Die Frage des Sorgerechts ist oft die heikelste und emotional belastendste bei einer Scheidung oder Trennung. Das Schweizer Recht stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt jeder Entscheidung bezüglich der persönlichen Situation des Kindes. Seit der Reform der elterlichen Sorge, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge das allgemeine Prinzip, das für alle Eltern gilt, ob verheiratet oder nicht. PBM Avocats begleitet Eltern bei der Suche nach einvernehmlichen Regelungen zur Obhut und vertritt sie bei Streitigkeiten vor den Zivilgerichten in Genf und im Kanton Waadt.
Gemeinsame elterliche Sorge: allgemeine Regel seit 2014
Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel für alle Eltern, unabhängig von ihrem Zivilstand. Art. 296 ZGB verleiht Vater und Mutter ab der Geburt des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Eltern verheiratet sind. Art. 298a ZGB erweitert dieses Prinzip auf unverheiratete Eltern, die beim Zivilstandsamt eine gemeinsame Erklärung zur elterlichen Sorge abgeben, und Art. 298 ZGB verankert es im Falle von Scheidung oder gerichtlicher Trennung.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass beide Elternteile zusammen die wichtigen Entscheidungen treffen müssen, die das Kind betreffen: Schulwahl, bedeutende medizinische Behandlungen, Religion, Wohnsitzwechsel. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil wird nur in Ausnahmesituationen angeordnet, insbesondere wenn der andere Elternteil ernsthaft versagt, ungeeignet oder abwesend ist, oder wenn die Zusammenarbeit zwischen ihnen strukturell unmöglich und dem Kind abträglich ist.
Die Obhut: Hauptobhut und Wechselmodell
Die Obhut, von der elterlichen Sorge zu unterscheiden, bezeichnet den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes und die tägliche Betreuung. Sie kann zwei Hauptformen annehmen. Bei der Hauptobhut wohnt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, der die tägliche Betreuung übernimmt, während der andere Elternteil ein Besuchsrecht (persönlicher Verkehr) hat. Beim Wechselmodell teilt das Kind seine Zeit erheblich zwischen den beiden elterlichen Wohnungen auf, nach einer Regelung, die wöchentlich, zweiwöchentlich oder nach einem anderen, den Bedürfnissen des Kindes und der Organisation der Eltern angepassten Modus sein kann.
Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzurteil BGE 142 III 617 festgehalten, dass das Wechselmodell vom Richter angeordnet werden kann, auch wenn ein Elternteil dagegen ist, sofern es dem Kindeswohl dient. Um seine Eignung zu beurteilen, prüft der Richter insbesondere die Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit, die geografische Nähe ihrer Wohnorte, die schulische Situation des Kindes, sein Alter und seine besonderen Bedürfnisse. PBM Avocats hilft seinen Mandanten, die relevanten Sachverhaltselemente vorzubereiten und zu dokumentieren, um einen Antrag auf Wechselmodell zu unterstützen oder dessen Unzweckmässigkeit zu belegen.
Der persönliche Verkehr: Besuchsrecht
Das Kind hat das Recht, persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, und diese haben gegenseitig das Recht und die Pflicht, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten (Art. 273 ZGB). Der persönliche Verkehr — im Alltag oft Besuchsrecht genannt — wird vom Richter festgesetzt, wenn die Eltern sich nicht einigen können. In der Praxis umfasst ein Standardbesuchsrecht einen alternierenden Wochenendrhythmus, einen Teil der Schulferien und der Feiertage, aber die Aufteilung kann den Umständen entsprechend angepasst werden.
Der persönliche Verkehr kann eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden, wenn die Beziehung zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind die Entwicklung des Kindes gefährdet (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Besondere Modalitäten wie das begleitete Besuchsrecht in Anwesenheit eines Dritten oder in einer Begegnungsstätte können angeordnet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Umgekehrt kann einem Elternteil, der das Besuchsrecht des anderen systematisch behindert, die Obhut entzogen werden, da die Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil ein massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der elterlichen Eignung ist.
Die Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens
Jede gerichtliche oder behördliche Entscheidung zur Obhut muss auf dem Kindeswohl beruhen, einem Grundsatz, der im nationalen Recht (Art. 11 BV; Art. 3 KRK) und im Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK), das die Schweiz 1997 ratifiziert hat, verankert ist. Das urteilsfähige Kind hat das Recht, in Verfahren, die es betreffen, angehört zu werden (Art. 298 Abs. 1 ZGB; Art. 12 KRK). In der Praxis hört der Richter das Kind direkt an oder ernennt einen Beistand, der seine Interessen im Verfahren vertritt.
