Staking-Besteuerung in der Schweiz
Das Staking hat sich als eine immer beliebtere Investitionsmethode im Kryptowährungsbereich der Schweiz etabliert. Dieser Prozess, der darin besteht, digitale Assets zu immobilisieren, um an der Validierung von Transaktionen auf einer Blockchain (Proof-of-Stake-Protokoll) teilzunehmen, generiert zusätzliche Erträge in Form von Belohnungen. Im Schweizer Kontext gilt die Kryptobesteuerung für Privatpersonen analog, und die Qualifikation und Besteuerung dieser Erträge wirft spezifische Fragen auf.
Steuerliche Behandlung des Stakings: Einkommen vs. Vermögen
Das Staking erzeugt zwei verschiedene steuerliche Verpflichtungen: die erhaltenen Erträge (Einkommen) und die im Staking gehaltenen Tokens (Vermögen). Die folgende Tabelle fasst die je nach Steuerpflichtigensprofil anwendbare Behandlung zusammen:
| Element | Privatanleger (Privatvermögen) | Gewerbsmässiger Händler / Gesellschaft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erhaltene Staking-Erträge | Als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar (CHF-Wert bei Empfang) | Als Betriebsertrag steuerbar | Art. 20 DBG |
| Kapitalgewinne auf gestakten Tokens | Steuerfrei (privater Kapitalgewinn) | Steuerbar (ordentlicher Gewinn) | Art. 16 Abs. 3 DBG |
| Per 31. Dezember gesperrte Tokens | Steuerbares Vermögen zum Marktwert | Aktivum in der Bilanz (Kosten oder Marktwert, der tiefere) | Steuerharmonisierungsgesetz |
| Latente Wertverluste | Nicht abzugsfähig (Privatvermögen) | Abzugsfähig (Imparitätsprinzip in der Bilanz) | OR Art. 960 ff. |
| Liquid Staking (stETH, rETH) | Separates steuerbares Vermögen; Erträge steuerbar | Umlaufvermögen in der Bilanz; Erträge steuerbar | Analogie mit anderen Krypto-Assets |
| AHV-Beiträge | Nein (private Aktivität) | Ja, wenn selbstständig (Erwerbstätigkeit) | AHVG |
Grundprinzipien des Stakings und seine steuerliche Behandlung
In der Schweiz verfügt die ESTV noch nicht über spezifische Richtlinien zum Staking. Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze werden jedoch analog angewendet. Die steuerliche Behandlung stützt sich auf mehrere bestimmende Kriterien:
- Die Qualifikation der Erträge (ordentliches Einkommen oder Kapitalgewinn)
- Der steuerliche Status des Steuerpflichtigen (Privatanleger oder gewerbsmässiger Händler)
- Die Art und Haltedauer der Krypto-Assets
- Die verwendete Staking-Methode (direkt, delegiert, Liquid Staking, Staking Pool)
Unterscheidungskriterien zwischen privater und beruflicher Verwaltung
Die Schweizer Steuerbehörden stützen sich auf mehrere Indizien, um zu bestimmen, ob die Staking-Aktivität zur privaten oder beruflichen Verwaltung gehört (analog zum Kreisschreiben Nr. 36 ESTV):
- Die Transaktionshäufigkeit und die Haltedauer der Assets
- Die Verwendung von beruflichen oder anspruchsvollen Techniken
- Die Verwendung von Fremdkapital (Hebelwirkung)
- Das Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Gesamtvermögen (Richtwert: 5×)
- Der Zusammenhang zwischen der Aktivität und der Ausbildung oder beruflichen Erfahrung des Steuerpflichtigen
Besteuerung von Staking-Erträgen für natürliche Personen
Staking-Erträge sind zum Zeitpunkt ihres Empfangs steuerbar, nach ihrem Wert in Schweizer Franken an diesem Datum. Dieser Wert bildet zudem den steuerlichen Anschaffungspreis für eine etwaige spätere Kapitalgewinnberechnung. In Kryptowährungen erhaltene Belohnungen müssen auch dann deklariert werden, wenn sie nicht in Fiat-Währung umgetauscht wurden.
