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Stockwerkeigentümerversammlung und Beschlussfassung

Stockwerkeigentümerversammlung und Beschlussfassung

Stockwerkeigentümerversammlung und Beschlussfassung in der Schweiz

Das Stockwerkeigentum (StWE) ist eine weit verbreitete Form des Immobilieneigentums in der Schweiz, die eine kollektive Organisation für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft erfordert. Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das oberste Organ dieser Organisation, in dem die grundlegenden Entscheidungen betreffend die Liegenschaft getroffen werden. Der schweizerische Rechtsrahmen, der hauptsächlich durch die Artikel 712a ff. des Zivilgesetzbuches geregelt wird, definiert die Modalitäten der Versammlung und der Beschlussfassung präzise. Die genaue Kenntnis dieser Mechanismen ist für jeden Stockwerkeigentümer unerlässlich, der seine Rechte geltend machen und sich wirksam an der Verwaltung seines Immobilienguts beteiligen will.

Rechtlicher Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlungen in der Schweiz

Das Schweizer Recht reguliert das Stockwerkeigentum (StWE) rigoros durch mehrere gesetzliche Bestimmungen. Die Artikel 712a bis 712t ZGB bilden die grundlegende Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen den Stockwerkeigentümern. Diese Normen definieren die Organisationsstruktur der Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Regeln der Beschlussfassung.

Das Verwaltungs- und Benützungsreglement (VBR) ist ein zentrales Dokument in der Organisation eines StWE. Dieses liegenschaiftsspezifische Reglement präzisiert die praktischen Modalitäten des Funktionierens der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es kann besondere Regeln über die Häufigkeit der Versammlungen, die für bestimmte Beschlüsse erforderlichen Quoren oder die Verteilung der gemeinsamen Kosten enthalten. Das VBR darf jedoch nie den zwingenden Bestimmungen des ZGB widersprechen.

Die Stockwerkeigentümerversammlung verfügt über gesetzlich klar definierte Befugnisse gemäss Art. 712m ZGB. Zu diesen Kompetenzen gehören:

  • Erlass und Änderung des Verwaltungs- und Benützungsreglements
  • Ernennung des Verwalters und Festlegung seiner Befugnisse
  • Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und Kostenverteilung
  • Beschluss über Bauarbeiten
  • Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten

Ergänzend zum ZGB hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts die Auslegung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen schrittweise präzisiert. Mehrere Leitentscheide haben grundlegende Begriffe wie die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungshandlungen oder die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Versammlung gegenüber den individuellen Rechten der Stockwerkeigentümer geklärt.

Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Versammlung

Trotz ihres Status als oberstes Organ verfügt die Stockwerkeigentümerversammlung nicht über unbeschränkte Macht. Bestimmte Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden, insbesondere solche, die den Zweck der Liegenschaft betreffen oder die Rechte der Stockwerkeigentümer wesentlich ändern. Das Bundesgericht hat eine schützende Rechtsprechung zu den individuellen Rechten entwickelt, welche die Allmacht der Mehrheit in der Versammlung begrenzt.

Organisation und Einberufung der Versammlungen

Die Häufigkeit der Stockwerkeigentümerversammlungen wird in der Regel durch das Verwaltungs- und Benützungsreglement festgelegt. Fehlt eine spezifische Bestimmung, sieht Art. 712n ZGB die Abhaltung einer ordentlichen Jahresversammlung vor. Diese Versammlung ermöglicht die Behandlung wiederkehrender Fragen wie Rechnungsabnahme, Budgetverabschiedung oder Erneuerung des Verwalterauftrags.

Ausserordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Das Gesetz räumt sowohl dem Verwalter als auch einem Fünftel der Stockwerkeigentümer das Recht ein, die Abhaltung einer solchen Versammlung zu verlangen. Diese Möglichkeit stellt eine demokratische Garantie dar, die es einer bedeutenden Minderheit ermöglicht, eine dringende Frage allen Stockwerkeigentümern vorzulegen.

Die Einberufung zu den Versammlungen muss bestimmte Formerfordernisse erfüllen, um ihre Gültigkeit zu gewährleisten. Art. 712n Abs. 3 ZGB schreibt eine Mindestfrist von zehn Tagen zwischen der Versendung der Einberufung und der Versammlung vor. Die Einberufung muss die Traktanden hinreichend präzise angeben, damit sich die Stockwerkeigentümer vorbereiten können. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass ein Beschluss über ein nicht traktandiertes Thema grundsätzlich nichtig ist, es sei denn, alle Stockwerkeigentümer sind anwesend und stimmen der Behandlung zu.

  • Die Einberufung muss angeben: Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
  • Die detaillierte Traktandenliste
  • Die relevanten Unterlagen (Jahresrechnung, Kostenvoranschläge usw.)
  • Die Modalitäten der Vertretung für abwesende Eigentümer

Rolle des Verwalters bei der Organisation

Der Verwalter spielt eine zentrale Rolle bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen. Als Verantwortlicher für die Einberufung und Erstellung der Traktandenliste muss er für die ordnungsgemässe Information der Stockwerkeigentümer sorgen. Seine Neutralität bei der Leitung der Debatten ist grundlegend für die Legitimität der gefassten Beschlüsse.

