Die straflose Selbstanzeige ist ein gesetzlicher Mechanismus, der einem Steuerpflichtigen, der Einkünfte oder Vermögen nicht deklariert hat, ermöglicht, seine steuerliche Situation – insbesondere im Falle von Steuerhinterziehung – zu regularisieren, ohne strafrechtliche Sanktionen zu erleiden. Dieser 2010 im Bundesrecht für natürliche Personen (Art. 175 Abs. 3 DBG) eingeführte und 2013 auf juristische Personen (Art. 181a DBG) ausgedehnte Mechanismus hat im Kontext des Endes des Schweizer Bankgeheimnisses und der Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) erhebliche Bedeutung erlangt. PBM Avocats begleitet seine Mandanten in Genf und Lausanne bei der Vorbereitung und Einreichung von Selbstanzeigedossiers unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des Schweizer Steuerrechts.
Gesetzliche Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige
Art. 175 Abs. 3 DBG (natürliche Personen) und Art. 181a Abs. 1 DBG (juristische Personen) stellen vier kumulative Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des straflosen Regimes auf.
Erste Voraussetzung — Freiwilligkeit: Die Handlung muss freiwillig und nicht durch eine Intervention der Steuerbehörde veranlasst sein. Wenn die ESTV oder die kantonale Behörde bereits in Bezug auf die betreffenden Elemente Kontakt mit dem Steuerpflichtigen aufgenommen hat – beispielsweise durch eine Auskunftsanfrage oder die Eröffnung einer Kontrolle –, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Die Beurteilung der Freiwilligkeit kann heikle Fragen aufwerfen, insbesondere wenn kurz vor Einreichung der Selbstanzeige eine allgemeine Auskunftsanfrage erging.
Zweite Voraussetzung — Erste Anzeige: Der Steuerpflichtige darf von diesem Regime noch nie zuvor profitiert haben. Der Anspruch auf das Verfahren ist auf einen einzigen Vorfall im Leben des Steuerpflichtigen beschränkt.
Dritte Voraussetzung — Vollständige Mitwirkung: Der Steuerpflichtige muss mit der Steuerbehörde vorbehaltlos zusammenarbeiten, um die für die Festsetzung der Nachsteuer erforderlichen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Dies beinhaltet die Vorlage aller Kontoauszüge, Verträge, Rechtsurkunden und sonstigen relevanten Dokumente der letzten zehn Jahre.
Vierte Voraussetzung — Zahlung: Der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern, die Verzugszinsen und die auf ein Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags reduzierte Busse (Art. 175 Abs. 3 lit. c DBG) bezahlen oder zumindest ernsthafte Vorkehrungen dafür treffen.
Verfahren: Einreichung, Bearbeitung und Nachsteuer
Die Selbstanzeige wird in Form eines Schreibens gleichzeitig an die Eidgenössische Steuerverwaltung (für die direkte Bundessteuer) und die zuständige kantonale Steuerbehörde (für die kantonalen und kommunalen Steuern) gerichtet. Sie muss den Steuerpflichtigen klar identifizieren, die nicht deklarierten Elemente (Einkünfte, Vermögen, Schweizer oder ausländische Bankkonten, Beteiligungen, Wertpapiere, Liegenschaften) und die betroffenen Steuerperioden beschreiben.
Die Steuerbehörde eröffnet dann ein Nachsteuerverfahren (Art. 151 ff. DBG) für die letzten zehn Jahre. Sie ermittelt die für jede betroffene Periode nicht erhobenen Steuern, berechnet die Verzugszinsen und setzt die reduzierte Busse fest. Der Steuerpflichtige erhält einen Nachsteuerbescheid, den er durch Einsprache anfechten kann, wenn er der Ansicht ist, dass die berücksichtigten Elemente fehlerhaft sind. PBM Avocats unterstützt Sie bei der Überprüfung der Berechnungen der Behörde, der Anfechtung allfälliger Fehler und der Aushandlung eines Zahlungsplans, falls nötig.
Es ist unerlässlich, alle Dokumente vor Einreichung der Selbstanzeige zusammenzustellen, da eine unvollständige Mitwirkung den Anspruch auf das straflose Regime in Frage stellen kann. Eine gründliche steuerliche Due-Diligence – rückwirkend über zehn Jahre – ist in der Regel erforderlich, um alle zu regularisierenden Elemente zu identifizieren.
Internationaler Kontext: AIA, FATCA und Ende des Bankgeheimnisses
Die Selbstanzeige hat seit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA/CRS — Common Reporting Standard) zwischen der Schweiz und ihren Partnern im Jahr 2017 erheblich an Bedeutung gewonnen. In diesem Rahmen übermitteln Schweizer und ausländische Banken den Schweizer Steuerbehörden automatisch Informationen über Konten, die von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen im Ausland gehalten werden, und umgekehrt. Ebenso verpflichtet das FATCA-Abkommen (Foreign Account Tax Compliance Act) Schweizer Finanzinstitute, den US-Steuerbehörden Informationen über Konten von US-Steuerpflichtigen zu übermitteln.