Der vom Kind geäusserte Wille ist für den Richter nicht bindend, aber er ist ein wichtiges Element, dessen Gewicht mit dem Alter und der Reife des Kindes zunimmt. Ein Sozialbericht oder ein kinderpsychiatrisches Gutachten kann angeordnet werden, um dem Richter bei der Beurteilung der affektiven Bindungen, der elterlichen Fähigkeiten und der psychologischen Situation des Kindes zu helfen. PBM Avocats sorgt dafür, dass die Stimme des Kindes im Verfahren gehört und korrekt weitergegeben wird, in Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachleuten.
Häufige Fragen zum Sorgerecht
Was ist der Unterschied zwischen elterlicher Sorge und obhut?
Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) ist das Recht und die Pflicht, wichtige Entscheidungen das Kind betreffend zu treffen: Schulwahl, medizinische Behandlungen, Umzug, Religion. Seit der Reform von 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel für alle Eltern, ob verheiratet, getrennt, geschieden oder unverheiratet. Die Obhut — manchmal als faktische Obhut bezeichnet — bezeichnet hingegen den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes und die tägliche Betreuung. Sie kann einem Elternteil zugeteilt werden (alleinige Obhut), mit einem Besuchsrecht für den anderen, oder abwechselnd zwischen den beiden Elternteilen organisiert werden (Wechselmodell). Die beiden Begriffe sind daher verschieden: Man kann die gemeinsame elterliche Sorge haben, während die Obhut hauptsächlich bei einem Elternteil liegt.
Welche Kriterien berücksichtigt der Richter bei der Festlegung der Obhut?
Der Richter entscheidet über die Obhut im Interesse des Kindes (Art. 133 ZGB). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Reihe von Kriterien herausgearbeitet: die erzieherischen Fähigkeiten jedes Elternteils, die tatsächliche Verfügbarkeit (für das Kind aufgewendete Zeit), die Stabilität des Wohnorts und der Schulung, die Nähe der elterlichen Wohnungen, die Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit und zur Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil sowie die affektiven Beziehungen und den Willen des Kindes (progressive Berücksichtigung je nach Alter und Reife). Der Richter kann ein kinderpsychiatrisches Gutachten oder einen Sozialbericht einer Jugendhilfebehörde anordnen, insbesondere in strittigen Fällen.
Unter welchen Bedingungen wird das Wechselmodell angeordnet?
Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 142 III 617) kann das Wechselmodell auch ohne Einverständnis beider Elternteile angeordnet werden, wenn es dem Interesse des Kindes dient. Damit es praktikabel ist, prüfen die Gerichte insbesondere: die Fähigkeit beider Elternteile zur alltäglichen Zusammenarbeit, die geografische Nähe der beiden Wohnorte, die Schulung des Kindes, die Stabilität jedes Haushalts und die Bedürfnisse des Kindes je nach Alter. Das Wechselmodell ist für sehr junge Kinder, die einen stabilen Ankerpunkt brauchen, nicht geeignet, ebenso wenig wenn die Beziehung zwischen den Eltern durch eine starke Konfliktualität geprägt ist, die jede Zusammenarbeit unmöglich macht. Der Richter hat ein weites Ermessen.
Kann ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen?
Nein. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert der Umzug des Kindes ins Ausland die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils (Art. 301a ZGB). Bei Uneinigkeit entscheidet der Richter nach dem Kindeswohl, unter Berücksichtigung der Intensität der Beziehung zu jedem Elternteil, der Lebensbedingungen im Zielland und der Auswirkungen des Umzugs auf das Besuchsrecht des anderen Elternteils. Wenn ein Elternteil das Kind einseitig ohne Genehmigung aus der Schweiz verbringt, kann dies eine widerrechtliche Entführung im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 darstellen, das die Rückführung des Kindes in seinen gewöhnlichen Aufenthaltsstaat gebietet. PBM Avocats bearbeitet regelmässig solche grenzüberschreitenden Fälle.
Wie kann eine Sorgerechtsentscheidung nach der Scheidung geändert werden?
Eine Sorgerechtsentscheidung kann vom Scheidungsrichter oder vom zuständigen Gericht geändert werden, wenn sich die Umstände seit dem Urteil oder seit der letzten Entscheidung erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 134 ZGB). Die häufigsten Gründe sind: ein Umzug eines Elternteils, eine Änderung des Beschäftigungsgrads, eine Änderung der schulischen oder affektiven Situation des Kindes oder eine Verschlechterung der Eltern-Kind-Beziehung. Das Abänderungsverfahren kann von einem der Elternteile oder von der KESB bei Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet werden. Der Richter kann auch dringliche vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Situation es erfordert. Die Meinung des Kindes, proportional zu seinem Alter, wird eingeholt und in der Entscheidung berücksichtigt.