Mit einer Strafverfolgung konfrontiert zu sein ist eine Belastungsprobe, die eine schnelle und informierte Reaktion erfordert. Im Schweizer Recht verankert die Strafprozessordnung (StPO), die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, eine Reihe von Grundrechten zugunsten jedes Beschuldigten — Rechte, die ihren vollen Wert erst dann haben, wenn sie aktiv ausgeübt werden. PBM Avocats greift ab den ersten Zwangsmassnahmen ein, um die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, bei der Verfahrensstrategie zu beraten und Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht, den erstinstanzlichen Strafgerichten und den Beschwerdeinstanzen in Genf und im Kanton Waadt zu vertreten.
Checkliste: Grundrechte des Beschuldigten ab Festnahme
Sobald Sie einer Straftat verdächtig sind, stehen Ihnen folgende Rechte zu. Verzichten Sie auf keines dieser Rechte, ohne einen Anwalt konsultiert zu haben.
| Recht | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unschuldsvermutung | Sie gelten bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig — im Zweifel zu Ihren Gunsten (in dubio pro reo) | Art. 10 StPO; Art. 32 BV |
| Schweigerecht | Sie können Fragen der Polizei und der Staatsanwaltschaft verweigern — diese Verweigerung darf nicht gegen Sie verwendet werden | Art. 113 StPO |
| Information über die Vorwürfe | Sie müssen ohne Verzug und vollständig über die Ihnen vorgeworfenen Straftaten informiert werden | Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO |
| Recht auf einen Anwalt | Sie können den Anwalt Ihrer Wahl ab der ersten Einvernahme mandatieren; Sie können einen amtlichen Verteidiger beantragen, wenn Sie die Bedingungen erfüllen | Art. 129-132 StPO |
| Recht auf einen Dolmetscher | Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscherunterstützung, wenn Sie die Verfahrenssprache nicht verstehen | Art. 68 StPO |
| Akteneinsicht | Ihr Verteidiger hat das Recht, die Strafakten in jedem Verfahrensstadium einzusehen | Art. 101 StPO |
| Anfechtung der Haft | Jede Untersuchungshaft kann vor dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) angefochten werden | Art. 224-228 StPO |
| Beschwerderecht | Entscheide der Staatsanwaltschaft und der Gerichte können innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden | Art. 393 ff. StPO |
Die Rechte des Beschuldigten ab Eröffnung des Verfahrens
Die Unschuldsvermutung ist der Grundpfeiler des liberalen Strafrechts: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV). Dieses Prinzip hat unmittelbare praktische Konsequenzen: Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen, und jeder vernünftige Zweifel muss ihm zugutekommen (in dubio pro reo). Das Schweigerecht (Art. 113 StPO) ist das Korrelat dieses Prinzips: Der Beschuldigte kann Fragen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verweigern, ohne dass diese Weigerung als Schuldbeweis verwendet werden kann.
Bei der ersten Einvernahme ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Beschuldigten vollständig und verständlich über seine Rechte zu informieren (Art. 158 StPO). Wird diese Information nicht erteilt, können die Aussagen des Beschuldigten nicht als Beweise verwendet werden. PBM Avocats prüft in jedem Dossier systematisch die Einhaltung dieser Formalitäten.
Die notwendige Verteidigung und der amtliche Verteidiger
Die StPO sieht ein System der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) für Fälle vor, in denen die Risiken des Verfahrens zu gross sind, um sie allein zu bewältigen. Die Verteidigung ist insbesondere obligatorisch, wenn die Untersuchungshaft vierundzwanzig Stunden übersteigt, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, einer Verwahrung oder einer stationären therapeutischen Massnahme bedroht ist, oder wenn sich komplexe Sach- oder Rechtsfragen stellen.
Wenn der Beschuldigte in diesen Situationen selbst keinen Verteidiger bezeichnet, bestimmt ihm die Strafbehörde von Amtes wegen einen (Art. 132 StPO). Der amtliche Verteidiger wird vom Staat gemäss einem kantonalrechtlich festgelegten Stundenansatz entlöhnt, der beim verurteilten und zahlungsfähigen Beschuldigten zurückgefordert werden kann. Das Recht auf einen amtlichen Verteidiger kann auch auf Gesuch hin gewährt werden, wenn der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel verfügt, um einen Privatverteidiger zu bezahlen und die Wahrung seiner Interessen es erfordert (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). PBM Avocats übernimmt Mandate als amtlicher Verteidiger in Strafsachen vor den Genfer und Waadtländer Gerichten.
Das Schweizer Strafverfahren: Phasen und Akteure
Das Schweizer Strafverfahren gliedert sich in drei Hauptphasen. Das Vorverfahren umfasst die polizeiliche Ermittlung und die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse: Sie kann Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Telefonüberwachungen (mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts, ZMG) anordnen und Personen zum Erscheinen zwingen. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt sie entweder eine Einstellungsverfügung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift, die die Sache zur Beurteilung überweist.
Das erstinstanzliche Urteilsverfahren findet vor dem Bezirksgericht (Vergehen und bestimmte Verbrechen) statt. Die Hauptverhandlung ermöglicht dem Gericht, den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige anzuhören, die Sachbeweise zu prüfen und den Parteien das letzte Wort zu erteilen. Der Beschuldigte hat das Recht, anwesend zu sein, sich als Letzter zu äussern und Fragen zu stellen. Das begründete Urteil kann anschliessend mit Berufung an die kantonale Berufungskammer (Art. 398 ff. StPO) und dann mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (BGG) angefochten werden.