Beschlussfassungsmechanismen und erforderliche Mehrheiten

Das Abstimmungssystem in den Stockwerkeigentümerversammlungen in der Schweiz beruht für die gebräuchlichsten Entscheidungen auf dem Prinzip der doppelten Mehrheit. Gemäss Art. 712p ZGB erfordern diese Beschlüsse die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer (Kopfmehrheit) sowie die Mehrheit der vertretenen Wertquoten (Wertmehrheit). Dieses System zielt darauf ab, den Einfluss kleiner und grosser Eigentümer bei der Verwaltung der Liegenschaft auszugleichen.

Für bestimmte besonders wichtige Entscheidungen verlangt das Gesetz qualifizierte Mehrheiten. Art. 712g Abs. 2 ZGB sieht vor, dass wichtigere Verwaltungshandlungen, wie Renovationsarbeiten, die über die ordentliche Instandhaltung hinausgehen, die Mehrheit der Stockwerkeigentümer erfordern, die mindestens zwei Drittel der Wertquoten vertreten.

Am äussersten Ende des Entscheidungsspektrums erfordern bestimmte grundlegende Änderungen Einstimmigkeit. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die:

  • Den Zweck der Liegenschaft ändern
  • Die Ausübung der Rechte eines Stockwerkeigentümers wesentlich beschränken
  • Den Verteilerschlüssel für die gemeinschaftlichen Kosten ändern
  • Ausschliessliche Rechte an bestimmten Teilen der Liegenschaft aufheben

Für die Versammlung ist ein Quorum erforderlich. Art. 712p Abs. 1 ZGB verlangt die Anwesenheit oder Vertretung der Hälfte der Stockwerkeigentümer, die mindestens die Hälfte der Wertquoten besitzen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Stockwerkeigentümer beschlussfähig ist.

Beschlüsse nach Entscheidungstyp in der StWE

EntscheidungstypErforderliche MehrheitRechtsgrundlage
Laufende VerwaltungEinfache Mehrheit der anwesenden StimmenArt. 712m ZGB
Nützliche Arbeiten (nicht dringend)Mehrheit der Eigentümer + Mehrheit der WertquotenArt. 712g Abs. 2 ZGB
Änderung des StWE-ReglementsEinstimmigkeit (oder qualifizierte Mehrheit wenn vorgesehen)Art. 712g ZGB
LuxusarbeitenEinstimmigkeitArt. 712g Abs. 3 ZGB
Wahl des VerwaltersEinfache MehrheitArt. 712q ZGB
Dringende Arbeiten (Massnahmen zur Erhaltung)Ein einzelner Stockwerkeigentümer kann handelnArt. 712h ZGB

Anfechtung und Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen

In der Stockwerkeigentümerversammlung gefasste Beschlüsse sind nicht unanfechtbar. Das schweizerische Recht sieht mehrere Mechanismen vor, mit denen ein als unregelmässig oder nachteilig erachteter Beschluss angefochten werden kann. Art. 712m Abs. 2 ZGB eröffnet den Weg zu einer Anfechtungsklage beim zuständigen Richter. Diese Klage muss innerhalb einer strikten Frist von einem Monat ab Kenntnis des angefochtenen Beschlusses eingereicht werden.

Die Anfechtungsgründe sind vielfältig und können sowohl formelle als auch materielle Aspekte des Beschlusses betreffen. Formell können eine unregelmässige Einberufung, eine unvollständige Traktandenliste oder die Nichtbeachtung der Mehrheitsregeln als Gründe geltend gemacht werden. Materiell kann ein Beschluss angefochten werden, wenn er das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verletzt oder die legitimen Rechte eines Stockwerkeigentümers beeinträchtigt.

Häufig gestellte Fragen zur Stockwerkeigentümerversammlung

Wie häufig muss die Stockwerkeigentümerversammlung mindestens stattfinden?

Das ZGB schreibt keine Mindesthäufigkeit für Stockwerkeigentümerversammlungen vor. In der Praxis ist eine Jahresversammlung in der Regel durch das Stockwerkeigentumsreglement vorgesehen, um die Jahresrechnung zu genehmigen, das Budget zu verabschieden und laufende Verwaltungsfragen zu behandeln. Ausserordentliche Versammlungen können auf Verlangen eines Fünftels der Stockwerkeigentümer einberufen werden.

Kann ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angefochten werden?

Ja. Ein Stockwerkeigentümer kann einen Beschluss der Versammlung, den er als rechtswidrig oder unbillig erachtet, beim zuständigen Gericht anfechten (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Die Klage muss innerhalb eines Monats seit Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Die Nichtigkeitsklage (bei offensichtlicher Gesetzesverletzung) ist nicht an diese kurze Frist gebunden.

Kann ein abwesender Stockwerkeigentümer per Vollmacht abstimmen?

Ja, sofern das Stockwerkeigentumsreglement dies erlaubt. In der Regel kann sich ein Stockwerkeigentümer durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen, auch durch einen anderen Stockwerkeigentümer. Einige Reglemente schränken die Anzahl der Vollmachten ein, die eine Person innehaben kann.

Was tun, wenn der Verwalter die Jahresversammlung nicht einberuft?

Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Einberufung der Versammlung nicht nach, kann ein Fünftel der Stockwerkeigentümer (nach Kopf oder Wertquoten) die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen (Art. 712m ZGB). Bei Weigerung können sie das Gericht anrufen, damit dieses die Einberufung anordnet oder einen vorläufigen gerichtlichen Verwalter bestellt.

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