Zusammenfassung für einen Privatanleger:
- Staking-Erträge: als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar
- Kapitalgewinne auf gestakten Tokens: steuerfrei bei Privatvermögensverwaltung
- Verluste: nicht abzugsfähig im Rahmen der privaten Verwaltung
Steuerliche Behandlung des Stakings für juristische Personen
Für Schweizer Gesellschaften, die Staking-Aktivitäten betreiben, bilden alle Staking-Erträge steuerbare Betriebserträge, die zum Marktwert in CHF zum Zeitpunkt ihres Erwerbs verbucht werden. Die gehaltenen Kryptowährungen erscheinen in der Bilanz und werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet:
- Latente Wertverluste müssen verbucht werden (Imparitätsprinzip)
- Latente Wertsteigerungen werden vor der Realisierung nicht besteuert (Realisationsprinzip)
- Mit der Staking-Infrastruktur verbundene Kosten sind steuerlich abzugsfähig
Steuererklärung und Dokumentationspflichten
Steuerpflichtige müssen Staking-Erträge in ihrer jährlichen Deklaration angeben und dabei auch die NFT-Besteuerung berücksichtigen, wenn Non-Fungible Tokens ebenfalls gehalten werden. Es empfiehlt sich, eine Beilage beizufügen, die folgendes detailliert:
- Die Art und Herkunft der für das Staking verwendeten Kryptowährungen
- Die verwendete Staking-Methode (direkt, delegiert, über Drittdienst)
- Die Daten und Beträge der erhaltenen Erträge
- Den CHF-Wert der Erträge zum Zeitpunkt ihres Empfangs
- Etwaige abzugsfähige Kosten im Zusammenhang mit dieser Aktivität
Belege müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden: Auszüge der Tauschplattformen oder Staking-Dienste, Transaktionsbestätigungen auf der Blockchain, CHF-Umrechnungsberechnungen.
Häufige Fragen zur Staking-Besteuerung in der Schweiz
Sind Staking-Erträge in der Schweiz für Privatpersonen steuerbar?
Ja. Staking-Erträge werden als Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG) zum Zeitpunkt ihres Empfangs besteuert, umgerechnet in CHF zum Tageskurs. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Tokens nicht in Franken umgetauscht werden und auch wenn sie vorübergehend gesperrt sind (Unbonding-Periode). Der erhaltene Wert bildet zudem den steuerlichen Anschaffungspreis für eine spätere Kapitalgewinnberechnung.
Sind Kapitalgewinne auf für das Staking verwendete Tokens steuerfrei?
Grundsätzlich ja, für einen Privatanleger. Wenn die Aktivität zur Verwaltung des Privatvermögens gehört (Art. 16 Abs. 3 DBG), generiert der Wiederverkauf der gestakten Tokens mit Gewinn einen steuerfreien Kapitalgewinn. Nur die erhaltenen Staking-Erträge sind als Einkommen steuerbar. Für einen gewerbsmässigen Händler hingegen sind alle Kapitalgewinne steuerbar.
Wird Liquid Staking (stETH, rETH usw.) steuerlich anders behandelt?
Liquid Staking erzeugt dieselben steuerbaren Erträge. Die repräsentativen Tokens (stETH, rETH) sind separate Vermögenswerte, die per 31. Dezember zur Vermögenssteuer zu deklarieren sind. Der Tausch von Original-Tokens gegen Liquid-Staking-Tokens kann für einen gewerbsmässigen Händler eine steuerliche Realisierung darstellen. Für einen Privatanleger ist die Operation in der Regel steuerlich neutral.
Müssen im Staking gesperrte Kryptowährungen zur Vermögenssteuer deklariert werden?
Ja. In einem Staking-Protokoll engagierte Tokens, auch wenn sie während einer Unbonding-Periode vorübergehend nicht verfügbar sind, gehören per 31. Dezember zum steuerbaren Vermögen und müssen zum Marktwert deklariert werden. Noch nicht ausgeschüttete aufgelaufene Erträge können je nach kantonaler Praxis ebenfalls einbezogen werden.
Wird eine Schweizer Gesellschaft, die Staking betreibt, anders besteuert?
Ja. Für eine juristische Person sind alle Staking-Erträge steuerbare Betriebserträge, die in den steuerbaren Gewinn integriert werden. Die Tokens werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten oder Marktwert (dem tieferen) ausgewiesen. Für gewöhnliche Gesellschaften gibt es keine Befreiung von Kapitalgewinnen — jede bei der Realisierung erzielte Wertsteigerung wird mit der Gewinnsteuer (DBG + kantonal/kommunal) besteuert.