Notwendige Verteidigung und amtlicher Verteidiger: Bedingungen
| Situation | Bedingung | Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Notwendige Verteidigung | Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden | Ein Anwalt muss bestimmt werden — amtlich, wenn der Beschuldigte keinen wählt | Art. 130 lit. a StPO |
| Notwendige Verteidigung | Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder stationäre Massnahme | Obligatorischer Verteidiger ab dieser Schwelle | Art. 130 lit. b StPO |
| Notwendige Verteidigung | Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten | Obligatorischer Verteidiger zum Schutz der Interessen des Beschuldigten | Art. 130 lit. c StPO |
| Notwendige Verteidigung | Sachlich oder rechtlich komplexe Sache | Obligatorischer Verteidiger wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann | Art. 130 lit. d StPO |
| Amtlicher Verteidiger | Notwendige Verteidigung + Beschuldigter ohne Verteidiger | Die Behörde bestimmt von Amtes wegen einen vom Staat bezahlten Verteidiger | Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO |
| Amtlicher Verteidiger | Unzureichende Mittel + Interessenwahrung erforderlich | Unentgeltliche Rechtspflege auf begründetes Gesuch gewährt | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO |
| Rückforderung der Kosten | Verurteilter und zahlungsfähiger Beschuldigter | Der Staat kann die gezahlten Honorare des amtlichen Verteidigers zurückfordern | Art. 135 Abs. 4 StPO |
Häufige Fragen zur Strafverteidigung
Was sind die Grundrechte eines Beschuldigten im Schweizer Recht?
Sobald eine Person einer Straftat verdächtig ist, kommen ihr alle durch die Strafprozessordnung (StPO) und die Bundesverfassung (Art. 32 BV) garantierten Rechte zugute. Sie hat das Recht, ohne Verzug und vollständig über die ihr vorgeworfenen Straftaten informiert zu werden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO), das Recht zu schweigen (Schweigerecht, Art. 113 StPO) und die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zu verweigern, das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger ihrer Wahl (Art. 129 StPO) oder durch einen amtlichen Verteidiger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und das Recht, bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig zu gelten (Art. 10 StPO). Diese Rechte müssen der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme mitgeteilt werden; andernfalls können die dabei erhobenen Aussagen nicht verwendet werden.
Was ist die notwendige Verteidigung und in welchen Fällen gilt sie?
Die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) erfordert, dass der Beschuldigte in bestimmten Situationen, in denen die Risiken besonders gross sind, durch einen Verteidiger unterstützt wird. Sie gilt insbesondere, wenn die Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft mehr als vierundzwanzig Stunden gedauert hat, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 StGB bedroht ist, wenn Zweifel an der geistigen Gesundheit des Beschuldigten bestehen oder wenn die Komplexität der Sache es erfordert. Wenn der Beschuldigte selbst keinen Anwalt mandatiert, wird ihm von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht von Amtes wegen einer bestellt. Die notwendige Verteidigung stellt sicher, dass die Verteidigungsrechte in den schwerwiegendsten Fällen tatsächlich ausgeübt werden.
Wie wählt man einen Privatverteidiger im Schweizer Strafrecht?
Der Beschuldigte hat das Recht, frei den Anwalt seiner Wahl als Privatverteidiger zu mandatieren (Art. 129 StPO), sofern dieser in dem Kanton, in dem das Verfahren geführt wird, dem Anwaltsregister angehört oder die Bedingungen der Freizügigkeit der Anwälte in der Schweiz (BGFA) erfüllt. Der Privatverteidiger wird vom Beschuldigten selbst entlöhnt. Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens werden die Verteidigungskosten grundsätzlich dem Staat auferlegt (Art. 429 StPO), sofern angemessene Honorare geltend gemacht werden. Es wird dringend empfohlen, einen Anwalt zu konsultieren, sobald eine Polizeivorladung oder eine Mitteilung über die Verfahrenseröffnung eingeht, ohne auf die Verhandlungsphase zu warten.
Was geschieht bei einer Polizeieinvernahme als Beschuldigter?
Wenn die Polizei eine Person als Beschuldigten vorlädt, muss sie diese zu Beginn der Einvernahme über die vorgeworfenen Straftaten, ihr Schweigerecht und ihr Recht auf anwaltlichen Beistand informieren (Art. 158 StPO). Werden diese Informationen nicht mitgeteilt, können die gemachten Aussagen nicht als Beweise verwendet werden. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten, und kann die Aussage verweigern, ohne dass dies gegen ihn verwendet werden darf. Es wird dringend empfohlen, keine Aussagen zu machen, bevor man einen Anwalt konsultiert hat. Wenn die geladene Person anschliessend von der Staatsanwaltschaft einvernommen wird (Untersuchungseinvernahme), gelten dieselben Regeln, aber der Verteidiger kann bei der Einvernahme anwesend sein.
Welche Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl gibt es?
Der Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft ohne Verhandlung bei leichten oder mittelschweren Vergehen. Der Beschuldigte hat eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung, um Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einsprache ist ein einfacher Akt, der keiner Begründung bedarf; sie genügt, um den Strafbefehl aufzuheben. Bei Einsprache kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren entweder einstellen oder den Strafbefehl aufrechterhalten und die Sache zur ordentlichen Beurteilung an das zuständige Gericht überweisen. Die Einsprache kann sowohl die Schuldfrage als auch die Strafe betreffen. Die Frist von zehn Tagen muss strikt eingehalten werden, andernfalls tritt der Strafbefehl in Kraft.