundsätzlich ohne Zinsen | Art. 630 ZGB |
| Schenkung eines Grundstücks | Aktueller Wert zum Zeitpunkt der Teilung (sofern keine Vereinbarung) | Art. 630 ZGB |
| Schenkung eines Unternehmens | Aktueller oder konventionell vereinbarter Wert | Art. 630 ZGB |
| Erziehungs-/Ausbildungskosten | Ausgleichungspflichtig wenn ausserordentlich (über das übliche Mass hinaus) | Art. 626 Abs. 2 ZGB |
Die Befreiung von der Ausgleichungspflicht
Der Schenker kann stipulieren, dass die Schenkung als präziputarische Schenkung (Vorausvermächtnis, hors part) gilt und der Beschenkte sie bei der Erbteilung nicht auszugleichen hat. Diese Befreiungsklausel muss ausdrücklich in der Schenkungsurkunde oder in einem späteren Testament erwähnt werden. Sie wandelt den Erbvorbezug in eine präziputarische Schenkung um: Der Beschenkte erhält die Schenkung zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil, im Rahmen des frei verfügbaren Teils.
Achtung: Die Befreiung von der Ausgleichungspflicht gilt nur, soweit sie nicht in die Pflichtteile der Miterben eingreift. Wenn die präziputarische Schenkung den frei verfügbaren Teil übersteigt, kann sie mit einer Herabsetzungsklage angefochten werden.
Besteuerung von Schenkungen in Genf und im Kanton Waadt
In den beiden Hauptkantonen, in denen PBM Avocats tätig ist, gelten folgende steuerliche Regeln:
- Genf: Schenkungen in direkter Linie (Eltern/Kinder) und zwischen Ehegatten sind von der Schenkungssteuer befreit. Schenkungen zwischen Geschwistern, Nichten/Neffen oder anderen Begünstigten werden nach einem progressiven Tarif besteuert;
- Waadt: Gleiche Befreiung für Schenkungen in direkter Linie und zwischen Ehegatten; progressive Besteuerung für andere Begünstigte;
- Für Grundstücke: Die Schenkung eines Grundstücks kann eine Grundstückgewinnsteuer auslösen, wenn der Wert die Anlagekosten des Schenkers übersteigt.
Häufige Fragen zur Schenkung und zum Erbvorbezug
Was ist der Unterschied zwischen einer gewöhnlichen Schenkung und einem Erbvorbezug?
Die gewöhnliche Schenkung ist eine Zuwendung ohne Zusammenhang mit der künftigen Erbfolge: Der Begünstigte behält sie vollständig zusätzlich zu seinem Erbteil. Der Erbvorbezug (oder Vorschuss auf das Erbe) ist eine Schenkung an einen gesetzlichen Erben mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Absicht, dass er auf dessen künftigen Erbteil angerechnet wird. Bei der Erbteilung muss der Erbe, der einen Erbvorbezug erhalten hat, diesen auf seinen Anteil anrechnen (ausgleichen), sodass Erben gleichen Rangs gleichwertige Anteile erhalten. Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen an gesetzliche Erben als Erbvorbezüge vermutet werden.
Was ist eine Befreiung von der Ausgleichungspflicht und wozu dient sie?
Die Befreiung von der Ausgleichungspflicht ist eine Bestimmung, mit der der Schenker festlegt, dass die einem gesetzlichen Erben gemachte Schenkung nicht auf dessen Erbteil angerechnet werden soll. Diese Klausel, die in der Schenkungsurkunde oder in einem späteren Testament eingefügt wird, wandelt den Erbvorbezug in eine präziputarische Schenkung (Vorausvermächtnis) um: Der Begünstigte behält die Schenkung zusätzlich zu seinem Erbteil. Achtung: Die Befreiung von der Ausgleichungspflicht gilt nur im Rahmen des frei verfügbaren Teils. Wenn die Schenkung die Pflichtteile der übrigen Erben verletzt, kann sie mit der Herabsetzungsklage angefochten werden.
Sind Schenkungen an Kinder in der Schweiz steuerpflichtig?
In Genf und im Kanton Waadt sind Schenkungen in direkter Linie (Eltern an Kinder) und zwischen Ehegatten von der kantonalen Schenkungssteuer befreit. In anderen Kantonen (wie Zürich oder Bern) werden Schenkungen auch in direkter Linie ab einem bestimmten Betrag besteuert. Auf Bundesebene gibt es keine Schenkungssteuer. Eine Schenkung kann jedoch indirekte Steuerfolgen haben: Einkommenssteuer, wenn die Schenkung aus steuerbaren Einkünften besteht; Grundstückgewinnsteuer bei Schenkung eines Grundstücks. Eine vorgängige Steueranalyse ist unerlässlich.
Kann eine Schenkung im Schweizer Recht nach erfolgter Hingabe widerrufen werden?
Der Widerruf einer Schenkung ist nur in sehr eingeschränkten Fällen möglich (Art. 249-251 OR): schwere Undankbarkeit des Beschenkten (schwere Beleidigung des Schenkers oder seiner Angehörigen, gegen den Schenker begangene Straftaten), Nachkommenschaft des Schenkers (wenn der Ehevertrag nichts anderes vorsieht) und Unvermögen des Schenkers, seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Die Frist für die Widerrufsklage beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Grundes. Der Widerruf wegen Undankbarkeit ist ein Ausnahmerecht; die Gerichte wenden ihn streng an.
Wie dokumentiert man eine Schenkung oder einen Erbvorbezug korrekt?
Für Schenkungen von beweglichen Sachen oder Geld wird ein schriftlicher Schenkungsvertrag empfohlen, auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt (Art. 243 OR verlangt die Schriftform für künftige Schenkungen). Bei Grundstücken muss die Schenkung öffentlich beurkundet werden (Notar), da eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Die Urkunde muss enthalten: den geschenkten Gegenstand und seinen geschätzten Wert, die Absicht des Schenkers (Erbvorbezug oder präziputarische Schenkung), eine allfällige Befreiung von der Ausgleichungspflicht und allfällige Bedingungen. Eine klare Dokumentation verhindert Streitigkeiten bei der Erbteilung.