In diesem Kontext erhöhter internationaler Steuerransparenz ist die spontane Regularisierung für Steuerpflichtige, die nicht deklarierte Vermögen im Ausland halten oder gehalten haben, zur Notwendigkeit geworden. PBM Avocats berät Sie zu den Auswirkungen des AIA und FATCA, identifiziert die Offenlegungsrisiken und begleitet Sie bei einer vollständigen und sicheren Regularisierung.
Häufige Fragen zur straflosen Selbstanzeige
Wie oft kann man von der straflosen Selbstanzeige profitieren?
Nur einmal. Art. 175 Abs. 3 DBG (für natürliche Personen) und Art. 181a Abs. 1 DBG (für juristische Personen) legen ausdrücklich fest, dass die straflose Selbstanzeige jedem Steuerpflichtigen nur einmal zugutekommen kann. Wenn derselbe Steuerpflichtige seine Situation ein zweites Mal regularisiert, kann er dieses Verfahren nicht mehr geltend machen und ist Bussen wegen Steuerhinterziehung ausgesetzt. Die Grenze gilt individuell für jeden Steuerpflichtigen; die Situation eines gemeinsam deklarierenden Ehegatten ist diesbezüglich von der des anderen Ehegatten unabhängig.
Gilt die Selbstanzeige auch für kantonale Steuern?
Ja. Die Kantone sind verpflichtet, gemäss Art. 56 Abs. 1bis StHG entsprechende Bestimmungen in ihrem eigenen Steuerrecht zu erlassen. In Genf sehen das Gesetz über die Besteuerung natürlicher Personen (LIPP) und das Steuerverfahrensgesetz (LPFisc) analoge Regeln vor. Im Kanton Waadt enthält das Gesetz über die direkten Kantonssteuern ebenfalls entsprechende Bestimmungen. In der Praxis wird eine Selbstanzeige über nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögen gleichzeitig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die direkte Bundessteuer und bei der kantonalen Steuerbehörde für die kantonalen und kommunalen Steuern eingereicht.
Welche Beträge muss der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige bezahlen?
Der Steuerpflichtige, dem die straflose Selbstanzeige zugutekommen soll, muss drei Elemente begleichen: (1) die hinterzogenen Steuern, berechnet auf die letzten zehn Jahre (Nachsteuer gemäss Art. 151 ff. DBG) für nicht deklarierte Einkünfte und Vermögen; (2) die Verzugszinsen auf den geschuldeten Beträgen, berechnet ab dem Datum, an dem die Steuer hätte bezahlt werden müssen; (3) eine auf ein Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags reduzierte Busse (Art. 175 Abs. 3 lit. c DBG), was in der Praxis eine erhebliche Reduktion gegenüber der ordentlichen Busse darstellt, die bis zum Dreifachen des hinterzogenen Steuerbetrags betragen kann. Hingegen wird keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.
Ist die Selbstanzeige möglich, wenn bereits eine Steueruntersuchung läuft?
Nein. Eine der grundlegenden Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige ist, dass die Handlung wirklich freiwillig erfolgt, d.h. dass keine Steuerbehörde von der Zuwiderhandlung bereits Kenntnis hat. Wenn die ESTV oder die kantonale Behörde bereits ein Verfahren eröffnet, eine spezifische Auskunftsanfrage gestellt oder eine gezielte Kontrolle der betreffenden Elemente eingeleitet hat, ist die Bedingung der Freiwilligkeit nicht mehr erfüllt und die Anzeige kann nicht vom straflosen Regime profitieren. Es empfiehlt sich daher, vor jedem Kontakt der Steuerbehörde bezüglich der zu regularisierenden Elemente zu handeln.
Was gilt für Erben, die nicht deklarierte Vermögen in einer Erbschaft entdecken?
Erben, die im Rahmen einer Erbschaft Vermögen oder Einkünfte entdecken, die der Verstorbene nicht deklariert hatte, profitieren von einem Sonderregime gemäss Art. 153a DBG und Art. 56 Abs. 1ter StHG. In diesem Fall führt die Selbstanzeige des Erben zu keiner Strafverfolgung gegen ihn (er ist nicht der Täter der Hinterziehung) und vor allem wird ihm für die Perioden vor dem Todesjahr weder Nachsteuer noch Busse auferlegt: Der Erbe muss lediglich die Verzugszinsen bezahlen. Diese Regelung soll Erben dazu bewegen, Erbschaften mit nicht deklarierten Vermögen, insbesondere ausländische Bankkonten, spontan zu regularisieren.